Frage geschrieben am 03.01.2010 11:00:10

Betreff: Werbungskosten bei Auslandseinkommen & Doppelbesteuerungsabkommen


Rechtsgebiet: Lohn, Gehalt
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin beruflich im Ausland tätig und zur Zeit wohnhaft in Deutschland. In bin also in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Da ich meine Tätigkeit in den Niederlanden ausübe und mit den Niederlanden ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde, zahle ich meine Einkommenssteuer in den Niederlanden. In Deutschland unterliegt dieses Einkommen dem Progressionsvorbehalt.
Nun habe ich in einem Steuerratgeber in diesem Zusammenhang einen Satz gefunden, der mich ein wenig stutzig macht:
"Bei der Angabe der Einkünfte wird unterschieden zwischen Einkünften aus Kapitalvermögen und anderen Einkünften. Für alle Einkunftsarten können Sie natürlich Werbungskosten geltend machen - und zwar genau so, als wären die Einkünfte in Deutschland erzielt worden."
Wie darf ich diese Aussage verstehen ? Natürlich darf ich weiterhin Werbungskosten in D geltend machen, aber diese wirken sich meiner Meinung nach ja in keiner Weise aus. Das einzige, was mir möglich sein wird, ist einen Verlustvort- oder rücktrag zu beantragen.
Wenn ich diesen Satz allerdings lese verstehe ich es aber so, dass ich für in D anerkannte Werbungskosten Steuern von meinem Progressionseinkommen zurückerhalte. Dies ist aber doch sicher nicht möglich oder ?
Über eine kurze Einschätzung wäre ich sehr dankbar !
MfG


Antwort geschrieben am 04.01.2010 14:12:09
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Sie sind auf Grund Ihres Wohnsitzes in Deutschland hier auch unbeschränkt steuerpflichtig. Haben Sie hier etwa Mieteinnahmen, sind diese ausschließlich in Deutschland zu versteuern.

Die Ermittlung des ausländischen Einkommens und somit des Betrages, der dem Progressionsvorbehalt unterworfen wird, erfolgt - so ist die von Ihnen zitierte Aussage zu verstehen - nach deutschem Recht.

Somit können Sie beispielsweise - falls der Arbeitgeber keine steuerfreie Erstattung geleistet hat - die Entfernungspauschale von dem Bruttobetrag der niederländischen Gehaltszahlungen machen.

Haben Sie allerdings gar keine Einnahmen in Deutschland, zahlen Sie hier auch keine Einkommensteuer. Die Progressionseinkünfte wirken sich dann gar nicht aus.

Die Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit in den Niederlanden entstehen, können Sie dagegen nicht isoliert in Deutschland als Verlust feststellen lassen. Diese Aufwendungen sind unmittelbar der derzeitigen aktiven Tätigkeit zuzurechnen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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