Frage geschrieben am 09.08.2010 00:04:13Betreff: Wechsel des Finanzamtes/Firmensitz
Rechtsgebiet: FinanzamtEinsatz: € 25,00Status: Beantwortet
Guten Tag,
ich bin in einer Festanstellung und nebenberuflich als Berater tätig. Aus bestimmten Gründen möchte ich das Finanzamt wechseln. Mein Wohnsitz ist in Niedersachsen, ich habe einen zweiten Wohnsitz in Sachsen, wo ich auch als Zweitwohnsitz gemeldet bin.
Meine Fragen:
1. Besteht die Möglichkeit, meinen"Firmensitz" der freiberuflichen Nebentätigkeit nach Sachsen zu verlegen ?
2. Muss ich dann auch meinen Hauptwohnsitz nach Sachsen verlegen ?
3. Welches Finanzamt ist dann für die EkST-Erklärung zuständig ?
4. Welches Finazamt ist für die E-A Überschussrechnung zuständig ?
Besten Dank.
ich bin in einer Festanstellung und nebenberuflich als Berater tätig. Aus bestimmten Gründen möchte ich das Finanzamt wechseln. Mein Wohnsitz ist in Niedersachsen, ich habe einen zweiten Wohnsitz in Sachsen, wo ich auch als Zweitwohnsitz gemeldet bin.
Meine Fragen:
1. Besteht die Möglichkeit, meinen"Firmensitz" der freiberuflichen Nebentätigkeit nach Sachsen zu verlegen ?
2. Muss ich dann auch meinen Hauptwohnsitz nach Sachsen verlegen ?
3. Welches Finanzamt ist dann für die EkST-Erklärung zuständig ?
4. Welches Finazamt ist für die E-A Überschussrechnung zuständig ?
Besten Dank.
Antwort geschrieben am 09.08.2010 12:11:02
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Ulrich StillerSchwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Frage 1
Es steht Ihnen selbstverständlich frei, ob Sie eine freiberufliche Tätigkeit in Niedersachsen oder in Sachsen ausüben. Die freiberufliche Tätigkeit ist ein Ausfluss der selbständigen Tätigkeit des § 18 EStG. Im Rahmen einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit werden die Einkünfte Ihrer freiberuflichen Tätigkeit von dem Finanzamt gesondert festgestellt, von dessen Bezirk aus sich Ihre Praxis oder Ihr Büro befindet und die Tätigkeit ÜBERWIEGEND ausgeübt wird. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit wäre dann dein Finanzamt in Sachsen zuständig. Da Sie die Tätigkeit aber nebenberuflich ausüben, entfällt eine gesonderte Feststellung und das Wohnsitzfinanzamt in Niedersachsen ist auch für diese Einkünfte zuständig.
Fragen 2-4
Wenn Sie Ihren Familienwohnsitz von Niedersachsen nach Sachsen verlegen, dann ist sowohl für die Einkommensteuererklärung als auch für die selbständigen Einkünfte das jeweils zuständige Finanzamt in Sachsen zuständig. In Ihrem Falle müssten Sie Ihren Familienwohnsitz komplett nach Sachsen verlegen, also dort auch den Lebensmittelpunkt haben.
Sollten Sie sowohl einen Wohnsitz in Niedersachsen und in Sachsen nehmen wollen, ist als Wohnsitzfinanzamt das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich Sie sich überwiegend aufhalten. Wenn Sie aber verheiratet sind, ist der vorwiegende Aufenthalt der Familie maßgeblich. Das ist der Wohnsitz, wo sich die nicht berufstätige Ehefrau und Kinder aufhalten.
Vorstehende Ausführungen sind in den §§ 18 und 19 der Abgabeordnung AO geregelt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Frage 1
Es steht Ihnen selbstverständlich frei, ob Sie eine freiberufliche Tätigkeit in Niedersachsen oder in Sachsen ausüben. Die freiberufliche Tätigkeit ist ein Ausfluss der selbständigen Tätigkeit des § 18 EStG. Im Rahmen einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit werden die Einkünfte Ihrer freiberuflichen Tätigkeit von dem Finanzamt gesondert festgestellt, von dessen Bezirk aus sich Ihre Praxis oder Ihr Büro befindet und die Tätigkeit ÜBERWIEGEND ausgeübt wird. Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit wäre dann dein Finanzamt in Sachsen zuständig. Da Sie die Tätigkeit aber nebenberuflich ausüben, entfällt eine gesonderte Feststellung und das Wohnsitzfinanzamt in Niedersachsen ist auch für diese Einkünfte zuständig.
Fragen 2-4
Wenn Sie Ihren Familienwohnsitz von Niedersachsen nach Sachsen verlegen, dann ist sowohl für die Einkommensteuererklärung als auch für die selbständigen Einkünfte das jeweils zuständige Finanzamt in Sachsen zuständig. In Ihrem Falle müssten Sie Ihren Familienwohnsitz komplett nach Sachsen verlegen, also dort auch den Lebensmittelpunkt haben.
Sollten Sie sowohl einen Wohnsitz in Niedersachsen und in Sachsen nehmen wollen, ist als Wohnsitzfinanzamt das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich Sie sich überwiegend aufhalten. Wenn Sie aber verheiratet sind, ist der vorwiegende Aufenthalt der Familie maßgeblich. Das ist der Wohnsitz, wo sich die nicht berufstätige Ehefrau und Kinder aufhalten.
Vorstehende Ausführungen sind in den §§ 18 und 19 der Abgabeordnung AO geregelt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
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