Frage geschrieben am 26.09.2010 15:08:55Betreff: gewerbliche Mieteinnahmen und VV
Rechtsgebiet: BuchführungEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Ich werde einerseits privat veranlagt, andererseits werde ich mit meiner freiberuflichen Tätigkeit unter einer anderen Steuernummer gewerblich veranlagt. Zum Geschäftsvermögen meiner freiberuflichen Tätigkeit gehört eine Gewerbeimmobilie, die teilweise im Rahmen meiner freiberuflichen Tätigkeit genutzt wird und teilweise an eine LTD (deren Inhaber und Geschäftsführer ich bin) vermietet ist. Die Mietzahlungen der LTD enthalten einen MWSt - Ausweis, diese MWSt wird im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung der freiberuflichen Tätigkeit abgeführt. Darüber hinaus verfüge ich über weitere private Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die im Rahmen des entsprechenden Steuerformulares VV versteuert werden.
Die Mietzahlungen der LTD an meine freiberufliche Tätigkeit sind zwar grundsätzlich gewerbliche Einnahmen, die in der EÜR der freiberuflichen Tätigkeit erfasst werden, prinzipiell sind dies aber Mieteinnahmen, die eigentlich zu den Einnahmen aus VV gehören. Ich beabsichtige daher, die Netto - Mietzahlungen der LTD, die im Rahmen meiner freiberuflichen Tätigkeit erfasst werden, aus der EÜR für die freiberufliche Tätigkeit herauszunehmen und diese dann im Rahmen der Einnahmen aus VV darzustellen. In der EÜR für die freiberufliche Tätigkeit würde ich dann die Netto - Mieteinnahmen für die gewerblichen Mieten der LTD als Ausgaben abziehen und in das Formular VV als Einnahmen übernehmen. Werden seitens der Finanzämter gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen und wie muss ich die Netto- Mietentnahmen aus der EÜR der freiberufliche Tätigkeit bezeichnen, damit ich diese dann im Rahmen der Einnahmen aus VV geltend machen kann ?
Die Mietzahlungen der LTD an meine freiberufliche Tätigkeit sind zwar grundsätzlich gewerbliche Einnahmen, die in der EÜR der freiberuflichen Tätigkeit erfasst werden, prinzipiell sind dies aber Mieteinnahmen, die eigentlich zu den Einnahmen aus VV gehören. Ich beabsichtige daher, die Netto - Mietzahlungen der LTD, die im Rahmen meiner freiberuflichen Tätigkeit erfasst werden, aus der EÜR für die freiberufliche Tätigkeit herauszunehmen und diese dann im Rahmen der Einnahmen aus VV darzustellen. In der EÜR für die freiberufliche Tätigkeit würde ich dann die Netto - Mieteinnahmen für die gewerblichen Mieten der LTD als Ausgaben abziehen und in das Formular VV als Einnahmen übernehmen. Werden seitens der Finanzämter gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen und wie muss ich die Netto- Mietentnahmen aus der EÜR der freiberufliche Tätigkeit bezeichnen, damit ich diese dann im Rahmen der Einnahmen aus VV geltend machen kann ?
Antwort geschrieben am 26.09.2010 15:46:47
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Chalet SeaadaFreiweide 7, 21029 Hamburg, Tel: 04034836886, Fax: 0407212413
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter
Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Leider ist das nicht so einfach.
Ich kann die Frage nur grundsätzlich beantworten, da viele Detailinformationen fehlen.
Nach Ihren Schilderungen gehe ich im Folgenden davon aus, dass Sie eine gewerbliche Tätigkeit gem. §15 EStG ausüben.
Mit dem Teil mit dem Sie die Immobilie für diese Tätigkeit nutzen, ist die Immobilie notwendiges Betriebsvermögen. Da Sie nach Ihren Aussagen auch den anderen Teil in das Betriebsvermögen eingelegt haben, den Sie der Ltd vermieten, ist dieser Teil auch gewillkürtes Betriebsvermögen geworden, wenn dieser Grundstücksteil in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. Dieses ist hier zu prüfen.
Wenn Sie den anderen Teil, der an die Ltd vermietet ist, schon in den Vorjahren zu gewillkürten Betriebsvermögen gemacht haben, sind alle Mieteinnahmen gewerbliche Einkünfte.
Wenn Sie grudsätzlich Einnahemn aus VuV haben möchten, so müssen Sie den Ltd Teil wieder aus dem Betriebsvermögen entnehmen zum Teilwert. Dies hat natürlich steuerliche Folgen, da z.B. die Abschreibung im betrieblichen Bereich eine andere ist als im privaten.
Des Weiteren muss der Mietvertrag mit der Ltd überprüft werden. Mit wem wurde dieser abgeschlossen mit Ihrem Betrieb oder mit Ihnen persönlich? Wurde bei der Vermietung an die Ltd §181 BGB beachtet?
Wenn Sie dieses planen, lassen Sie sich bitte von einem Steuerberater im Detail beraten.
Mit freundlichen Grüßen
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter
Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Leider ist das nicht so einfach.
Ich kann die Frage nur grundsätzlich beantworten, da viele Detailinformationen fehlen.
Nach Ihren Schilderungen gehe ich im Folgenden davon aus, dass Sie eine gewerbliche Tätigkeit gem. §15 EStG ausüben.
Mit dem Teil mit dem Sie die Immobilie für diese Tätigkeit nutzen, ist die Immobilie notwendiges Betriebsvermögen. Da Sie nach Ihren Aussagen auch den anderen Teil in das Betriebsvermögen eingelegt haben, den Sie der Ltd vermieten, ist dieser Teil auch gewillkürtes Betriebsvermögen geworden, wenn dieser Grundstücksteil in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. Dieses ist hier zu prüfen.
Wenn Sie den anderen Teil, der an die Ltd vermietet ist, schon in den Vorjahren zu gewillkürten Betriebsvermögen gemacht haben, sind alle Mieteinnahmen gewerbliche Einkünfte.
Wenn Sie grudsätzlich Einnahemn aus VuV haben möchten, so müssen Sie den Ltd Teil wieder aus dem Betriebsvermögen entnehmen zum Teilwert. Dies hat natürlich steuerliche Folgen, da z.B. die Abschreibung im betrieblichen Bereich eine andere ist als im privaten.
Des Weiteren muss der Mietvertrag mit der Ltd überprüft werden. Mit wem wurde dieser abgeschlossen mit Ihrem Betrieb oder mit Ihnen persönlich? Wurde bei der Vermietung an die Ltd §181 BGB beachtet?
Wenn Sie dieses planen, lassen Sie sich bitte von einem Steuerberater im Detail beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.09.2010 16:23:15
Hallo,
mit Ihrer Antwort kann ich leider nichts anfangen. Die Frage nach §181 BGB wurde bereits im Vorfeld geklärt, darum geht es hier nicht. Es geht eigentlich nur darum, ob ich meine Einnahmen aus gewerblicher Vermietung gegen Ausgaben aus VV aufrechnen kann. Ist das so und wie muss ich dann die gewerblichen Mieteinnahmen darstellen ?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
mit Ihrer Antwort kann ich leider nichts anfangen. Die Frage nach §181 BGB wurde bereits im Vorfeld geklärt, darum geht es hier nicht. Es geht eigentlich nur darum, ob ich meine Einnahmen aus gewerblicher Vermietung gegen Ausgaben aus VV aufrechnen kann. Ist das so und wie muss ich dann die gewerblichen Mieteinnahmen darstellen ?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 27.09.2010 12:39:05
Nein, das geht nicht.
Sie haben den vermieteten Teil Ihrem Betriebsvermögen zugeordnet. Sie können nicht die Einnahmen in der EÜR abziehen und dann in die Anlage V übernehmen. Sie können diese Einnahmen nur in die Anlage V übernehmen, wenn der Ltd Anteil Privatvermögen ist.
Sie müssen dazu zunächst den vermieteten Ltd Teil aus dem Betriebsvermögen entnehmen.Allerdings muss in Ihrem Fall geprüft werden, ob dieses überhaupt so möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Nein, das geht nicht.
Sie haben den vermieteten Teil Ihrem Betriebsvermögen zugeordnet. Sie können nicht die Einnahmen in der EÜR abziehen und dann in die Anlage V übernehmen. Sie können diese Einnahmen nur in die Anlage V übernehmen, wenn der Ltd Anteil Privatvermögen ist.
Sie müssen dazu zunächst den vermieteten Ltd Teil aus dem Betriebsvermögen entnehmen.Allerdings muss in Ihrem Fall geprüft werden, ob dieses überhaupt so möglich ist.
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