Frage geschrieben am 10.11.2009 17:15:37

Betreff: gesetzliche Regelung zur MWSt-Pflicht für Versandkosten der Post


Rechtsgebiet: Mehrwertsteuer
Einsatz: € 120,00
Status: Beantwortet
bitte informieren Sie mich über die steuerrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der MWSt. für Versandkosten an Endkunden, welche zu den klassischen Postleistungen nach der Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) gehören und nicht der Steuerpflicht unterliegen und somit ein Vorsteuerabzug für das Lieferunternehmen nicht möglich ist.

Vielen Dank,

ustcis

-- Einsatz geändert am 10.11.2009 17:24:41


Antwort geschrieben am 11.11.2009 00:16:13
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Grundsätzlich sind nach geltendem Umsatzsteuerrecht sämtliche Lieferungen und Leistungen im Postdienst umsatzsteuerpflichtig, wenn sie von einem Unternehmer erbracht werden.

Ich bitte Sie, Ihre Frage daher zu konkretisieren, d.h. hinsichtlich welcher Frage im Dienstleistungsbreich suchen Sie hier genau eine Beratung.

Das bestehende Umsatzsteuergesetz (§ 4 Nr. 11 B UStG) gewährt ausschließlich der Deutschen Post eine Umsatzsteuerbefreiung:
§ 4 Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
11 b. die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutsche Post AG;

Diese gesetzliche Regelung führt dazu, dass alle anderen Unternehmen, die „unmittelbar dem Postwesen dienende Umsätze“ erbringen und jährlich einen Umsatz erbringen, der die Kleinunternehmerumsatzgrenze von Euro 17.500 übersteigt, Umsatzsteuer erheben müssen.

In dieser gesetzlichen Vorschrift sind allein solche Dienstleistungen, die die Deutsche Post AG erbringt, umsatzsteuerbefreit. Der Grund für diese Regelung wird darin gesehen, dass die DPAG flächendeckend diese Universaldienste erbringt.

Der EuGH-Urteil hat erst vor einem Jahr bestätigt, dass nur Universaldienstleistungen von der Umsatzsteuer zu befreien sind.
Im deutschen Bundestag wird derzeit eine Neuregelung dieser Vorschrift im Umsatzsteuergesetz vorbereitet.

Die Umsatzsteuerrichtlinien regeln keine weiteren Fälle, anhängige Verfahren beim BFH sind mir auch nicht bekannt.

Ich bitte Sie daher im Rahmen der Nachfrage zur vollständigen Beantwortung die Dienstleistung zu beschreiben, für die Sie hier die Steuerpflicht prüfen lassen möchten.

Ich bitte Sie, eine Bewertung erst dann abzugeben, wenn die Frage hinreichend konkresitiert und danach abschließend beantwortet wird

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Diese Seiten werden verwaltet von www.frag-einen-steuerprofi.de