Frage geschrieben am 10.11.2009 17:15:37Betreff: gesetzliche Regelung zur MWSt-Pflicht für Versandkosten der Post
Rechtsgebiet: MehrwertsteuerEinsatz: € 120,00Status: Beantwortet
bitte informieren Sie mich über die steuerrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der MWSt. für Versandkosten an Endkunden, welche zu den klassischen Postleistungen nach der Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) gehören und nicht der Steuerpflicht unterliegen und somit ein Vorsteuerabzug für das Lieferunternehmen nicht möglich ist.
Vielen Dank,
ustcis
-- Einsatz geändert am 10.11.2009 17:24:41
Vielen Dank,
ustcis
-- Einsatz geändert am 10.11.2009 17:24:41
Weitere Informationen zur Beantwortung vom Steuerprofi ersucht
geschrieben am 10.11.2009 17:19:51
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
dies ist für 20 Euro Mindesteinsatz nicht machbar. Sie sollten Ihren Einsatz hier auf wenigstens 100 Euro anheben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
geschrieben am 10.11.2009 17:19:51
Steuerberater Steuerberater/Dipl.Betriebswirt
Ulrich StillerSchwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
dies ist für 20 Euro Mindesteinsatz nicht machbar. Sie sollten Ihren Einsatz hier auf wenigstens 100 Euro anheben.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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geschrieben am 10.11.2009 17:22:04
Sehr geehrter Fragesteller,
angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung und unserer Haftung stimme ich meinem Kollegen zu.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
geschrieben am 10.11.2009 17:22:04
Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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Antwort geschrieben am 11.11.2009 00:16:13
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Grundsätzlich sind nach geltendem Umsatzsteuerrecht sämtliche Lieferungen und Leistungen im Postdienst umsatzsteuerpflichtig, wenn sie von einem Unternehmer erbracht werden.
Ich bitte Sie, Ihre Frage daher zu konkretisieren, d.h. hinsichtlich welcher Frage im Dienstleistungsbreich suchen Sie hier genau eine Beratung.
Das bestehende Umsatzsteuergesetz (§ 4 Nr. 11 B UStG) gewährt ausschließlich der Deutschen Post eine Umsatzsteuerbefreiung:
§ 4 Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
11 b. die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutsche Post AG;
Diese gesetzliche Regelung führt dazu, dass alle anderen Unternehmen, die „unmittelbar dem Postwesen dienende Umsätze“ erbringen und jährlich einen Umsatz erbringen, der die Kleinunternehmerumsatzgrenze von Euro 17.500 übersteigt, Umsatzsteuer erheben müssen.
In dieser gesetzlichen Vorschrift sind allein solche Dienstleistungen, die die Deutsche Post AG erbringt, umsatzsteuerbefreit. Der Grund für diese Regelung wird darin gesehen, dass die DPAG flächendeckend diese Universaldienste erbringt.
Der EuGH-Urteil hat erst vor einem Jahr bestätigt, dass nur Universaldienstleistungen von der Umsatzsteuer zu befreien sind.
Im deutschen Bundestag wird derzeit eine Neuregelung dieser Vorschrift im Umsatzsteuergesetz vorbereitet.
Die Umsatzsteuerrichtlinien regeln keine weiteren Fälle, anhängige Verfahren beim BFH sind mir auch nicht bekannt.
Ich bitte Sie daher im Rahmen der Nachfrage zur vollständigen Beantwortung die Dienstleistung zu beschreiben, für die Sie hier die Steuerpflicht prüfen lassen möchten.
Ich bitte Sie, eine Bewertung erst dann abzugeben, wenn die Frage hinreichend konkresitiert und danach abschließend beantwortet wird
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Grundsätzlich sind nach geltendem Umsatzsteuerrecht sämtliche Lieferungen und Leistungen im Postdienst umsatzsteuerpflichtig, wenn sie von einem Unternehmer erbracht werden.
Ich bitte Sie, Ihre Frage daher zu konkretisieren, d.h. hinsichtlich welcher Frage im Dienstleistungsbreich suchen Sie hier genau eine Beratung.
Das bestehende Umsatzsteuergesetz (§ 4 Nr. 11 B UStG) gewährt ausschließlich der Deutschen Post eine Umsatzsteuerbefreiung:
§ 4 Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
11 b. die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutsche Post AG;
Diese gesetzliche Regelung führt dazu, dass alle anderen Unternehmen, die „unmittelbar dem Postwesen dienende Umsätze“ erbringen und jährlich einen Umsatz erbringen, der die Kleinunternehmerumsatzgrenze von Euro 17.500 übersteigt, Umsatzsteuer erheben müssen.
In dieser gesetzlichen Vorschrift sind allein solche Dienstleistungen, die die Deutsche Post AG erbringt, umsatzsteuerbefreit. Der Grund für diese Regelung wird darin gesehen, dass die DPAG flächendeckend diese Universaldienste erbringt.
Der EuGH-Urteil hat erst vor einem Jahr bestätigt, dass nur Universaldienstleistungen von der Umsatzsteuer zu befreien sind.
Im deutschen Bundestag wird derzeit eine Neuregelung dieser Vorschrift im Umsatzsteuergesetz vorbereitet.
Die Umsatzsteuerrichtlinien regeln keine weiteren Fälle, anhängige Verfahren beim BFH sind mir auch nicht bekannt.
Ich bitte Sie daher im Rahmen der Nachfrage zur vollständigen Beantwortung die Dienstleistung zu beschreiben, für die Sie hier die Steuerpflicht prüfen lassen möchten.
Ich bitte Sie, eine Bewertung erst dann abzugeben, wenn die Frage hinreichend konkresitiert und danach abschließend beantwortet wird
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.11.2009 11:34:03
Sehr geehrte Frau Zerban,
danke für Ihre Informationen. An Hand des nachfolgenden Beispiels möchte ich meine Fragestellung konkretisieren:
Ein Unternehmen nimmt für die Lieferung seiner Produkte die Versandservices von DHL in Anspruch. Für Pakete bis 20kg sind die Versandkosten bei DHL steuerbefreit. Hieraus ergeben sich zwei theoretische Möglichkeiten zur Weiterberechnung an den Kunden.
Beispiele:
1. DHL Versandkosten ohne MWSt-Berücksichtigung:
Artikel 1 5,00 €
Artikel 2 6,00 €
-----------------
Summe 11,00 €
zzgl. 19% MWSt. 2,09 €
----------------
Zw-Summe: 13,09 €
zzgl. Porto: 6,90 €
-----------------
Rechnungsbetrag: 19,99 €
=========
2. Versandkosten mit MWSt-Berücksichtigung:
Artikel 1 5,00 €
Artikel 2 6,00 €
-----------------
Summe 11,00 €
zzgl. Versand: 6,90 €
----------------
Zw-Summe: 17,90 €
zzgl. 19% MWSt. 3,40 €
----------------
Rechnungsbetrag: 21,30 €
=========
Im Fall 1 ist an das Finanzamt ein MWSt-Anteil in Höhe von 2,09 € in Abhängigkeit des korrekten Warennettowertes abzuführen. Im Fall 2 hat das Unternehmen einen MWSt.-Betrag in Höhe von 3,40 €, an das Finanzamt abzuführen ohne einen Vorsteuerbetrag gegenrechen zu können. Hierdurch würde dem Unternehmen eine Gewinnschmälerung in Höhe von 1,31 € auferlegt werden.
Wie hat nach steuerrechtlicher Vorgabe nun die korrekte Weiterberechnung zu erfolgen?
Sehr geehrte Frau Zerban,
danke für Ihre Informationen. An Hand des nachfolgenden Beispiels möchte ich meine Fragestellung konkretisieren:
Ein Unternehmen nimmt für die Lieferung seiner Produkte die Versandservices von DHL in Anspruch. Für Pakete bis 20kg sind die Versandkosten bei DHL steuerbefreit. Hieraus ergeben sich zwei theoretische Möglichkeiten zur Weiterberechnung an den Kunden.
Beispiele:
1. DHL Versandkosten ohne MWSt-Berücksichtigung:
Artikel 1 5,00 €
Artikel 2 6,00 €
-----------------
Summe 11,00 €
zzgl. 19% MWSt. 2,09 €
----------------
Zw-Summe: 13,09 €
zzgl. Porto: 6,90 €
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Rechnungsbetrag: 19,99 €
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2. Versandkosten mit MWSt-Berücksichtigung:
Artikel 1 5,00 €
Artikel 2 6,00 €
-----------------
Summe 11,00 €
zzgl. Versand: 6,90 €
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Zw-Summe: 17,90 €
zzgl. 19% MWSt. 3,40 €
----------------
Rechnungsbetrag: 21,30 €
=========
Im Fall 1 ist an das Finanzamt ein MWSt-Anteil in Höhe von 2,09 € in Abhängigkeit des korrekten Warennettowertes abzuführen. Im Fall 2 hat das Unternehmen einen MWSt.-Betrag in Höhe von 3,40 €, an das Finanzamt abzuführen ohne einen Vorsteuerbetrag gegenrechen zu können. Hierdurch würde dem Unternehmen eine Gewinnschmälerung in Höhe von 1,31 € auferlegt werden.
Wie hat nach steuerrechtlicher Vorgabe nun die korrekte Weiterberechnung zu erfolgen?
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 12.11.2009 11:52:03
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beanworte gerne Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn Sie als Unternehmer Ihre Produkte an Kunden liefern und die Frachtkosten dem Kunden in Rechnung stellen, so müssen Sie zwingend auch auf diese Kosten von DHL Umsatzsteuer gegenüber dem Kunden erheben.
Diese Kosten stellen eine sogenannte „Nebenleistung“ dar, die Sie nicht separat als durchlaufenden Posten ausweisen können. Umsatzsteuer wird erhoben auf alle Lieferungen und Leistungen eines Unternehmers.
In den Umsatzsteuerrichtlinien heißt es dazu: Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung (s. unten).
Die Frachtkosten sind nur dann „durchlaufende Posten“, wenn Ihr Kunde mit DHL in Rechtsbeziehungen getreten ist, d.h. der Kunde als Absender genannt ist und somit Vertragspartner von DHL wurde. Sind Sie Absender, so stellen die Aufwendungen für die Frachtkosten, die Sie als Vertragspartner an DHL zahlten, gegenüber Ihrem Kunden eine zusätzliche steuerbare Leistung dar.
Sie müssen also stets abrechnen, wie Sie es in Beispiel 2 darstellen. Ein gewerblicher Kunde kann hieraus die Vorsteuer geltend machen, ein Verbraucher bleibt mit der Umsatzsteuer belastet.
Da Sie die Umsatzsteuer von Ihren Kunden erhalten – zusätzlich zu dem in Beispiel 1 errechneten Betrag – wie in Beispiel 2 errechnet, haben Sie keinen finanziellen Nachteil.
Der Kunde zahlt an Sie die von Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, die Sie dann an im Rahmen Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abführen.
Dass Sie selbst aus den Frachtkosten keine Vorsteuer ziehen können, spielt dann keine Rolle. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, die Sie den Kunden in Rechnung stellen, ist der Bruttobetrag Euro 6,90 ist. Die Umsatzsteuer ist bei Ihnen nur ein "durchlaufender Posten".
Ich hoffe, ich konnte damit Ihre offenen Fragen beantworten und danke für Ihren Auftrag,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Abschn. 29 UStR Abs. 5
Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung. Das gilt auch dann, wenn für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtet wird (vgl. BFH-Urteil vom 28.4.1966, V 58/63, BStBl III S. 476). Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng - im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH-Urteil vom 10.9.1992, a.a.O.). Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 31.5.2001, a.a.O.). Gegenstand einer Nebenleistung kann sowohl eine unselbständige Lieferung von Gegenständen als auch eine unselbständige sonstige Leistung sein.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beanworte gerne Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn Sie als Unternehmer Ihre Produkte an Kunden liefern und die Frachtkosten dem Kunden in Rechnung stellen, so müssen Sie zwingend auch auf diese Kosten von DHL Umsatzsteuer gegenüber dem Kunden erheben.
Diese Kosten stellen eine sogenannte „Nebenleistung“ dar, die Sie nicht separat als durchlaufenden Posten ausweisen können. Umsatzsteuer wird erhoben auf alle Lieferungen und Leistungen eines Unternehmers.
In den Umsatzsteuerrichtlinien heißt es dazu: Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung (s. unten).
Die Frachtkosten sind nur dann „durchlaufende Posten“, wenn Ihr Kunde mit DHL in Rechtsbeziehungen getreten ist, d.h. der Kunde als Absender genannt ist und somit Vertragspartner von DHL wurde. Sind Sie Absender, so stellen die Aufwendungen für die Frachtkosten, die Sie als Vertragspartner an DHL zahlten, gegenüber Ihrem Kunden eine zusätzliche steuerbare Leistung dar.
Sie müssen also stets abrechnen, wie Sie es in Beispiel 2 darstellen. Ein gewerblicher Kunde kann hieraus die Vorsteuer geltend machen, ein Verbraucher bleibt mit der Umsatzsteuer belastet.
Da Sie die Umsatzsteuer von Ihren Kunden erhalten – zusätzlich zu dem in Beispiel 1 errechneten Betrag – wie in Beispiel 2 errechnet, haben Sie keinen finanziellen Nachteil.
Der Kunde zahlt an Sie die von Ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, die Sie dann an im Rahmen Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abführen.
Dass Sie selbst aus den Frachtkosten keine Vorsteuer ziehen können, spielt dann keine Rolle. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, die Sie den Kunden in Rechnung stellen, ist der Bruttobetrag Euro 6,90 ist. Die Umsatzsteuer ist bei Ihnen nur ein "durchlaufender Posten".
Ich hoffe, ich konnte damit Ihre offenen Fragen beantworten und danke für Ihren Auftrag,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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Abschn. 29 UStR Abs. 5
Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung. Das gilt auch dann, wenn für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtet wird (vgl. BFH-Urteil vom 28.4.1966, V 58/63, BStBl III S. 476). Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng - im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH-Urteil vom 10.9.1992, a.a.O.). Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 31.5.2001, a.a.O.). Gegenstand einer Nebenleistung kann sowohl eine unselbständige Lieferung von Gegenständen als auch eine unselbständige sonstige Leistung sein.
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