Frage geschrieben am 28.12.2010 15:38:05

Betreff: Zinsloses Familien-Darlehen Eheleute an Eheleute – Schenkungsteuerfreibeträge, BMG?


Rechtsgebiet: Schenkungssteuer
Einsatz: € 100,00
Status: Beantwortet
Zinsloses Familien-Darlehen Eheleute an Eheleute – Schenkungsteuer-Klassen, -freibeträge, BMG und Laufzeit, 10-Jahresfenster?

Grundsachverhalt: Eheleute „Nehmer" (Gütertrennung) möchten zu gleichen Teilen eine Immobilie kaufen. Nehmer ist hierbei auf ein zinsloses Darlehen der Eheleute „Geber" (Zugewinngemeinschaft) angewiesen. Herr Nehmer ist Bruder von Herrn Geber, im Übrigen sind die vier Beteiligten entsprechend verschwägert. Die Gebers und Nehmers wollen einen Darlehensvertrag schließen, dem entsprechend die Eheleute Geber zu gleichen Anteilen den Eheleuten Nehmer, ihrerseits zu gleichen Anteilen, 200.000 EUR zur Verfügung stellen. Das Darlehen soll durch Grundschuld auf die Immobilie gesichert werden, die Nehmers haften gesamtschuldnerisch.

Steuerfolge: Das zinslose Darlehen löst hinsichtlich des Zinsverzichtes Schenkungsteuer aus. Die Bemessungsgrundlage sind dabei Darlehenshöhe x 5,5%. Aus Anlage 9a zu § 13 BewG ergibt sich der Faktor in Abhängigkeit von der Laufzeit unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent. Für 10 Jahre beläuft sich der Faktor auf 7,745. Hieraus ergäbe sich eine schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage von 200.000 EUR x 5,5% x 7,745 = 85.195 EUR.

Frage 1: Steuerfolge grundsätzlich so richtig dargestellt?

Frage 2: Dieses 200 kEUR Eheleute an Eheleute Darlehen (vorgesehen als ein Vertrag mit vier Unterschriften) sind wirtschaftlich vier Darlehensbeziehungen zu 50 kEUR. Wird dies steuerlich aus so gewürdigt, so dass 4x der Freibetrag von 20 kEUR zur Anwendung kommt? Welche Nebenbedingungen sind zu beachten, bzw. kann erreicht/sichergestellt werden, dass der Freibetrag 4x zur Anwendung kommt?

Frage 3: Eheleute Nehmer benötigen ein weiteres Familien-Darlehen von einem anderen Verwandten zur Finanzierung der gleichen Immobilie. Sind dies wiederum schenkungsteuerlich selbständige Vorgänge bzw. Darlehensbeziehungen mit „selbständigen" Freibeträgen?

Frage 4: Steuerklasse – Freibetrag kEUR– Steuersatz bis 75 kEUR
a) Herr Nehmer zu Bruder Geber:
II-20 kEUR- 15%?
b) Herr Nehmer zu Schwägerin Geber:
III-20 kEUR- 30%?
c) Frau Nehmer zu Schwager Geber:
III-20 kEUR- 30%?
d) Frau Nehmer zu Schwipp-Schwägerin Geber:
III-20 kEUR- 30%?

Frage 5: Wenn im Darlehensvertrag eine feste Laufzeit vereinbart wird, ergibt sich der Faktor aus Anlage 9a BewG, sonst wird für „unbestimmte Dauer" ein Faktor von 9,3 auf den 5,5%-Jahreszins angesetzt?
a) Wenn bei fester Laufzeit vorzeitig getilgt wird: Kann man eine korrigierte Schenkungsteueranmeldung erstellen und bekommt die Überzahlung erstattet?
b) Dto. bei unbestimmter Dauer, wenn man bei tatsächlicher Laufzeit < 13 Jahre den Faktor 9,3 noch nicht ausgeschöpft hat?
c) Ist der Faktor 9,3 im umgekehrten Fall eine Abgeltung, oder wird bei tatsächlicher Laufzeit > 13 Jahre später entsprechend dem höheren Faktor nach Anlage 9a „nachveranlagt"?

Frage 6:
a) Angenommen, ein 10-jähriges zinsloses Familiendarlehen fließt am 1.4.2011 zu. Kann man dann am 1.4.2021 eine Verlängerung vereinbaren, die einen neuen Schenkungsvorgang mit neuerlichem Freibetrag darstellt? Oder fängt die neue 10-Jahresfrist hinsichtlich des Freibetrages erst mit Ende des Steuerjahres 2011 an, so dass der Freibetrag erst für eine Verlängerung ab 1.1.2022 wieder zur Verfügung steht?
b) Löst der Darlehens-Zufluss die Schenkungsteuer aus, oder schon der Darlehensvertrag? Wie verbindet man beides steuerlich am geschicktesten?
c) Wenn man die zinslosen Familiendarlehen so determiniert hat, dass sie sämtlich durch Freibeträge gedeckt sind – muss man dann trotzdem eine Schenkungsteueranmeldung erstellen und abgeben?

Zur Bearbeitung: Mir ist mit einer kurzen Antwort mit Verweis auf §§, BMF-Schreiben oder BFH-Urteil zum Nachlesen mehr gedient als einer (wegen des begrenzten Honorars) unvollständigen Darlegung.


Antwort geschrieben am 28.12.2010 17:15:44
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151 4
RSS-Feed frag-einen-steuerprofi.de Antworten von Marlies Zerban als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Wegen der Fülle der Fragen, die innerhalb der zwei Stunden beantwortet werden, hier kurz
Stichwortartig die Antworten. Dann können Sie in einer Nachfrage weitere Klärung erwarten.

Frage 1: Die Abzinsung bedeutet, dass in dem Rückzahlungsbetrag (Euro 200.000) der Zinsanteil aus dem gesetzlichen Zinssatz vom 5,5 % enthalten ist. Es wird also nicht aus dem Betrag von Euro 200.000 der Zinssatz erhoben. Um den (Zins-) Betrag zu ermitteln, der im Rückzahlungsbetrag von Euro 200.000 enthalten ist, muss ein Faktor angewendet werden, der abhängig ist von der Laufzeit des Darlehens und davon, wie das Darlehen zurückgezahlt wird.


Sie haben die Tabelle angewendet, wenn in Raten zurückgezahlt wird. Dabei wird nicht noch einmal der Faktor 5,5 angewendet.

Sie sollten daher bitte angeben, wie lange das Darlehen läuft und wie es zurückgezahlt wird.

Beispiel: Der Darlehensvertrag läuft zehn Jahre und Betrag soll am Ende auf einmal zurück gezahlt werden. Dann wird die Tabelle Anhang 26 zum Bewertungsgesetz angewendet, bei einer Laufzeit von 10 Jahren wird mit dem Faktor 0,585 gerechnet, somit ergibt sich der abgezinste Betrag in Höhe von Euro 117.000. D.h. es ist ein Zinsanteil von Euro 83.000 enthalten.

Frage 2: Wenn jeder Geber an jeden Nehmer Euro 50.000 Darlehen gibt, dann wird auch jeweils der Freibetrag von Euro 20.000 gewährt. Es muss aus dem Vertrag, bzw. den Verträgen (es sollten also vier geschlossen werden) der hierfür zu schließen ist, sich ergeben, dass diese Verträge jeweils einzeln geschlossen sind. Weitere Bedingungen sind dann nicht zu erfüllen.

Frage 3: Ja, jede Vertragsbeziehung ist einzeln zu beurteilen.

Frage 4: Die Steuersätze sind so richtig, § 19 ErbStG

Frage 5: Der Faktor 9,3 ist nicht korrekt.

In diesem Fall der unbestimmten Laufzeit müssen Sie wie folgt vorgehen: Bei einem zinslos gewährten Kredit ohne Vereinbarung einer Laufzeit ist die gesetzliche Regelung des § 13 Abs. 2 BewG entsprechend anzuwenden und auf eine Laufzeit von 12 Jahren, 10 Monaten und 12 Tagen abzuzinsen. Dann ermitteln Sie den Faktor aus der bereits bekannten Tabelle für diese Laufzeit, 0,503, der abgezinste Betrag beträgt somit Euro 100.600, Euro 99.400 ist der Zinsanteil.

Wenn eine vorzeitige Tilgung erfolgt, kann nach § 175 AO eine Änderung der Schenkungsteuer beantragt werden.



Frage 6:

a) Angenommen, ein 10-jähriges zinsloses Familiendarlehen fließt am 1.4.2011 zu. Kann man dann am 1.4.2021 eine Verlängerung vereinbaren, die einen neuen Schenkungsvorgang mit neuerlichem Freibetrag darstellt? Ja, dies löst eine neue Schenkung aus.

Oder fängt die neue 10-Jahresfrist hinsichtlich des Freibetrages erst mit Ende des Steuerjahres 2011 an, so dass der Freibetrag erst für eine Verlängerung ab 1.1.2022 wieder zur Verfügung steht? Nein, bei der Schenkung kommt es auf den Tag der Zuwendung an.

b) Löst der Darlehens-Zufluss die Schenkungsteuer aus, oder schon der Darlehensvertrag? Wie verbindet man beides steuerlich am geschicktesten?

Erst der Zufluss löst in dem Jahr der Zahlung die Schenkungsteuer aus. Der Vertrag kann also auch vorher abgeschlossen werden.

c) Wenn man die zinslosen Familiendarlehen so determiniert hat, dass sie sämtlich durch Freibeträge gedeckt sind – muss man dann trotzdem eine Schenkungsteueranmeldung erstellen und abgeben?

Nur wenn Steuer anfällt, ist eine Erklärung abzugeben.


Ein Hinweis am Ende: Sie können die Schenkungssituation vermeiden, wenn Sie etwa einen niedrigen Zins von 1 % vereinbaren. Dann fällt nur beim dem Geldgeber Einkommensteuer auf die Zinsen an. Ein niedriger Zinssatz an sich ist jedoch keine unentgeltiche Zuwendung. Das ist auf die Laufzeit gerechnet wesentlich günstiger.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, bitte fragen Sie nach,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


Als Leser können Sie

Lesezeichen hinzufügen:

Diese Seiten werden verwaltet von www.frag-einen-steuerprofi.de