Frage geschrieben am 15.11.2010 16:37:58

Betreff: Zwischenmiete, Dienstreise, oder doppelte Haushaltsführung?


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Meine Frau und ich wohnen in einem gemeinsamen Haushalt in A. Sie hat einen neuen Job zum 1. des Monats in der ca. 600km entfernten Stadt B angenommen. Da ich Heimarbeiter bin, wollen wir zusammen nach B ziehen. Das Problem ist, dass eine geeignete Wohnung dort erst zum 15. des Monats einzugsbereit ist (der Mietvertrag gilt ab dem 15.), sie aber schon zum 1. anfangen soll. Die Kündigung der Wohnung in A ist wirksam zum 1. des Monats + 2 Monate.

Wir haben es uns so überlegt, dass sie zum 1. des Monats mit zwei Koffern in eine möblierte Wohnung in B ziehen wird, und ich dann zwei Wochen später mit dem Haushalt nachkomme, dann mit Umzugsspedition direkt in die endgültige Wohnung (die ab dem 15. einzugsbereit ist).

Da der Umzug beruflich veranlaßt ist, haben wir uns auf eine nette Steuererstattung eingestellt. Leider bin ich bei meinen Recherchen auf folgende Behauptungen gestoßen:

1. Die Zwischenmiete beim Umzug sei nicht abzugsfähig

Ok, dachten wir uns, dann setzen wir die zwei Wochen halt als doppelte Haushaltsführung an. Kommt ja sogar noch mehr bei rum (Verpflegungspauschale, Heimfahrt)

Doch daraufhin las ich:

2. Durch den Umzug in die möblierte Wohnung hätten wir unser
Pulver steuerlich bereits verschossen.
3. Die sonstige Umzugspauschale (bei uns sogar um 50% erhöht,
da vor <5 Jahren schonmal umgezogen) würde für die Auflösung
einer doppelten Haushaltsführung nicht gewährt.

Diese Aussagen haben mich dann doch etwas verunsichert.

Daher nun meine Fragen:
a. Gelten die zwei Wochen, die meine Frau in der möblierten Wohnung in B verbringt, als doppelte Haushaltsführung (insb. wären wöchentliche Heimfahrt, Miete, Verpflegungspauschale absetzbar), Dienstfahrt (dto.) oder als Zwischenmiete (nichts absetzbar)?

a2. Haben wir bei der Deklaration eine Wahlmöglichkeit?

a3. Ist es in diesem Zusammenhang evtl. schädlich, dass die doppelte Haushaltsführung nicht auf längere Sicht besteht, sondern von vornherein feststeht (unterschriebener Mietvertrag), dass es nur eine 2-wöchige Übergangslösung ist?

b. Wenn (a) als doppelte Haushaltsführung durchgeht, müssen wir dann w.g (3) auf die Pauschale für sonstige Umzugskosten verzichten (unter der wir aller Voraussicht nach deutlich drunter lägen, und die einen guten Teil der Steuerersparnis ausmacht)?

b2. Gilt der eigentliche Umzug dann in steuerlicher Hinsicht noch als Umzug, oder ist Behauptung (2) korrekt und wir bleiben auf den eigentlichen Umzugskosten komplett sitzen?

b3. Greifen (2) oder die Streichung der Umzugspauschale tatsächlich, wenn man nur mit dem Minimum an Hausstand in die Zwischenwohnung einzieht (zwei Koffer)?

Ich weiß nicht, ob Sie die folgende Frage so beantworten können, aber versuchen kann man's ja mal :):
c. falls 2 Wochen DH + Umzug (inkl. Pauschale) nicht angesetzt werden dürfen, wie bekommt man trotzdem beides durch (Verlängerung der zwei Wochen, Verschieben des Umzugs ins nächste Jahr, ...)?

Vielen Dank!


Antwort geschrieben am 15.11.2010 18:21:38
Steuerberater Steuerberater/Dipl.Betriebswirt
Ulrich Stiller
Schwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
Steuerberatung
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Sie fertigen eine formlose Anlage zur Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung. Dort machen Sie sonstige Werbungskosten geltend.

Sie erläutern als erstes, dass der Umzug wegen Neuaufnahme der Tätigkeit der Ehefrau berufsbedingt ist. Sie erläutern weiter, dass die neue Wohnung erst zum 15.des Monats bezugsfertig ist, die Tätigkeit der Ehefrau aber bereits zum 1. des Monats beginnt.

Die 14 –tägigen Mietkosten für das möblierte Zimmer stellen dann Umzugskosten dar.

Da der Umzug berufsbedingt ist, können Sie auch die Miete für die alte Wohnung im Rahmen der Umzugskosten bis zur Beendigung des alten Mietvertrages abziehen.

Weitere Umzugskosten, die Sie zusätzlich geltend machen können, sind z.B.:

Kosten der Wohnungssuche, wie Maklerkosten, Kosten für die Besichtigung der Wohnung, Transportkosten, Reisekosten, Einmalige Beschaffungskosten für Kochherd, Öfen, Heizgeräte ( Kochherd bis zu 230 Euro, für Mietwohnungen können auch Kosten für Öfen bis zu 164 Euro angesetzt werden )

Für sonstige Umzugsauslagen können Sie dann die von Ihnen gewünschte Pauschale geltend machen. Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher, können diese geltend gemacht werden.

Die von Ihnen geschilderte Sachverhalt fällt unter die Thematik „Umzugskosten" und nicht unter die „doppelte Haushaltsführung". Daher ist in der Anlage N nichts unter „doppelter Haushaltsführung" auszufüllen.

Es können sicherlich noch weitere Kosten abgezogen werden. Dies bedarf aber einer Einzelfallprüfung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen



Ulrich Stiller
Steuerberater




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Der Sachverhalt sollte einem Steuerberater eigentlich keine Schwierigkeiten bereiten. Umzug mit Zwischenwohnung ist sicherlich kein Steuerrandthema. Daher hatte ich auf etwas mehr als pauschale Textbausteine gehofft. Ich habe das Gefühl, dass der Berater meine Ausführungen nicht verstanden hat (kann mein Problem sein). Die Antwort bestand zu einem Großteil aus Textbausteinen, nach deren Inhalt ich überhaupt nicht gefragt hatte (z.B. hatte ich nicht nach der Absetzbarkeit des Kochherdes gefragt). Auf mein Problem ging er im Prinzip nur insofern ein, als er sagte, dass der Sachverhalt steuerlich absetzbar ist. Aus der Fragestellung war aber klar, dass die Frage darauf abzielte, _wie_. Mit der Hauptantwort hat er mir daher "ein bisschen" geholfen. Wo ich denke, dass er falsch liegt, ist bei der Antwort auf die Nachfrage. Dort behauptet er, die Pauschale für _sonstige Umzugskosten_ sei allein deshalb absetzbar, weil keine doppelte Haushaltsführung vorläge. Danach hatte ich wiederum überhaupt nicht gefragt. Gefragt war, ob die Zwischenwohnungskosten nicht als "sonstige Umzugskosten" in der Pauschale für _sonstige Umzugskosten_ aufgingen ("verpuffen"). Da ich denke, dass sie das tun, glaube ich, die Antwort war falsch.
Stellungnahme vom Steuerberater:
Sehr geehrter Ratsuchender, meine Antwort besteht aus keinem einzigen Textbaustein.Ich habe Ihnen dargelegt, dass die Miete für das möblierte Zimmer abzugsfähig ist und KEINE doppelte Haushaltsführung vorliegt. Wenn eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, ist bei deren Beendigung KEINE Umzugskostenpauschale abzugsfähig. Dies ergibt sich aus den LStR 2008 9.11 Abs. 9 Satz 1. Ich kann nichts dafür, dass Sie keinen Rat annehmen wollen. Was Sie glauben, ist für mich nicht maßgeblich, zudem wenn Sie einem Irrtum unterliegen. Alle Ihre Frage wurden beantwortet.


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