Frage geschrieben am 04.10.2011 12:54:07

Betreff: Zweite Arbeitsstätte


Rechtsgebiet: Werbungskosten
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Hallo zusammen,

folgendes Problem....
Ich bin Software Berater und mein Firmenstandort liegt 43 km von meinem zuhause entfernt. Aufgrund eines Großprojektes fahre ich seit 2 1/2 Jahren täglich und direkt den gleichen Kunden an, welcher 100 km von zuhause entfernt ansässig ist. Ich bin nur in absoluten Ausnahmefällen in meinem Firmenstandort zugegen.
Ich nutze ein Firmenfahrzeug, welches ich auch bis 10.000 km im Jahr privat nutzen darf. Zudem unterliegt das Fahrzeug der üblichen 1%, 0,03% Regelung.
Frage: Kann ich den Kunden als zweiten Arbeitsplatz angeben und somit die km Pauschale auf 100 km (eine Strecke) angeben oder nur die Entfernungspauschale bis hin zu meinem Firmenstandort?


Antwort geschrieben am 04.10.2011 14:53:15
Steuerberater MScBM
Ralf Wittrock
Scharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform und Ihres Einsatzes.

Die maßgebende regelmäßige Arbeitsstätte liegt nach höchster Rechtsprechung grundsätzlich bei ihrem Firmenstandort, nicht bei der Einrichtung eines Kunden. Anderes gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung insbesondere nur bei Leiharbeitnehmern und in Outsourcingfällen. (BMF vom 21.12.2009, IV C 5 - S 2353/08/10010). Ich würde daher davon ausgehen, dass auch in Ihrem Fall bei einem längeren Projekt die Arbeitsstätte bei Ihrem Arbeitgeber liegt.

Den Werbungskostenabzug können Sie nur für die (regelmäßige) Arbeitsstätte geltend machen, für den Sie auch den geldwerten Vorteil im Rahmen der 0,03% Regelung versteuern (bzw. dies ihr Arbeitgeber im Lohnsteuerverfahren für Sie erledigt). Sie sollten sich daher danach richten, was Ihr Arbeitgeber für Sie im Lohnsteuerverfahren zu Grunde legt.

Allerdings können Sie als Alternative zu dem 0,03 % Verfahren neuerdings die Möglichkeit wählen, den geldwerten Vorteil nur für die tatsächlich gefahrenen Tage zur Arbeitsstätte zu versteuern. Pro Tag, an dem Sie die regelmäßige Arbeitsstätte aufgesucht haben, versteuern Sie dann 0,002 %. Korrespondierend machen Sie dann auch nur für diese Tage den Werbungskostenabzug geltend.

Wenn Sie also die meiste Zeit zu einem Kunden gefahren sind, dürfte dies die günstigste Möglichkeit für Sie sein. Für 2010 können Sie diese Methode in der Einkommensteuererklärung wählen. Ab 2011 lässt sich das grundsätzlich auch bereits im Lohnsteuerverfahren in Abstimmung mit dem Arbeitgeber so regeln.

Einzelheiten zu dieser Methode entnehmen Sie am besten dem BMF Schreiben vom 1.4.2011, IV C 5 - S 2334/08/10010. Dort sind auch Beispiele aufgeführt.

Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater

Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
www.rw-up.de


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