Frage geschrieben am 10.12.2011 16:21:48

Betreff: Zumutbare Nachweise Steuererklärung


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

hinsichtlich meiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fordert das Finanzamt zu nachfolgenden Themen zusätzliche Nachweise. Ich würde gern wissen, welche Nachweise hierfür ausreichend sind bzw. zu welchen Nachweisen ich verpflichtet bin:

(1) Mein Vater überweist mir monatlich die Miete der vermieteten Wohnungen unter Abzug einer geringen Pauschale für die Wohnungsverwaltung. Das Finanzamt verlangt die Vorlage der Mietverträge. Genügt als Nachweis die Vorlage der Eingänge der Zahlungen meines Vaters auf meinem Konto oder muss ich zwingend die Mietverträge (höherer Aufwand, da mein Vater derzeit für mehrere Monate im Ausland weilt) vorlegen? Macht es steuerlich überhaupt einen Unterschied wie hoch die tatsächliche Miete ist, wenn mir doch nur ein bestimmter Betrag als Mietertrag zugeflossen ist und die Differenz Verwaltungskosten meines Vaters sind?

(2) Da mein Vater sich um die Wohnungsvermietung und Instandhaltung kümmert sind zahlreiche Rechnungen direkt auf seinen Namen ausgestellt (z.B. Baumaterialien, da er diese direkt bestellt hat). Das Finanzamt fordert Nachweise, dass ich selbst die Kosten wirtschaftlich getragen habe. Welche Nachweise sind hierfür notwendig? Genügt eine Bestätigung von mir und von meinem Vater, dass die Rechnungen von mir jeweils zeitnah in bar beglichen wurden? Wie wäre der Fall steuerlich zu beurteilen, wenn mir mein Vater diese Kosten vollständig geschenkt hätte; könnte ich diese dann nicht als Werbungskosten ansetzen?

(3) Mein Vater hat mir Fahrtkosten für die Besorgung von Materialien, Verarbeitung der Materialien, Gespräche/Besichtigungen mit Mietern etc. lediglich nach Aufwand (0,30 EUR/km Fahrtkosten) in Rechnung gestellt. Das Finanzamt verlangt hier weitere Nachweise zu den Fahrten. Wieso genügt in diesem Fall die Rechnung nicht mit einem Hinweis, dass ich ihm auch diese Kosten in bar erstattet habe? Bei einer zweistelligen Zahl von Fahrten ist der Aufwand für eine detaillierte Aufstellung hoch und aufgrund des Fehlens eines Fahrtenbuchs kaum mehr zu erstellen.

(4) Für Gespräche mit potenziellen Mietern bzw. Abstimmungsgespräche mit meinem Vater wurden zudem 4 Fahrten von mir zum Mietobjekt angesetzt. Hier werden ebenfalls weitere Nachweise verlangt. Genügt hier die Auflistung der 4 Fahrten mit der Angabe des Datums, der Strecke und des Grundes?

(5) Für Hausbeleuchtung wurde ein Pauschalbetrag von 150 EUR, für Porto und Telefon ein Pauschalbetrag von 150 EUR, für Kraftstoffe und Öl für den Rasenmäher ein Pauschalbetrag von 100 EUR, für den Schornsteinfeger und die Müllabfuhr jeweils 50 EUR Trinkgeld als Werbungskosten angesetzt. Können diese Werbungskosten vom Finanzamt ohne Weiteres gestrichen werden? Was kann ich alternativ als Beleg einreichen?

Ich bitte um kurze prägnante Beantwortung. Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen!

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 11.12.2011 16:59:52
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform

Das Finanzamt erkennt Verträge unter Angehörigen an, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten. Daher wird der Nachweis durch Vorlage eines schriftlichen Mietvertrages gefordert und dann geprüft, ob der Vertrag so durchgeführt wird, wie dort schriftlich niedergelegt.

Die Rechtsprechung trifft Ihre Entscheidungen auf Grund einer Gesamtwürdigung aller objektiver Einzelkriterien. Je nachdem, welche Zweifel das Finanzamt im Übrigen vorbringt, ist die Vorlage des schriftlichen Mietvertrages von mehr oder weniger erheblicher Bedeutung. Die regelmäßig Überweisung an sich ist bereits ein Merkmal, das die Anerkennung der Durchführung wie bei fremden Dritten fördert.

(2) Auch wenn Werbungskosten geschenkt werden, können Sie die Aufwendungen abziehen, das ist feststehende Rechtsprechung des BFH.

(3) Mein Vater hat mir Fahrtkosten für die Besorgung von Materialien, Verarbeitung der Materialien, Gespräche/Besichtigungen mit Mietern etc. lediglich nach Aufwand (0,30 EUR/km Fahrtkosten) in Rechnung gestellt. Das Finanzamt verlangt hier weitere Nachweise zu den Fahrten. Wieso genügt in diesem Fall die Rechnung nicht mit einem Hinweis, dass ich ihm auch diese Kosten in bar erstattet habe? Bei einer zweistelligen Zahl von Fahrten ist der Aufwand für eine detaillierte Aufstellung hoch und aufgrund des Fehlens eines Fahrtenbuchs kaum mehr zu erstellen.

(4) Für Gespräche mit potenziellen Mietern bzw. Abstimmungsgespräche mit meinem Vater wurden zudem 4 Fahrten von mir zum Mietobjekt angesetzt. Hier werden ebenfalls weitere Nachweise verlangt. Genügt hier die Auflistung der 4 Fahrten mit der Angabe des Datums, der Strecke und des Grundes?


Hier sollte Ihr Vater schriftlich bestätigen, dass er die Fahrten durchgeführt hat und Sie ihm diese Kosten bar erstattet haben. Auch ein fremder Dritter würde hier eine Bestätigung ausstellen.

Da Sie ja selbst die Anzahl der km ermittelt haben, ist meines Erachtens kein zusätzlicher Aufwand nötig.

Pauschale Werbungskosten muss das Finanzamt nicht akzeptieren. Sie müssen nachweisen, dass die Aufwendungen an sich entstanden sind. Wenn dies geklärt ist, bewegen Sie sich mit der Angabe von Pauschbeträgen. im Rahmen einer Schätzung,
Die Plausibilität der Höhe müssen Sie darlegen. Das gerichtlich durchzusetzen ist wenig aussichtsreich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Diese Seiten werden verwaltet von www.frag-einen-steuerprofi.de