Frage geschrieben am 12.03.2011 13:08:08Betreff: Wahl der Veranlagungsform nach Bestandskraft
Rechtsgebiet: SteuerrechtEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Wir sind Ehegatten und wurden 2008 bei der Einkommensteuer auf Antrag getrennt veranlagt. Beide Einkommensteuerbescheide wurden bestandskräftig. Ich habe nun für das betreffende Jahr einen Änderungsbescheid erhalten. Der Umfang der Änderung ist unstrittig. Ich möchte jedoch im Zusammenhang mit der Änderung des Bescheids erneut eine Wahl der Veranlagungsart ausüben und eine Zusammenveranlagung mit meiner Ehefrau erreichen. Wie sich aus verschiedenen Urteilen des BFH ergibt, können Ehegatten ihr Wahlrecht nach § 26 a bis c EStG bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben.
Kann ich das gewünschte Ziel erreichen, indem ich gegen den Änderungsbescheid Einspruch einlege und gleichzeitig beantrage, dass ich mit meinem Ehepartner zusammen veranlagt werden möchte? Der Einkommensteuerbescheid meiner Ehefrau ist ja nach wie vor unanfechtbar, wird dieser dann trotzdem rückwirkend geändert?
Kann ich das gewünschte Ziel erreichen, indem ich gegen den Änderungsbescheid Einspruch einlege und gleichzeitig beantrage, dass ich mit meinem Ehepartner zusammen veranlagt werden möchte? Der Einkommensteuerbescheid meiner Ehefrau ist ja nach wie vor unanfechtbar, wird dieser dann trotzdem rückwirkend geändert?
Antwort geschrieben am 12.03.2011 14:34:20
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Ulrich StillerSchwabstr. 40, 71229 Leonberg, Tel: 07152/23331, Fax: 07152/22709
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sie haben Recht, Sie können das Veranlagungswahlrecht, neu ausüben.
Sie haben einen geänderten Einkommensteuerbescheid erhalten der nach den Vorschriften des § 129 AO berichtigt oder nach den §§ 172ff AO geändert wurde.
In einem derartigen Fall können Sie bis zur Bestandskraft dieses neuen Bescheids das Ehegatten-Veranlagungswahlrecht neu ausüben. Die Änderungsbeschränkung des § 351 Abs.1 AO findet keine Anwendung auf die Ausübung des Ehegatten wahrechts betreffend der Veranlagung. In diesem Zusammenhang verweise ich auf das Urteil des BFH vom 25.06.1993 (BStBl. II 1993, 824).
Legen Sie daher gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein, widerrufen in diesem Schreiben die getrennte Veranlagung und beantragen die Zusammenveranlagung. Der Bescheid für die Ehefrau wird das Finanzamt nach § 175 Absatz 1 Nr. 2 AO aufheben, sodaß die Zusammenveranlagung durchgeführt werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater
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Sie haben Recht, Sie können das Veranlagungswahlrecht, neu ausüben.
Sie haben einen geänderten Einkommensteuerbescheid erhalten der nach den Vorschriften des § 129 AO berichtigt oder nach den §§ 172ff AO geändert wurde.
In einem derartigen Fall können Sie bis zur Bestandskraft dieses neuen Bescheids das Ehegatten-Veranlagungswahlrecht neu ausüben. Die Änderungsbeschränkung des § 351 Abs.1 AO findet keine Anwendung auf die Ausübung des Ehegatten wahrechts betreffend der Veranlagung. In diesem Zusammenhang verweise ich auf das Urteil des BFH vom 25.06.1993 (BStBl. II 1993, 824).
Legen Sie daher gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein, widerrufen in diesem Schreiben die getrennte Veranlagung und beantragen die Zusammenveranlagung. Der Bescheid für die Ehefrau wird das Finanzamt nach § 175 Absatz 1 Nr. 2 AO aufheben, sodaß die Zusammenveranlagung durchgeführt werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
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