Frage geschrieben am 29.03.2010 16:28:33Betreff: Kindergeldanspruch (über 18) bei vorl. Ausbildungsabbruch?
Rechtsgebiet: Kindergeld, Elterngeld etc.Einsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Mutter bezieht für mich Kindergeld, da ich mich zuletzt in schulischer Berufsausbildung zur Heilerziehungspflegerin aufbauend auf meinen ersten Berufsabschluß staatl. anerk. Sozialassistentin befand.
Aus privater Überforderung habe ich diese Ausbildung kürzlich abgebrochen mit der Option ab September 2010 denselben Ausbildungsgang neu zu beginnen.
Meine Anfrage bezieht sich auf den Kindergeldanspruch für mich seit Abbruch der Ausbildung.
Mein bisheriger beruflicher Werdegang:
- direkt nach Realschulabschluß Schule für Sozialwesen, dort So. 2008 erster Berufsabschluß als Sozialassistentin
- Abbruch des Weiterbesuchs der Schule (zur aufbauenden Qualifikation als Erzieherin) im Dez. 2008 wegen längerem Krankenhausaufenthalts (Wiedereinstieg in das Schuljahr war nicht mehr möglich)*
- daher und wegen Auszugs von Zuhause stattdessen andernorts aufbauende Ausbildung als Heilerziehungspflegerin ab Sept. 2009 (nun abgebrochen)
(* Ausbildungsunterbrechnung Dez. 2008 - Sept. 2009 (frühestmögliche Fortsetzung) durch Kindergeldkasse nach amtsärztlicher Begutachtung anerkannt)
Aufgrund unentschuldigten Fehlens seit Ende Nov. 2009 wurde die aktuelle Ausbildung seitens der Schule zum 28.01.2010 gekündigt. Daraufhin habe ich mich im Februar beim Arbeitsamt ausbildungssuchend gemeldet.
Gemäß Prüfungsordnung der Schule steht mir ein Neubeginn derselben Ausbildung ab September 2010 zu. Zusätzlich habe ich mich um einen Schulplatz für dieses Jahr an einer für mich näheren Schule für Heilerziehungspflege beworben, jedoch eine Absage wegen Platzmangel erhalten.
Meine Frage:
-> Ist der Kildergeldanspruch für mich bis zum beabsichtigten Neubeginn der Ausbildung im Sept. abgesichert bzw. wenn nein, wie wäre das zu bewerkstelligen?
Eine Bekannte und ehem. Mitarbeiterin der Familienkasse meint, die Meldung als ausbildungss. und die Bewerbungsbemühungen sowie der bereits gesicherte Schulplatz für Sept. reichten nicht, da
1.) ich mich nicht zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befände (dort: 4-Monats-Frist), sondern eine laufende pausierte
2.) ich mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung aktuell, obwohl zur Zeit offiziell nicht in Ausbildung, auch nicht ausbildungssuchend sei
Ich müsste mich, da unter 21, umgehend arbeitssuchend melden für den weiteren Kindergeldanspruch.
Das für mich zuständige Arbeitsamt meint jedoch, dafür reiche die Meldung als ausbildungssuchend. Da ich meine Ausbildung wiederaufnehmen möchte, könnte man mich mangels Ernsthaftigkeit eigentlich auch nicht arbeitssuchend melden.
-> Wie gestaltet sich die Situation rechtlich tatsächlich für den Kindergeldanspruch ab Februar?
Die Familienkasse wurde im Übrigen bisher noch nicht über den vorläufigen Schulabbruch informiert.
Herzlichen Dank für Ihre Auskunft!
-- Einsatz geändert am 29.03.2010 16:36:03
meine Mutter bezieht für mich Kindergeld, da ich mich zuletzt in schulischer Berufsausbildung zur Heilerziehungspflegerin aufbauend auf meinen ersten Berufsabschluß staatl. anerk. Sozialassistentin befand.
Aus privater Überforderung habe ich diese Ausbildung kürzlich abgebrochen mit der Option ab September 2010 denselben Ausbildungsgang neu zu beginnen.
Meine Anfrage bezieht sich auf den Kindergeldanspruch für mich seit Abbruch der Ausbildung.
Mein bisheriger beruflicher Werdegang:
- direkt nach Realschulabschluß Schule für Sozialwesen, dort So. 2008 erster Berufsabschluß als Sozialassistentin
- Abbruch des Weiterbesuchs der Schule (zur aufbauenden Qualifikation als Erzieherin) im Dez. 2008 wegen längerem Krankenhausaufenthalts (Wiedereinstieg in das Schuljahr war nicht mehr möglich)*
- daher und wegen Auszugs von Zuhause stattdessen andernorts aufbauende Ausbildung als Heilerziehungspflegerin ab Sept. 2009 (nun abgebrochen)
(* Ausbildungsunterbrechnung Dez. 2008 - Sept. 2009 (frühestmögliche Fortsetzung) durch Kindergeldkasse nach amtsärztlicher Begutachtung anerkannt)
Aufgrund unentschuldigten Fehlens seit Ende Nov. 2009 wurde die aktuelle Ausbildung seitens der Schule zum 28.01.2010 gekündigt. Daraufhin habe ich mich im Februar beim Arbeitsamt ausbildungssuchend gemeldet.
Gemäß Prüfungsordnung der Schule steht mir ein Neubeginn derselben Ausbildung ab September 2010 zu. Zusätzlich habe ich mich um einen Schulplatz für dieses Jahr an einer für mich näheren Schule für Heilerziehungspflege beworben, jedoch eine Absage wegen Platzmangel erhalten.
Meine Frage:
-> Ist der Kildergeldanspruch für mich bis zum beabsichtigten Neubeginn der Ausbildung im Sept. abgesichert bzw. wenn nein, wie wäre das zu bewerkstelligen?
Eine Bekannte und ehem. Mitarbeiterin der Familienkasse meint, die Meldung als ausbildungss. und die Bewerbungsbemühungen sowie der bereits gesicherte Schulplatz für Sept. reichten nicht, da
1.) ich mich nicht zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befände (dort: 4-Monats-Frist), sondern eine laufende pausierte
2.) ich mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung aktuell, obwohl zur Zeit offiziell nicht in Ausbildung, auch nicht ausbildungssuchend sei
Ich müsste mich, da unter 21, umgehend arbeitssuchend melden für den weiteren Kindergeldanspruch.
Das für mich zuständige Arbeitsamt meint jedoch, dafür reiche die Meldung als ausbildungssuchend. Da ich meine Ausbildung wiederaufnehmen möchte, könnte man mich mangels Ernsthaftigkeit eigentlich auch nicht arbeitssuchend melden.
-> Wie gestaltet sich die Situation rechtlich tatsächlich für den Kindergeldanspruch ab Februar?
Die Familienkasse wurde im Übrigen bisher noch nicht über den vorläufigen Schulabbruch informiert.
Herzlichen Dank für Ihre Auskunft!
-- Einsatz geändert am 29.03.2010 16:36:03
Antwort geschrieben am 29.03.2010 22:09:46
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Werner SeiterStedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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Sehr geehrte Fragende,
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen und unter Berücksichtigung des (nahezu) Mindestgebotes beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Die Auskunft Ihrer Bekannten von der Familiengeldkasse bezieht sich tatsächlich auf einen Zeitraum von 4 Monaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten, in dem das Kindergeld weiterbezahlt wird, sofern noch nicht das 25. Lebensjahres des Kindes vollendet ist (§32 Abs. 4 Nr. 2b EStG):
Eine Übergangszeit liegt z.B. vor:
- zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung
- zwischen 2 Ausbildungsabschnitten einer mehrstufigen Berufsausbildung
--------------------------
Gesetzestext:
.....noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
b)sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
-------------------------------
Gem. §32 Abs. 4 Nr. 1 EStG ist zudem geregelt, dass das Kindergeld dann weitergezahlt wird, wenn das Kind
1.noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist
-------------------
Wenn nunmehr jedoch die Arbeitsagentur Sie nicht arbeitsuchend meldet, so stellt dies ein Problem dar, da dies die Voraussetzung für die Weiterzahlung wäre.
Zudem weise ich ganz ausdrücklich darauf hin, dass Sie umgehend Meldung über Ihren Abbruch (dies gilt selbst bei Beurlaubung) machen müssen, da dies anderenfalls zum einen zur Zurückzahlung des erhaltenen Kindergeldes führen sowie zum anderen eine Geldbuße (Ordnungswidrigkeit) oder gar strafrechtlicher Verfolgung wegen Steuerhinterziehung nach sich ziehen kann.
Ich würde Ihnen daher ganz dringend raten, bei der zuständigen Familienkasse Meldung zu machen. Zudem können Sie hier auch eine verbindliche Auskunft über Ihre derzeitige Situation und Ihre Ansprüche erhalten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Nutzen Sie ansonsten die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich verbleibe
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen und unter Berücksichtigung des (nahezu) Mindestgebotes beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Die Auskunft Ihrer Bekannten von der Familiengeldkasse bezieht sich tatsächlich auf einen Zeitraum von 4 Monaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten, in dem das Kindergeld weiterbezahlt wird, sofern noch nicht das 25. Lebensjahres des Kindes vollendet ist (§32 Abs. 4 Nr. 2b EStG):
Eine Übergangszeit liegt z.B. vor:
- zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung
- zwischen 2 Ausbildungsabschnitten einer mehrstufigen Berufsausbildung
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Gesetzestext:
.....noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
b)sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
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Gem. §32 Abs. 4 Nr. 1 EStG ist zudem geregelt, dass das Kindergeld dann weitergezahlt wird, wenn das Kind
1.noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist
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Wenn nunmehr jedoch die Arbeitsagentur Sie nicht arbeitsuchend meldet, so stellt dies ein Problem dar, da dies die Voraussetzung für die Weiterzahlung wäre.
Zudem weise ich ganz ausdrücklich darauf hin, dass Sie umgehend Meldung über Ihren Abbruch (dies gilt selbst bei Beurlaubung) machen müssen, da dies anderenfalls zum einen zur Zurückzahlung des erhaltenen Kindergeldes führen sowie zum anderen eine Geldbuße (Ordnungswidrigkeit) oder gar strafrechtlicher Verfolgung wegen Steuerhinterziehung nach sich ziehen kann.
Ich würde Ihnen daher ganz dringend raten, bei der zuständigen Familienkasse Meldung zu machen. Zudem können Sie hier auch eine verbindliche Auskunft über Ihre derzeitige Situation und Ihre Ansprüche erhalten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Nutzen Sie ansonsten die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
-----------------------------------
Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
Fax (Stb): 04221 - 912317
Tel. (RA): 04221 - 98 39 45
Fax (RA): 04221 - 98 39 46
Email: info@kanzlei-seiter.de
Website: www.kanzlei-seiter.de
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
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Fax (RA): 04221 - 98 39 46
Email: info@kanzlei-seiter.de
Website: www.kanzlei-seiter.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.03.2010 00:50:15
Sehr geehrter Herr Seiter,
vielen Dank fuer Ihre Antwort.
Bedeutet das, dass das Kindergeld fuer den Monat Februar unumgaenglich zurueckzuzahlen sein wird, da ich in diesem Monat ja lediglich ausbildungssuchend gemeldet war und eine rueckwirkende Meldung als arbeitssuchend sicher nicht moeglich ist?
Vielen Dank im Voraus und mit freundlichem Gruss
Sehr geehrter Herr Seiter,
vielen Dank fuer Ihre Antwort.
Bedeutet das, dass das Kindergeld fuer den Monat Februar unumgaenglich zurueckzuzahlen sein wird, da ich in diesem Monat ja lediglich ausbildungssuchend gemeldet war und eine rueckwirkende Meldung als arbeitssuchend sicher nicht moeglich ist?
Vielen Dank im Voraus und mit freundlichem Gruss
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 30.03.2010 00:56:24
Sehr geehrte Fragende,
in dem Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen (wie arbeitssuchend), haben sie tatsächlich keinen Anspruch, sodass eine Rückzahlung erfolgen könnte.
Wie gesagt, melden Sie sich daher unbedingt morgen bei Ihrer Familienkasse und dem Arbeitsamt, um alles weitere zu besprechen (vor allem, ob sie überhaupt als arbeitssuchend eingestuft werden können).
Viel Erfolg und frohe Ostern!
Werner Seiter
- Steuerberater -
Sehr geehrte Fragende,
in dem Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen (wie arbeitssuchend), haben sie tatsächlich keinen Anspruch, sodass eine Rückzahlung erfolgen könnte.
Wie gesagt, melden Sie sich daher unbedingt morgen bei Ihrer Familienkasse und dem Arbeitsamt, um alles weitere zu besprechen (vor allem, ob sie überhaupt als arbeitssuchend eingestuft werden können).
Viel Erfolg und frohe Ostern!
Werner Seiter
- Steuerberater -
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