Frage geschrieben am 26.01.2012 09:58:04

Betreff: Abfindung


Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Ich habe im Jahr 2010 einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung
von 50500 unterschrieben.Von der Abfindung wurde Lohnsteuer von 16720 einebehalten.Im jahr 2011 war ich vom 01.01 bis 01.05.arbeitslos mit einer Sperrzeit von 3 Monaten.Seit dem 01.05 bekam ich einen Existenzgründerzuschuss da ich mich Selbständig gemacht habe.
ist es möglich von der Lohnsteuer der Abfindung etwas wieder zubekommen.


Antwort geschrieben am 26.01.2012 10:46:37
Steuerberaterin Dr.
Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 9332 2657, Fax: +49 (0)711 / 9332 2657
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Der Lohnsteuerabzug ist eine Art Einkommensteuervorauszahlung. Nach Ablauf des Kalenderjahrs wird die tatsächliche Einkommensteuer vom Finanzamt festgesetzt. Liegt der Lohnsteuerabzugsbetrag über der festgesetzten Einkommensteuer, wird der Differenzbetrag erstattet.

Ihren Angaben zufolge gehe ich davon aus, dass Ihnen die Abfindung von 50500 EUR im Jahr 2011 ausgezahlt wurde. Somit ist diese Auszahlung in der Verlagung 2011 zu berücksichtigen. Ob Sie was von dem Lohnsteuerabzug i.H.v. 16720 durch Veranlagung wieder erstattet bekommen werden, hängt von vielen Faktoren ab: z.B., ob die Abfindung als außerordentliche Einkunft ermäßigt zu besteuern ist. Eine ermäßigte Besteuerung kommt in Betracht, wenn die Abfindung zu einer Zusammenballung der Einkünfte führt. Eine Zusammenballung liegt vor, wenn die Abfindung die entgehenden Einnahmen übersteigt. Bei der Entscheidung, ob die Abfindung ermäßigt zu besteuern ist, überprüft das Finanzamt i.d.R. folgende Unterlagen: Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Aufhebungsvertrag, Versorgungsvereinbarung, Unterlagen über die Berechnung und Zahlungsweise der Abfindung und eventuelle Nebenabreden.

Außerdem beeinflussen z.B. Ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, ALG I, und Ihre Zahlungen für Kranken-, Pflegeversicherung und Rentenversicherung in 2011 die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer.

Wenn Ihr zuständiges Finanzamt nach der Überprüfung entscheiden wird, dass die Abfindung ermäßigt zu besteuern ist, und Sie keine weitere Einkünfte in 2011 erzielt haben, werden Sie nach vorliegenden Angaben eine Erstattung erhalten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

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