Frage geschrieben am 29.12.2008 17:52:45

Betreff: schenkungs- bzw. grunderwerbssteuerpflicht bei niessbrauch


Rechtsgebiet: Schenkungssteuer
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
sehr geehrte steuerprofis!

folgender sachverhalt:

ich lebe mit meiner geschiedenen lebenspartnerin zusammen, die 2 kinder aus erster ehe hat. wir sind nicht verheiratet.

wir leben in einem haus, dass uns der vater meiner lebensgefährtin
am 12.10.2007 unentgeltlich und lastenfrei überschrieben hat. und zwar zu gleichen teilen meiner lebensgefährtin und mir.

der wert des hauses ist mit 140.000,-- euro beziffert.

der vater meiner partnerin bekommt dafür zu lebzeiten eine niessbrauchsrente in höhe von 150,-- euro, ab 2014 in höhe von 300,-- euro. aufschiebend bedingt durch seinen tot erhält seine ehefrau diese rente.

meine partnerin und ich haben gemeinsam einen kredit von 140.000,--euro aufgenommen, um das haus umzubauen. ich bediene diesen kredit alleine. der umbau des hauses ist abgeschlossen. der kredit ist in der dritten abteilung eingetragen.

muss ich grunderwerbs- oder schenkungssteuer zahlen, wenn ja wann und in welcher höhe?

muss meine partnerin grunderwerbs- oder schenkungssteuer zahlen, wenn ja wann und in welcher höhe?

danke und freundliche grüße


Antwort geschrieben am 29.12.2008 18:14:19
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.

Hier ist grundsätzlich von einem schenkungsteuerlichen Vorgang zwischen dem Vater Ihrer Lebensgefährtin und Ihnen auszugehen. Nach dem bis jetzt geltenden Recht ist bei der Schenkung (an jeden ca. Euro 70.000 Verkehrswert) von einem steuerlichen Wert von etwa der Hälfte des Verkehrswertes auszugehen. Bei Ihrer Lebensgefährtin ist auf Grund der nahen Verwandschaftsbeziehung zu dem Vater angesichts des Freibetrages davon auszugehen, dass keine Schenkungsteuer anfällt.

Für die Frage, ob hier bei Ihnen Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer anfällt, ist noch zu klären, ob der Nießbrauch bereits im notariellen Vertrag von dem Vater quasi "zurückbehalten" wurde und dieser auch so als Nießbrauch bezeichnet wurde oder als dauernde Last. Falls es sich um Nießbrauch handelt, ist der Wert des übertragene Grundstück um den Wert des Nießbrauchs vermindert. Dieser wird in der Weise ermittelt, dass anhand dieser Geldbeträge und einem Rechnungsfaktor, bestimmt durch das Lebensalter des Vaters eine Kapitalisierung erfolgt.

Dann vermindert sich bei Ihnen der Wert des unentgeltlich übertragenen Grundstücksanteils und Sie zahlen eine geringere Schenkungsteuer.

Wird der Nießbrauch erst nach Übertragung eingeräumt, so handelt es sich um eine Schenkung von Ihnen an den Vater der Lebensgefährtin. Dann fällt auch in diese Richtung Schenkungsteuer an.

Die Finanzierung weiterer Umbauarbeiten spielt bei diesen Vorgängen überhaupt keine Rolle und Aufwendungen werden nicht zum Abzug gebracht.

Sie können mir gerne einen Auszug aus dem Vertrag zufaxen oder im Rahmen der Nachfrage übermitteln, damit ich die rechtliche Einordnung bestimmen kann und dann eine Berechnung erstellen kann.

Bei einer unentgeltlichen Übertragung, von der nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ausgegangen werden kann, fällt keine Grunderwerbsteuer zwischen Ihnen und dem Vater Ihrer Lebensgefährtin an. Dort bei Ihr fiele auch bei entgeltlicher Übertragung (Vater - Tochter) keine Grunderwerbsteuer an.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen,

mit freundlichen Grüßen


Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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