Frage geschrieben am 15.11.2010 16:37:58Betreff: Zwischenmiete, Dienstreise, oder doppelte Haushaltsführung?
Rechtsgebiet: Generelle ThemenEinsatz: € 40,00Status: Beantwortet
Meine Frau und ich wohnen in einem gemeinsamen Haushalt in A. Sie hat einen neuen Job zum 1. des Monats in der ca. 600km entfernten Stadt B angenommen. Da ich Heimarbeiter bin, wollen wir zusammen nach B ziehen. Das Problem ist, dass eine geeignete Wohnung dort erst zum 15. des Monats einzugsbereit ist (der Mietvertrag gilt ab dem 15.), sie aber schon zum 1. anfangen soll. Die Kündigung der Wohnung in A ist wirksam zum 1. des Monats + 2 Monate.
Wir haben es uns so überlegt, dass sie zum 1. des Monats mit zwei Koffern in eine möblierte Wohnung in B ziehen wird, und ich dann zwei Wochen später mit dem Haushalt nachkomme, dann mit Umzugsspedition direkt in die endgültige Wohnung (die ab dem 15. einzugsbereit ist).
Da der Umzug beruflich veranlaßt ist, haben wir uns auf eine nette Steuererstattung eingestellt. Leider bin ich bei meinen Recherchen auf folgende Behauptungen gestoßen:
1. Die Zwischenmiete beim Umzug sei nicht abzugsfähig
Ok, dachten wir uns, dann setzen wir die zwei Wochen halt als doppelte Haushaltsführung an. Kommt ja sogar noch mehr bei rum (Verpflegungspauschale, Heimfahrt)
Doch daraufhin las ich:
2. Durch den Umzug in die möblierte Wohnung hätten wir unser
Pulver steuerlich bereits verschossen.
3. Die sonstige Umzugspauschale (bei uns sogar um 50% erhöht,
da vor <5 Jahren schonmal umgezogen) würde für die Auflösung
einer doppelten Haushaltsführung nicht gewährt.
Diese Aussagen haben mich dann doch etwas verunsichert.
Daher nun meine Fragen:
a. Gelten die zwei Wochen, die meine Frau in der möblierten Wohnung in B verbringt, als doppelte Haushaltsführung (insb. wären wöchentliche Heimfahrt, Miete, Verpflegungspauschale absetzbar), Dienstfahrt (dto.) oder als Zwischenmiete (nichts absetzbar)?
a2. Haben wir bei der Deklaration eine Wahlmöglichkeit?
a3. Ist es in diesem Zusammenhang evtl. schädlich, dass die doppelte Haushaltsführung nicht auf längere Sicht besteht, sondern von vornherein feststeht (unterschriebener Mietvertrag), dass es nur eine 2-wöchige Übergangslösung ist?
b. Wenn (a) als doppelte Haushaltsführung durchgeht, müssen wir dann w.g (3) auf die Pauschale für sonstige Umzugskosten verzichten (unter der wir aller Voraussicht nach deutlich drunter lägen, und die einen guten Teil der Steuerersparnis ausmacht)?
b2. Gilt der eigentliche Umzug dann in steuerlicher Hinsicht noch als Umzug, oder ist Behauptung (2) korrekt und wir bleiben auf den eigentlichen Umzugskosten komplett sitzen?
b3. Greifen (2) oder die Streichung der Umzugspauschale tatsächlich, wenn man nur mit dem Minimum an Hausstand in die Zwischenwohnung einzieht (zwei Koffer)?
Ich weiß nicht, ob Sie die folgende Frage so beantworten können, aber versuchen kann man's ja mal :):
c. falls 2 Wochen DH + Umzug (inkl. Pauschale) nicht angesetzt werden dürfen, wie bekommt man trotzdem beides durch (Verlängerung der zwei Wochen, Verschieben des Umzugs ins nächste Jahr, ...)?
Vielen Dank!
Wir haben es uns so überlegt, dass sie zum 1. des Monats mit zwei Koffern in eine möblierte Wohnung in B ziehen wird, und ich dann zwei Wochen später mit dem Haushalt nachkomme, dann mit Umzugsspedition direkt in die endgültige Wohnung (die ab dem 15. einzugsbereit ist).
Da der Umzug beruflich veranlaßt ist, haben wir uns auf eine nette Steuererstattung eingestellt. Leider bin ich bei meinen Recherchen auf folgende Behauptungen gestoßen:
1. Die Zwischenmiete beim Umzug sei nicht abzugsfähig
Ok, dachten wir uns, dann setzen wir die zwei Wochen halt als doppelte Haushaltsführung an. Kommt ja sogar noch mehr bei rum (Verpflegungspauschale, Heimfahrt)
Doch daraufhin las ich:
2. Durch den Umzug in die möblierte Wohnung hätten wir unser
Pulver steuerlich bereits verschossen.
3. Die sonstige Umzugspauschale (bei uns sogar um 50% erhöht,
da vor <5 Jahren schonmal umgezogen) würde für die Auflösung
einer doppelten Haushaltsführung nicht gewährt.
Diese Aussagen haben mich dann doch etwas verunsichert.
Daher nun meine Fragen:
a. Gelten die zwei Wochen, die meine Frau in der möblierten Wohnung in B verbringt, als doppelte Haushaltsführung (insb. wären wöchentliche Heimfahrt, Miete, Verpflegungspauschale absetzbar), Dienstfahrt (dto.) oder als Zwischenmiete (nichts absetzbar)?
a2. Haben wir bei der Deklaration eine Wahlmöglichkeit?
a3. Ist es in diesem Zusammenhang evtl. schädlich, dass die doppelte Haushaltsführung nicht auf längere Sicht besteht, sondern von vornherein feststeht (unterschriebener Mietvertrag), dass es nur eine 2-wöchige Übergangslösung ist?
b. Wenn (a) als doppelte Haushaltsführung durchgeht, müssen wir dann w.g (3) auf die Pauschale für sonstige Umzugskosten verzichten (unter der wir aller Voraussicht nach deutlich drunter lägen, und die einen guten Teil der Steuerersparnis ausmacht)?
b2. Gilt der eigentliche Umzug dann in steuerlicher Hinsicht noch als Umzug, oder ist Behauptung (2) korrekt und wir bleiben auf den eigentlichen Umzugskosten komplett sitzen?
b3. Greifen (2) oder die Streichung der Umzugspauschale tatsächlich, wenn man nur mit dem Minimum an Hausstand in die Zwischenwohnung einzieht (zwei Koffer)?
Ich weiß nicht, ob Sie die folgende Frage so beantworten können, aber versuchen kann man's ja mal :):
c. falls 2 Wochen DH + Umzug (inkl. Pauschale) nicht angesetzt werden dürfen, wie bekommt man trotzdem beides durch (Verlängerung der zwei Wochen, Verschieben des Umzugs ins nächste Jahr, ...)?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 15.11.2010 18:21:38
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Steuerberater Steuerberater/Dipl.Betriebswirt
Ulrich StillerSchwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sie fertigen eine formlose Anlage zur Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung. Dort machen Sie sonstige Werbungskosten geltend.
Sie erläutern als erstes, dass der Umzug wegen Neuaufnahme der Tätigkeit der Ehefrau berufsbedingt ist. Sie erläutern weiter, dass die neue Wohnung erst zum 15.des Monats bezugsfertig ist, die Tätigkeit der Ehefrau aber bereits zum 1. des Monats beginnt.
Die 14 –tägigen Mietkosten für das möblierte Zimmer stellen dann Umzugskosten dar.
Da der Umzug berufsbedingt ist, können Sie auch die Miete für die alte Wohnung im Rahmen der Umzugskosten bis zur Beendigung des alten Mietvertrages abziehen.
Weitere Umzugskosten, die Sie zusätzlich geltend machen können, sind z.B.:
Kosten der Wohnungssuche, wie Maklerkosten, Kosten für die Besichtigung der Wohnung, Transportkosten, Reisekosten, Einmalige Beschaffungskosten für Kochherd, Öfen, Heizgeräte ( Kochherd bis zu 230 Euro, für Mietwohnungen können auch Kosten für Öfen bis zu 164 Euro angesetzt werden )
Für sonstige Umzugsauslagen können Sie dann die von Ihnen gewünschte Pauschale geltend machen. Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher, können diese geltend gemacht werden.
Die von Ihnen geschilderte Sachverhalt fällt unter die Thematik „Umzugskosten" und nicht unter die „doppelte Haushaltsführung". Daher ist in der Anlage N nichts unter „doppelter Haushaltsführung" auszufüllen.
Es können sicherlich noch weitere Kosten abgezogen werden. Dies bedarf aber einer Einzelfallprüfung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sie fertigen eine formlose Anlage zur Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung. Dort machen Sie sonstige Werbungskosten geltend.
Sie erläutern als erstes, dass der Umzug wegen Neuaufnahme der Tätigkeit der Ehefrau berufsbedingt ist. Sie erläutern weiter, dass die neue Wohnung erst zum 15.des Monats bezugsfertig ist, die Tätigkeit der Ehefrau aber bereits zum 1. des Monats beginnt.
Die 14 –tägigen Mietkosten für das möblierte Zimmer stellen dann Umzugskosten dar.
Da der Umzug berufsbedingt ist, können Sie auch die Miete für die alte Wohnung im Rahmen der Umzugskosten bis zur Beendigung des alten Mietvertrages abziehen.
Weitere Umzugskosten, die Sie zusätzlich geltend machen können, sind z.B.:
Kosten der Wohnungssuche, wie Maklerkosten, Kosten für die Besichtigung der Wohnung, Transportkosten, Reisekosten, Einmalige Beschaffungskosten für Kochherd, Öfen, Heizgeräte ( Kochherd bis zu 230 Euro, für Mietwohnungen können auch Kosten für Öfen bis zu 164 Euro angesetzt werden )
Für sonstige Umzugsauslagen können Sie dann die von Ihnen gewünschte Pauschale geltend machen. Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher, können diese geltend gemacht werden.
Die von Ihnen geschilderte Sachverhalt fällt unter die Thematik „Umzugskosten" und nicht unter die „doppelte Haushaltsführung". Daher ist in der Anlage N nichts unter „doppelter Haushaltsführung" auszufüllen.
Es können sicherlich noch weitere Kosten abgezogen werden. Dies bedarf aber einer Einzelfallprüfung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.11.2010 20:19:25
Sehr geehrter Herr Stiller,
Leider stehe ich nach Durchsicht ihrer Antwort immer noch genauso unsicher da wie vorher.
Ich habe gelernt, dass die Mietkosten für die Zwischenwohnung offenbar doch als Umzugskosten angesetzt werden können. Gut. Haben Sie dafür bitte eine Referenz?
Leider ist mir immer noch nicht klar, wie das funktionieren soll, wenn ich gleichzeitig, wie von ihnen geschrieben, die Pauschale für sonstige Umzugskosten geltend machen können soll, denn a priori hätte ich sie jetzt eben gerade den sonstigen Umzugskosten zugerechnet. Dann aber würden sie in der Pauschale verpuffen. Ihre Antwort verstehe ich aber dahingehend, dass sie die Pauschale nicht antasten ("Für sonstige Umzugsauslagen können Sie dann die von Ihnen gewünschte Pauschale geltend machen."). Sind es also doppelte Mietzahlungen?
Vielen Dank nochmals.
Sehr geehrter Herr Stiller,
Leider stehe ich nach Durchsicht ihrer Antwort immer noch genauso unsicher da wie vorher.
Ich habe gelernt, dass die Mietkosten für die Zwischenwohnung offenbar doch als Umzugskosten angesetzt werden können. Gut. Haben Sie dafür bitte eine Referenz?
Leider ist mir immer noch nicht klar, wie das funktionieren soll, wenn ich gleichzeitig, wie von ihnen geschrieben, die Pauschale für sonstige Umzugskosten geltend machen können soll, denn a priori hätte ich sie jetzt eben gerade den sonstigen Umzugskosten zugerechnet. Dann aber würden sie in der Pauschale verpuffen. Ihre Antwort verstehe ich aber dahingehend, dass sie die Pauschale nicht antasten ("Für sonstige Umzugsauslagen können Sie dann die von Ihnen gewünschte Pauschale geltend machen."). Sind es also doppelte Mietzahlungen?
Vielen Dank nochmals.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 16.11.2010 07:48:11
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Ansatz der Zwischenmietkosten ergibt sich aus der Definition der Werbungskosten in § 9 EStG. Nach Absatz 1 Satz versteht man unter Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Da die Ehefrau bereits zum 1. des Monats die Tätigkeit aufnimmt die Wohnung aber erst zum 15. des Monats bezugsfertig ist, sind díe "Zwischenmietkosten" als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Mietkosten sind neben der Pauschale abzugsfähig. Die Pauschale wird dadurch nicht angetastet, da keine doppelte Haushaltsführung vorliegt.
Sie sollten so verfahren, wie ich es in meiner Antwort vorgegeben habe. Wenn Sie es wünschen, bin ich Ihnen gerne im Rahmen eines Mandats behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Ansatz der Zwischenmietkosten ergibt sich aus der Definition der Werbungskosten in § 9 EStG. Nach Absatz 1 Satz versteht man unter Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Da die Ehefrau bereits zum 1. des Monats die Tätigkeit aufnimmt die Wohnung aber erst zum 15. des Monats bezugsfertig ist, sind díe "Zwischenmietkosten" als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Mietkosten sind neben der Pauschale abzugsfähig. Die Pauschale wird dadurch nicht angetastet, da keine doppelte Haushaltsführung vorliegt.
Sie sollten so verfahren, wie ich es in meiner Antwort vorgegeben habe. Wenn Sie es wünschen, bin ich Ihnen gerne im Rahmen eines Mandats behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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