Frage geschrieben am 08.08.2010 12:51:51Betreff: Wege zwischen Wohnung / Doppelte Haushaltsführung
Rechtsgebiet: Generelle ThemenEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Ich habe folgende Konstellation: Mein Hauptwohnsitz und vom Finanzamt anerkannter Lebensmittelpunkt ist ca. 220 km von meinem Zweitwohnsitz und Ort der regelmäßigen Arbeitsstädte entfernt.
Die wöchentlichen Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wurden vom Finanzamt problemlos anerkannt.
Ich bin aber ca. alle zwei Wochen auch unter der Woche zu meinem Hauptwohnsitz gefahren. Da dieser auch meinen Lebensmittelpunkt darstellt, bin ich der Meinung, dass ich dann auch von der weiter entfernt liegenden Wohnung die Fahrten ("zurück", also zur Arbeit) als "Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte" absetzen können müsste. Das Finanzamt hat dies aber leider nicht anerkannt (Vom Zweitwohnsitz zur Arbeitsstätte sind es 12 km, vom Lebensmittelpunkt/Erstwohnsitz zur Arbeitsstätte sind es ca. 220 km).
Liege ich richtig und wenn ja woraus gründet sich das? Paragraph? Urteil?
Vielen Dank.
Die wöchentlichen Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wurden vom Finanzamt problemlos anerkannt.
Ich bin aber ca. alle zwei Wochen auch unter der Woche zu meinem Hauptwohnsitz gefahren. Da dieser auch meinen Lebensmittelpunkt darstellt, bin ich der Meinung, dass ich dann auch von der weiter entfernt liegenden Wohnung die Fahrten ("zurück", also zur Arbeit) als "Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte" absetzen können müsste. Das Finanzamt hat dies aber leider nicht anerkannt (Vom Zweitwohnsitz zur Arbeitsstätte sind es 12 km, vom Lebensmittelpunkt/Erstwohnsitz zur Arbeitsstätte sind es ca. 220 km).
Liege ich richtig und wenn ja woraus gründet sich das? Paragraph? Urteil?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 08.08.2010 13:14:09
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Sehr geehrter Interessent,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie nach den Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten kann:
Wenn eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, kann man unter anderem eine wöchentliche Heimfahrt als Werbungskosten geltend machen.
Sie können aber nicht die Entfernungspauschale ansetzen für Fahrten von Ihrem Hauptwohnsitz zur Arbeit, da Sie schon die Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung ansetzen können. Dies wäre eine doppelte Förderung.
Wenn Sie häufig von Ihrem Hauptwohnsitz zur Arbeit fahren, könnten Sie aber auf die doppelte Haushaltsführung verzichten und stattdessen die Entfernungspauschale ansetzen für die Fahrten vom Hauptwohnsitz zur Arbeit. Sie müssen ausrechnen, ob dieses sinnvoller ist. Für Nicht-PKW Fahrer gilt aber ein Höchstbetrag von 4.500 Euro an Werbungskosten.
Außerdem müssen Sie auf alle Werbungskosten durch die doppelten Haushaltsführung verzichten wie Unterkunftskosten etc.
Mit freundlichen Grüßen
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Wenn eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, kann man unter anderem eine wöchentliche Heimfahrt als Werbungskosten geltend machen.
Sie können aber nicht die Entfernungspauschale ansetzen für Fahrten von Ihrem Hauptwohnsitz zur Arbeit, da Sie schon die Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung ansetzen können. Dies wäre eine doppelte Förderung.
Wenn Sie häufig von Ihrem Hauptwohnsitz zur Arbeit fahren, könnten Sie aber auf die doppelte Haushaltsführung verzichten und stattdessen die Entfernungspauschale ansetzen für die Fahrten vom Hauptwohnsitz zur Arbeit. Sie müssen ausrechnen, ob dieses sinnvoller ist. Für Nicht-PKW Fahrer gilt aber ein Höchstbetrag von 4.500 Euro an Werbungskosten.
Außerdem müssen Sie auf alle Werbungskosten durch die doppelten Haushaltsführung verzichten wie Unterkunftskosten etc.
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