Frage geschrieben am 23.02.2011 21:19:14Betreff: Werbungskosten Diplomarbeit Ausland
Rechtsgebiet: WerbungskostenEinsatz: € 40,00Status: Beantwortet
Guten Tag,
zuerst einmal vorab: ich bin selber Steuerberaterin, bin aber gerade an eine Grenze gestoßen. Daher meine Frage:
Mein Mandant hat im Jahr 2007 sein Maschinenbaustudium erfolgreich abgeschlossen. Seine Diplomarbeit hat er bei einer Tochterfirma eines großen Automobilskonzerns in Thailand geschrieben, verbunden mit einem 6-monatigem Praktikum. Hierfür hat er umgerechnet 300,--€/Monat bekommen (diese Einkünfte wurden in der Steuererklärung auch erklärt).
Eines ist mittlerweile unstrittig (nach einigem Hin und Her mit dem Finanzamt): Es handelt sich bei den Studiumkosten um Werbungskosten, da er vor dem Studium eine Ausbildung zum LKW-Mechaniker abgeschlossen hat.
In der Steuererklärung habe ich alle tatsächlich angefallenen Kosten (wie Flugtickets, VisaKosten etc) angesetzt. Ebenso pauschalen Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten (was in 2007 ja noch ging). Es kam also eine erhebliche Summe an Werbungskosten zusammen. Seitens des Finanzamtes wurde erst einmal alles und jedes angezweifelt. Wir konnten jedoch alle Nachweise und Antworten beibringen.
Jetzt ist der Bescheid ergangen: Es wurden sämtliche Werbungskosten im Zusammenhang mit der Diplomarbeit gestrichen. Begründung: Mein Mandant hätte die Diplomarbeit bei der Muttergesellschaft in Deutschland schreiben können (wobei diese auf die thailändische Tochtergesellschaft zugeschnitten war). Damit habe er sich freiwillig für Thailand entschieden und damit bestehe keine berufliche Veranlassung. Es gab keinerlei Verweise auf Urteile, BMF-Schreiben oder ähnliches.
Ich gestehe, ich bin geschockt und ratlos? Kann man demnächst keine Kosten mehr für eine private Hochschule ansetzen, weil man ja an einer "normalen" Uni hätte studieren können? Hat jemand schon einen ähnlichen Fall gehabt? Ich habe lange nach einem Urteil oder ähnliches recherchiert, ohne Erfolg. Vermutlich, da es noch nicht viele Verfahren aufgrund der neuen Rechtslage hinsichtlich der Werbungskosten gibt. Ein Anruf bei der OFD hat auch nicht konkretes ergeben: Es bestand eher die eindeutige Tendenz zu meiner Auffassung, aber sie wollte sich nicht festlegen. Alle meine Kollegen sind auch ganz klar meiner Meinung.
Ich wäre dankbar um ein hilfreiche Antwort!
zuerst einmal vorab: ich bin selber Steuerberaterin, bin aber gerade an eine Grenze gestoßen. Daher meine Frage:
Mein Mandant hat im Jahr 2007 sein Maschinenbaustudium erfolgreich abgeschlossen. Seine Diplomarbeit hat er bei einer Tochterfirma eines großen Automobilskonzerns in Thailand geschrieben, verbunden mit einem 6-monatigem Praktikum. Hierfür hat er umgerechnet 300,--€/Monat bekommen (diese Einkünfte wurden in der Steuererklärung auch erklärt).
Eines ist mittlerweile unstrittig (nach einigem Hin und Her mit dem Finanzamt): Es handelt sich bei den Studiumkosten um Werbungskosten, da er vor dem Studium eine Ausbildung zum LKW-Mechaniker abgeschlossen hat.
In der Steuererklärung habe ich alle tatsächlich angefallenen Kosten (wie Flugtickets, VisaKosten etc) angesetzt. Ebenso pauschalen Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten (was in 2007 ja noch ging). Es kam also eine erhebliche Summe an Werbungskosten zusammen. Seitens des Finanzamtes wurde erst einmal alles und jedes angezweifelt. Wir konnten jedoch alle Nachweise und Antworten beibringen.
Jetzt ist der Bescheid ergangen: Es wurden sämtliche Werbungskosten im Zusammenhang mit der Diplomarbeit gestrichen. Begründung: Mein Mandant hätte die Diplomarbeit bei der Muttergesellschaft in Deutschland schreiben können (wobei diese auf die thailändische Tochtergesellschaft zugeschnitten war). Damit habe er sich freiwillig für Thailand entschieden und damit bestehe keine berufliche Veranlassung. Es gab keinerlei Verweise auf Urteile, BMF-Schreiben oder ähnliches.
Ich gestehe, ich bin geschockt und ratlos? Kann man demnächst keine Kosten mehr für eine private Hochschule ansetzen, weil man ja an einer "normalen" Uni hätte studieren können? Hat jemand schon einen ähnlichen Fall gehabt? Ich habe lange nach einem Urteil oder ähnliches recherchiert, ohne Erfolg. Vermutlich, da es noch nicht viele Verfahren aufgrund der neuen Rechtslage hinsichtlich der Werbungskosten gibt. Ein Anruf bei der OFD hat auch nicht konkretes ergeben: Es bestand eher die eindeutige Tendenz zu meiner Auffassung, aber sie wollte sich nicht festlegen. Alle meine Kollegen sind auch ganz klar meiner Meinung.
Ich wäre dankbar um ein hilfreiche Antwort!
Antwort geschrieben am 25.02.2011 20:40:01
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Steuerberaterin Steuerberaterin Dipl.-Finanzwirtin (FH)
Katja KiehneEifelplatz 5, 50677 Köln, Tel: 0221/ 60 60 77 97, Fax: 0221/60 60 77 98
Steuerberatung
Katja KiehneEifelplatz 5, 50677 Köln, Tel: 0221/ 60 60 77 97, Fax: 0221/60 60 77 98
Steuerberatung
Liebe Kollegin,
wie Ihnen bekannt ist, sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbungssicherung und Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 9 Abs. 5 EStG ist § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 6b bis 8a sinngemäß anzuwenden.
Das Finanzamt wird dabei insbesondere auf die Vorschrift § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG abzielen. Danach dürfen bestimmte Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern. An dieser Stelle handelt sich um andere als die in den Nrn. 1 bis 6 und 6 b genannten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Es handelt sich hierbei also um eine Tatfrage. Das Finanzamt betrachtet die Aufwendungen als unangemessen, während Sie und Ihr Mandant die Aufwendungen als notwendig erachten. Hilfreich wäre, wenn dargestellt werden könnte, dass jetzt oder in den zukünftigen Jahren höhere Einnahmen durch die Thailand geschriebene Diplomarbeit generiert werden. Möglicherweise könnte auch das BMF.Schreiben v.22.09.2010 (http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/009__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf) heran gezogen werden. Unter der Textziffer 29 wird dabei folgendes ausgeführt:
„Bei der Ermittlung der Aufwendungen gelten die allgemeinen Grundsätze des Einkommensteuergesetzes. Dabei sind die Regelungen in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 und 6b, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 EStG zu beachten. Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören z. B.
● Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur,
● Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort,
● Mehraufwendungen für Verpflegung,
● Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung.
Für den Abzug von Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen."
Die Vorschrift des 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG wird hier zumindest nicht aufgeführt.
Vor dem Hintergrund, dass der BFH in vielen Fällen bei Aus- und Fortbildungskosten zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden hat, sollte auf alle Fälle das Einspruchsverfahren durchlaufen werden. Sofern keine Einigung erzielt werden sollte, könnte zur Vermeidung eines etwaigen Klageverfahrens ggf. hilfsweise auch mit der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG argumentiert werden. Danach sind bis zu 4.000 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn Aufwendungen für ein Erststudium angefallen sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen ein wenig weiterhelfen konnte und verbleibe mit kollegialen Grüßen
Katja Kiehne
Steuerberaterin
Master of Business Consulting (M.BC.)
Dipl.-Finanzwirtin (FH)
wie Ihnen bekannt ist, sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbungssicherung und Erhaltung der Einnahmen. Gemäß § 9 Abs. 5 EStG ist § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 6b bis 8a sinngemäß anzuwenden.
Das Finanzamt wird dabei insbesondere auf die Vorschrift § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG abzielen. Danach dürfen bestimmte Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern. An dieser Stelle handelt sich um andere als die in den Nrn. 1 bis 6 und 6 b genannten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Es handelt sich hierbei also um eine Tatfrage. Das Finanzamt betrachtet die Aufwendungen als unangemessen, während Sie und Ihr Mandant die Aufwendungen als notwendig erachten. Hilfreich wäre, wenn dargestellt werden könnte, dass jetzt oder in den zukünftigen Jahren höhere Einnahmen durch die Thailand geschriebene Diplomarbeit generiert werden. Möglicherweise könnte auch das BMF.Schreiben v.22.09.2010 (http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/009__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf) heran gezogen werden. Unter der Textziffer 29 wird dabei folgendes ausgeführt:
„Bei der Ermittlung der Aufwendungen gelten die allgemeinen Grundsätze des Einkommensteuergesetzes. Dabei sind die Regelungen in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 und 6b, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 EStG zu beachten. Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören z. B.
● Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur,
● Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort,
● Mehraufwendungen für Verpflegung,
● Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung.
Für den Abzug von Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen."
Die Vorschrift des 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG wird hier zumindest nicht aufgeführt.
Vor dem Hintergrund, dass der BFH in vielen Fällen bei Aus- und Fortbildungskosten zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden hat, sollte auf alle Fälle das Einspruchsverfahren durchlaufen werden. Sofern keine Einigung erzielt werden sollte, könnte zur Vermeidung eines etwaigen Klageverfahrens ggf. hilfsweise auch mit der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG argumentiert werden. Danach sind bis zu 4.000 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn Aufwendungen für ein Erststudium angefallen sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen ein wenig weiterhelfen konnte und verbleibe mit kollegialen Grüßen
Katja Kiehne
Steuerberaterin
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