Frage geschrieben am 25.02.2010 16:41:25Betreff: Wiederholter Widerspruch gegen Einkommensteuerbescheid
Rechtsgebiet: FinanzamtEinsatz: € 20,00Status: Beantwortet
Guten Tag,
ich hatte gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 einen Widerspruch eingelegt, weil ich bestimmte zusätzliche Belege beibringen wollte. Aufgrund dieses Widerspruchs und der eingereichten zusätzlichen Unterlagen wurde der Einkommensteuerbescheid in meinem Sinne geändert und neu herausgegeben.
Nun habe ich zwischenzeitlich festgestellt, dass ich weitere Belege hätte einreichen müssen, was ich bei meinem Widerspruch aufgrund damals fehlender Informationen leider nicht gemacht habe. Kann ich daher wiederum (fristgerecht) einen Winderspruch einlegen, und die weiteren Belege einreichen?
Spielt es eine Rolle dabei, ob ich bei meinem vorherigen Widerspruch in der Begründung bereits die jetzt relevante Ausgabenkategorie erwähnt habe, aber damals keine betreffenden Belege eingereicht hatte?
Vielen Dank!
ich hatte gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 einen Widerspruch eingelegt, weil ich bestimmte zusätzliche Belege beibringen wollte. Aufgrund dieses Widerspruchs und der eingereichten zusätzlichen Unterlagen wurde der Einkommensteuerbescheid in meinem Sinne geändert und neu herausgegeben.
Nun habe ich zwischenzeitlich festgestellt, dass ich weitere Belege hätte einreichen müssen, was ich bei meinem Widerspruch aufgrund damals fehlender Informationen leider nicht gemacht habe. Kann ich daher wiederum (fristgerecht) einen Winderspruch einlegen, und die weiteren Belege einreichen?
Spielt es eine Rolle dabei, ob ich bei meinem vorherigen Widerspruch in der Begründung bereits die jetzt relevante Ausgabenkategorie erwähnt habe, aber damals keine betreffenden Belege eingereicht hatte?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 25.02.2010 17:34:31
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Steuerberater Steuerberater/Dipl.Betriebswirt
Ulrich StillerSchwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Mit dem Erlaß des geänderten Einkommensteuerbescheides auf Grund Ihres Einspruchs hat das Finanzamt nach Ihren Angaben dem Einspruch voll entsprochen. Nach dem BFH Urteil vom 18.04.2007 - XI R 47/05 - ist ein Einspruch gegen diesen Vollabhilfebescheid zulässig. Sie sollten daher gegen den Bescheid binnen der Rechtsbehelfsfrist Einspruch einlegen unter Einrichung der weiteren Belege.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.02.2010 17:49:49
Sehr geehrter Herr Stiller,
vielen Dank für die Antwort.
Gibt es bei der Formulierung der Begründung des zweiten Einspruches bestimmte Regeln, die zu beachten sind, damit es nicht zu einer Ablehnung kommen kann (z.B. muss ein neuer Grund aufgetaucht sein, der den erneuten Einspruch begründet)?
Würden Sie sagen, dass man zur Formulierung eines solchen zweiten Einspruches daher auf jeden Fall einen Anwalt oder Steuerberater hinzuziehen sollte, oder reicht der "gesunde Menschenverstand"?
Danke, und Gruß
Sehr geehrter Herr Stiller,
vielen Dank für die Antwort.
Gibt es bei der Formulierung der Begründung des zweiten Einspruches bestimmte Regeln, die zu beachten sind, damit es nicht zu einer Ablehnung kommen kann (z.B. muss ein neuer Grund aufgetaucht sein, der den erneuten Einspruch begründet)?
Würden Sie sagen, dass man zur Formulierung eines solchen zweiten Einspruches daher auf jeden Fall einen Anwalt oder Steuerberater hinzuziehen sollte, oder reicht der "gesunde Menschenverstand"?
Danke, und Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 25.02.2010 17:49:38
Sehr geehrte Ratsuchende,
mit dem sog. "gesunden Menschenverstand" kommen Sie leider im Steuerrecht oft nicht weiter. Daher würde ich Ihnen schon die Einschaltung eines Steuerberaters empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
Sehr geehrte Ratsuchende,
mit dem sog. "gesunden Menschenverstand" kommen Sie leider im Steuerrecht oft nicht weiter. Daher würde ich Ihnen schon die Einschaltung eines Steuerberaters empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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