Frage geschrieben am 17.06.2010 12:46:47Betreff: freiwillige Wehrdienstverlängerung - Kindergeldanspruch
Rechtsgebiet: Kindergeld, Elterngeld etc.Einsatz: € 20,00Status: Beantwortet
Hallo,
mein Sohn hat nach der Ableistung des Grundwehrdienstes direkt im Anschluss eine 6 monatige freiwillige Verlängerung angeschlossen und dann ab August eine Lehrstelle als Industriekaufmann bekommen. Die Kindergeldstelle will jedoch kein Kindergeld für die Zeit von August bis Dezember bezahlen, da seine Einkünfte (begonnen mit Januar bis Juni) die Jahreseinkommensgrenze überschreitet. Da er sich während der freiwilligen Wehrdienstzeit um eine Lehrstelle bemüht hat, wird dies als Erfüllung des § 32, Absatz 4, Satz 2 c ausgelegt. Meines Erachtens jedoch gilt die Zeit der freiwilligen Verlängerung nicht als kindergeldberechtigt, so dass diese Einkünfte auch nicht zum Jahreseinkommen zählen dürfen.
mein Sohn hat nach der Ableistung des Grundwehrdienstes direkt im Anschluss eine 6 monatige freiwillige Verlängerung angeschlossen und dann ab August eine Lehrstelle als Industriekaufmann bekommen. Die Kindergeldstelle will jedoch kein Kindergeld für die Zeit von August bis Dezember bezahlen, da seine Einkünfte (begonnen mit Januar bis Juni) die Jahreseinkommensgrenze überschreitet. Da er sich während der freiwilligen Wehrdienstzeit um eine Lehrstelle bemüht hat, wird dies als Erfüllung des § 32, Absatz 4, Satz 2 c ausgelegt. Meines Erachtens jedoch gilt die Zeit der freiwilligen Verlängerung nicht als kindergeldberechtigt, so dass diese Einkünfte auch nicht zum Jahreseinkommen zählen dürfen.
Antwort geschrieben am 17.06.2010 21:58:30
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Werner SeiterStedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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Ser geehrter Fragender,
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Laut Urteil ds BFH gilt Folgendes:
Ein KInd, das nach dem Grundwehrdienst einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach §6b Abs.1 WpflG leistet und im Anschluss daran als Soldat auf Zeit an der Ausbildung zum Unterffizier teilnimmt, kann für die Zeit des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach §32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a) oder c) ESG zu berücksichtigen sein."
Dort hatte auch das Kind "weder seinen gesetzlichen Grundwehrdienst noch an dessen Stelle Zivildienst oder einen anderen Ersatzdienst geleistet oder sich sich freiwillig für nicht mehr als 3 Jahre zum Wehrdienst verpflichtet, sondern in dieser Zeit nach §6b WflG einen frewilligen zuätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den von ihm bereits absolvierten Grundwehdienst geleistet."
- Aufgrund von technischen Problemen führe ich hierzu weiter im Rahmen der Ergänzung aus -
Ich verbleibe mit
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Laut Urteil ds BFH gilt Folgendes:
Ein KInd, das nach dem Grundwehrdienst einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach §6b Abs.1 WpflG leistet und im Anschluss daran als Soldat auf Zeit an der Ausbildung zum Unterffizier teilnimmt, kann für die Zeit des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach §32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a) oder c) ESG zu berücksichtigen sein."
Dort hatte auch das Kind "weder seinen gesetzlichen Grundwehrdienst noch an dessen Stelle Zivildienst oder einen anderen Ersatzdienst geleistet oder sich sich freiwillig für nicht mehr als 3 Jahre zum Wehrdienst verpflichtet, sondern in dieser Zeit nach §6b WflG einen frewilligen zuätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den von ihm bereits absolvierten Grundwehdienst geleistet."
- Aufgrund von technischen Problemen führe ich hierzu weiter im Rahmen der Ergänzung aus -
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Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Stedinger Str. 39a
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Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
Fax (Stb): 04221 - 912317
Tel. (RA): 04221 - 98 39 45
Fax (RA): 04221 - 98 39 46
Email: info@kanzlei-seiter.de
Website: www.kanzlei-seiter.de
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Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 17.06.2010 23:28:14
Laut BFH (30.7.2009, III R 77/06) ist jedenfalls entscheidend, wann sich ihr Sohn dazu entschlossen hat, sich ausbilden zu lassen im Hinblick auf die Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, d.h. wann er sich beworben hat und ob es sich --bezogen auf diesen Zeitpunkt-- bei der dann angetretenen Stelle um die erste für ihn zur Verfügung stehende freie Stelle gehandelt hat.
Nur dann ist zu überprüfen, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten wurde.
Leider wurde der Prozess durch den BFH an das niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen, diese Entscheidung wurde aber nicht veröffentlicht, sodass nicht klar ist, welche Begründung für die Anwendung des 2c erfolgte.
Letztendlich ist es aber Prüfungsfrage des Gerichts und Auslegungssache. Sofern noch eine Einspruchsmöglichkeit gibt und Sie gute Argumente haben, können sie natürlich noch Widerspruch einlegen und dies überprüfen lassen.
Laut BFH (30.7.2009, III R 77/06) ist jedenfalls entscheidend, wann sich ihr Sohn dazu entschlossen hat, sich ausbilden zu lassen im Hinblick auf die Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, d.h. wann er sich beworben hat und ob es sich --bezogen auf diesen Zeitpunkt-- bei der dann angetretenen Stelle um die erste für ihn zur Verfügung stehende freie Stelle gehandelt hat.
Nur dann ist zu überprüfen, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten wurde.
Leider wurde der Prozess durch den BFH an das niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen, diese Entscheidung wurde aber nicht veröffentlicht, sodass nicht klar ist, welche Begründung für die Anwendung des 2c erfolgte.
Letztendlich ist es aber Prüfungsfrage des Gerichts und Auslegungssache. Sofern noch eine Einspruchsmöglichkeit gibt und Sie gute Argumente haben, können sie natürlich noch Widerspruch einlegen und dies überprüfen lassen.
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