Frage geschrieben am 02.02.2010 18:49:03Betreff: Werbungskosten für Erststudium
Rechtsgebiet: WerbungskostenEinsatz: € 20,00Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt:
Ich habe im Jahr 2004 unmittelbar nach dem Abitur das Studium der Rechtswissenschaften begonnen. Eine Berufsausbildung ist dem nicht vorangegangen.
Ich habe für den Veranlagungszeitraum 2007 Fortbildungskosten i.H.v. ca. 1300 € (Examensrepetitorium, Schreibwaren) als Werbungskosten geltend gemacht ohne Einkünfte zu erzielen (abgesehen von geringen Einkünften aus Kapitalvermögen).
Dieses Ansinnen wurde verbunden mit dem Hinweis es handele sich um Sonderausgaben abschlägig beschieden.
Für den Veranlagungszeitraum 2008 habe ich ebenfalls Fortbildungskosten i.H.v. ca. 300 € (Examensrepetitorium, Fachliteratur) als Werbungskosten geltend gemacht ohne Einkünfte zu erzielen (abgesehen von geringen Einkünften aus Kapitalvermögen).
Diese Aufwendungen wurden allerdings als Werbungskosten in den Bescheid 2008 aufgenommen sowie ein entsprechender verbleibender Verlust festgestellt.
Die Einspruchsfrist für sämtliche Bescheide läuft noch.
Frage:
1. Welcher der beiden Bescheide ist korrekt?
2. Falls die Werbungskosten im Bescheid 2008 zu unrecht anerkannt wurden: Besteht eine Pflicht meinerseits das FA hierauf hinzuweisen.
3. Kann eine evtl. bestehende Hinweispflicht im Falle des Unterlassens ordnungs-/strafrechtliche Konsequenzen haben?
Vielen Dank vorab!
folgender Sachverhalt:
Ich habe im Jahr 2004 unmittelbar nach dem Abitur das Studium der Rechtswissenschaften begonnen. Eine Berufsausbildung ist dem nicht vorangegangen.
Ich habe für den Veranlagungszeitraum 2007 Fortbildungskosten i.H.v. ca. 1300 € (Examensrepetitorium, Schreibwaren) als Werbungskosten geltend gemacht ohne Einkünfte zu erzielen (abgesehen von geringen Einkünften aus Kapitalvermögen).
Dieses Ansinnen wurde verbunden mit dem Hinweis es handele sich um Sonderausgaben abschlägig beschieden.
Für den Veranlagungszeitraum 2008 habe ich ebenfalls Fortbildungskosten i.H.v. ca. 300 € (Examensrepetitorium, Fachliteratur) als Werbungskosten geltend gemacht ohne Einkünfte zu erzielen (abgesehen von geringen Einkünften aus Kapitalvermögen).
Diese Aufwendungen wurden allerdings als Werbungskosten in den Bescheid 2008 aufgenommen sowie ein entsprechender verbleibender Verlust festgestellt.
Die Einspruchsfrist für sämtliche Bescheide läuft noch.
Frage:
1. Welcher der beiden Bescheide ist korrekt?
2. Falls die Werbungskosten im Bescheid 2008 zu unrecht anerkannt wurden: Besteht eine Pflicht meinerseits das FA hierauf hinzuweisen.
3. Kann eine evtl. bestehende Hinweispflicht im Falle des Unterlassens ordnungs-/strafrechtliche Konsequenzen haben?
Vielen Dank vorab!
Antwort geschrieben am 02.02.2010 20:28:31
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
1. Welcher der beiden Bescheide ist korrekt?
Die Frage, ob die Kosten für das Erststudium Sonderausgaben oder Werbungskosten sind, ist zwar durch den Gesetzgeber ab 2004 in der Weise geändert worden, dass hierfür nur ein Ansatz als Sonderausgaben in Betracht kommt. Es gibt jedoch zahlreiche anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof zu der Rechtswirksamkeit dieser Neuregelung. Daher kann diese Frage noch nicht abschließend beantwortet werden. Sie sollten auf jeden Fall die Einsprüche offen halten und im Hinblick auf die anhängigen Verfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens (2007) geltend machen.
Ich gehe bei meiner Stellungnahme hier davon aus, dass beide Bescheide noch nicht bestandskräftig sind.
2. Falls die Werbungskosten im Bescheid 2008 zu unrecht anerkannt wurden: Besteht eine Pflicht meinerseits das FA hierauf hinzuweisen.
Wie eingangs zu Frage 1 bereits ausgeführt, ist diese Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt, so dass hier in dem Bescheid 2008 kein "Fehler" vorliegt. Vielmehr ist die Rechtslage derzeit noch nicht geklärt.
3. Kann eine evtl. bestehende Hinweispflicht im Falle des Unterlassens ordnungs-/strafrechtliche Konsequenzen haben?
Eine solche Situation führt nicht zu einer Erklärungspflicht Ihrerseits und Sie haben auch keine Sanktionen zu befürchten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
1. Welcher der beiden Bescheide ist korrekt?
Die Frage, ob die Kosten für das Erststudium Sonderausgaben oder Werbungskosten sind, ist zwar durch den Gesetzgeber ab 2004 in der Weise geändert worden, dass hierfür nur ein Ansatz als Sonderausgaben in Betracht kommt. Es gibt jedoch zahlreiche anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof zu der Rechtswirksamkeit dieser Neuregelung. Daher kann diese Frage noch nicht abschließend beantwortet werden. Sie sollten auf jeden Fall die Einsprüche offen halten und im Hinblick auf die anhängigen Verfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens (2007) geltend machen.
Ich gehe bei meiner Stellungnahme hier davon aus, dass beide Bescheide noch nicht bestandskräftig sind.
2. Falls die Werbungskosten im Bescheid 2008 zu unrecht anerkannt wurden: Besteht eine Pflicht meinerseits das FA hierauf hinzuweisen.
Wie eingangs zu Frage 1 bereits ausgeführt, ist diese Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt, so dass hier in dem Bescheid 2008 kein "Fehler" vorliegt. Vielmehr ist die Rechtslage derzeit noch nicht geklärt.
3. Kann eine evtl. bestehende Hinweispflicht im Falle des Unterlassens ordnungs-/strafrechtliche Konsequenzen haben?
Eine solche Situation führt nicht zu einer Erklärungspflicht Ihrerseits und Sie haben auch keine Sanktionen zu befürchten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.02.2010 20:33:36
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Mir ist nicht ganz klar, was Sie mit "Besteht eine Pflicht meinerseits das FA hierauf hinzuweisen" meinen.
Für eine kurze Erläuterung wäre ich dankbar.
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Mir ist nicht ganz klar, was Sie mit "Besteht eine Pflicht meinerseits das FA hierauf hinzuweisen" meinen.
Für eine kurze Erläuterung wäre ich dankbar.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 02.02.2010 20:45:41
Sehr geehrter Fragesteller,
da wurde versehentlich Ihre (Teil-) Frage hier noch einmal ohne den richtigen Zusammenhang mit aufgenommen, ich bitte um Nachsicht.
Wie gesagt, es besteht keine Pflicht, hier einen Hinweis an das Finanzamt zu richten.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
da wurde versehentlich Ihre (Teil-) Frage hier noch einmal ohne den richtigen Zusammenhang mit aufgenommen, ich bitte um Nachsicht.
Wie gesagt, es besteht keine Pflicht, hier einen Hinweis an das Finanzamt zu richten.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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