Frage geschrieben am 26.01.2012 09:58:04Betreff: Abfindung
Rechtsgebiet: EinkommenssteuerEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Ich habe im Jahr 2010 einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung
von 50500 unterschrieben.Von der Abfindung wurde Lohnsteuer von 16720 einebehalten.Im jahr 2011 war ich vom 01.01 bis 01.05.arbeitslos mit einer Sperrzeit von 3 Monaten.Seit dem 01.05 bekam ich einen Existenzgründerzuschuss da ich mich Selbständig gemacht habe.
ist es möglich von der Lohnsteuer der Abfindung etwas wieder zubekommen.
von 50500 unterschrieben.Von der Abfindung wurde Lohnsteuer von 16720 einebehalten.Im jahr 2011 war ich vom 01.01 bis 01.05.arbeitslos mit einer Sperrzeit von 3 Monaten.Seit dem 01.05 bekam ich einen Existenzgründerzuschuss da ich mich Selbständig gemacht habe.
ist es möglich von der Lohnsteuer der Abfindung etwas wieder zubekommen.
Antwort geschrieben am 26.01.2012 10:46:37
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Yanqiong BolikBildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 9332 2657, Fax: +49 (0)711 / 9332 2657
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Der Lohnsteuerabzug ist eine Art Einkommensteuervorauszahlung. Nach Ablauf des Kalenderjahrs wird die tatsächliche Einkommensteuer vom Finanzamt festgesetzt. Liegt der Lohnsteuerabzugsbetrag über der festgesetzten Einkommensteuer, wird der Differenzbetrag erstattet.
Ihren Angaben zufolge gehe ich davon aus, dass Ihnen die Abfindung von 50500 EUR im Jahr 2011 ausgezahlt wurde. Somit ist diese Auszahlung in der Verlagung 2011 zu berücksichtigen. Ob Sie was von dem Lohnsteuerabzug i.H.v. 16720 durch Veranlagung wieder erstattet bekommen werden, hängt von vielen Faktoren ab: z.B., ob die Abfindung als außerordentliche Einkunft ermäßigt zu besteuern ist. Eine ermäßigte Besteuerung kommt in Betracht, wenn die Abfindung zu einer Zusammenballung der Einkünfte führt. Eine Zusammenballung liegt vor, wenn die Abfindung die entgehenden Einnahmen übersteigt. Bei der Entscheidung, ob die Abfindung ermäßigt zu besteuern ist, überprüft das Finanzamt i.d.R. folgende Unterlagen: Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Aufhebungsvertrag, Versorgungsvereinbarung, Unterlagen über die Berechnung und Zahlungsweise der Abfindung und eventuelle Nebenabreden.
Außerdem beeinflussen z.B. Ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, ALG I, und Ihre Zahlungen für Kranken-, Pflegeversicherung und Rentenversicherung in 2011 die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer.
Wenn Ihr zuständiges Finanzamt nach der Überprüfung entscheiden wird, dass die Abfindung ermäßigt zu besteuern ist, und Sie keine weitere Einkünfte in 2011 erzielt haben, werden Sie nach vorliegenden Angaben eine Erstattung erhalten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Der Lohnsteuerabzug ist eine Art Einkommensteuervorauszahlung. Nach Ablauf des Kalenderjahrs wird die tatsächliche Einkommensteuer vom Finanzamt festgesetzt. Liegt der Lohnsteuerabzugsbetrag über der festgesetzten Einkommensteuer, wird der Differenzbetrag erstattet.
Ihren Angaben zufolge gehe ich davon aus, dass Ihnen die Abfindung von 50500 EUR im Jahr 2011 ausgezahlt wurde. Somit ist diese Auszahlung in der Verlagung 2011 zu berücksichtigen. Ob Sie was von dem Lohnsteuerabzug i.H.v. 16720 durch Veranlagung wieder erstattet bekommen werden, hängt von vielen Faktoren ab: z.B., ob die Abfindung als außerordentliche Einkunft ermäßigt zu besteuern ist. Eine ermäßigte Besteuerung kommt in Betracht, wenn die Abfindung zu einer Zusammenballung der Einkünfte führt. Eine Zusammenballung liegt vor, wenn die Abfindung die entgehenden Einnahmen übersteigt. Bei der Entscheidung, ob die Abfindung ermäßigt zu besteuern ist, überprüft das Finanzamt i.d.R. folgende Unterlagen: Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Aufhebungsvertrag, Versorgungsvereinbarung, Unterlagen über die Berechnung und Zahlungsweise der Abfindung und eventuelle Nebenabreden.
Außerdem beeinflussen z.B. Ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, ALG I, und Ihre Zahlungen für Kranken-, Pflegeversicherung und Rentenversicherung in 2011 die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer.
Wenn Ihr zuständiges Finanzamt nach der Überprüfung entscheiden wird, dass die Abfindung ermäßigt zu besteuern ist, und Sie keine weitere Einkünfte in 2011 erzielt haben, werden Sie nach vorliegenden Angaben eine Erstattung erhalten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
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Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.01.2012 10:56:24
Nein ich habe die Abfindung 2010 ausbezahlt bekommen
Nein ich habe die Abfindung 2010 ausbezahlt bekommen
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 26.01.2012 11:12:56
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Bei einer Auszahlung in 2010 ist die Abfindung in Veranlagungszeitraum 2010 zu berücksichtigen. Bei der Steuerfestsetzung sind andere Einkünfte und Steuervorauszahlungen für diese Einkünfte in 2010 zu berücksichtigen. Sie können eine Erstattung durch Veranlagung erhalten, wenn die andere Einkünfte nicht sehr hoch angefallen sind. Eine abschließende Beurteilung kann jedoch nur erfolgen, nachdem erforderliche Daten für Steuerfestsetzung vollständig überprüft werden. Wenn Sie sich eine Überprüfung wünschen, stehe ich Ihnen gern unter Anrechnung dieser Erstberatungsgebühr zur Verfügung.
Ansonst können Sie mich gern per Email kontaktieren, wenn Sie hierfür noch Rückfrage haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Bei einer Auszahlung in 2010 ist die Abfindung in Veranlagungszeitraum 2010 zu berücksichtigen. Bei der Steuerfestsetzung sind andere Einkünfte und Steuervorauszahlungen für diese Einkünfte in 2010 zu berücksichtigen. Sie können eine Erstattung durch Veranlagung erhalten, wenn die andere Einkünfte nicht sehr hoch angefallen sind. Eine abschließende Beurteilung kann jedoch nur erfolgen, nachdem erforderliche Daten für Steuerfestsetzung vollständig überprüft werden. Wenn Sie sich eine Überprüfung wünschen, stehe ich Ihnen gern unter Anrechnung dieser Erstberatungsgebühr zur Verfügung.
Ansonst können Sie mich gern per Email kontaktieren, wenn Sie hierfür noch Rückfrage haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
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