Frage geschrieben am 26.09.2011 07:56:41

Betreff: Vortrag rückwirkend festgestellter Verluste


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Frage:

Ich habe in 2008 ein denkmalgeschütztes Mehrfamilienhaus erworben und dieses in 2008 und 2009 in Absprache mit der Denkmalschutzbehörde teilsaniert.
Die Denkmalschutzbescheinigung nach §7i EStG liegt vor.
Auf die Maßnahmen in 2008 entfallen ca. 130.000.-, auf die in 2009 ca. 40.000.-.
Die Arbeiten 2008 fanden gegen Ende des Jahres, die in 2009 im Frühjahr statt.
Ich habe die Rechnungen jeweils zeitanteilig geltend gemacht, d.h. von einer beispielsweise im Oktober 2008 angefallenen Rechnung habe ich 9% minus10 Monaten angesetzt.
Ich kam zu einer absetzbaren Gesamtsumme von ca. 4000.- -- dies hat das Finanzamt damals akzeptiert, nun wurde ich allerdings gerügt. Mir wurde mitgeteilt, ich hätte die vollen 9% der auf das Jahr 2008 entfallenden 130.000.- ansetzen sollen.

Dies ist mir dann recht, wenn ich diese Abschreibung rückwirkend noch geltend machen kann, hier also meine Frage:

a) Ist diese Sicht des Finanzamts richtig?
b) Kann ich – nach Korrekturmitteilung des Finanzamtes -- die nunmehr höhere Abschreibung für das Jahr 2008 rückwirkend geltend machen?
c) Ich habe in 2008 ca. 9000.- als Verlust nach 2009 vorgetragen, der Verlust wurde in 2009 aufgebraucht – sollte Frage b) positiv beantwortet werden, würde dies m.E. zu einem höheren Verlustvortrag nach 2009 und in der Folge zu einem (momentan mangels ausreichenden Verlustes nicht möglichen ) Verlustvortrag nach 2010 führen. Ist auch dies – also ein quasi „rückwirkender Verlustvortrag" möglich?

Noch eine kurze Frage zu einem anderen, im gleichen Schreiben des FA angesprochenen Themenkomplex – ich bin selbstständig ( Musiker und Einnahmen aus Vermietung ), mache meine Steuererklärung selbst und setze seit Jahren unwidersprochen 80% meiner Telefonkosten als Betriebskosten ab. Das FA verlangt nun erstmalig Aufzeichnungen über die Aufteilung der Telekommunikationskosten – ist dies rückwirkend möglich? Es kommt mir vor, als wäre dies in etwa der nachträglichen Forderung nach Führung eines Fahrtenbuches vergleichbar. Da ich davon ausgegangen bin, dass das Finanzamt weiterhin die seit 8 Jahren bekannte und unveränderte Regelung akzeptiert, habe ich selbstverständlich keinen Nachweis über die Telefonate geführt. Bin ich zur Vorlage verpflichtet?

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 26.09.2011 12:15:57
Steuerberaterin Dr.
Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

1) Zur Sonderabschreibung nach §7i EStG

Ihren Angaben zufolge ist es nicht streitig, dass die Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen einkommensteuerlich im Wege der Abschreibung nach §7i EStG zu berücksichtigen sind.

Nach der BFH-Rechtsprechungen ist die erhöhte Absetzung nach § 7i EStG als Jahresabsetzung zu gewähren, so dass Sie grundsätzlich den Jahresbetrag der Abschreibung nach §7i EStG in 2008 geltend machen konnten.

Ihnen war bei der Steuererklärung ein Irrtum bzgl. dieses Grundsatzes unterlaufen. Soweit Sie alle notwendigen Angaben dem Finanzamt gegenübergemacht haben, sollte das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung diesen Sachverhalt nach dem BFH-Grundsatz berücksichtigen. Es scheint so, dass das Finanzamt Ihren Fehler in der Steuererklärung übernommen hat. Im solchen Fall konnte eine offenbare Unrichtigkeit beim Erlass Ihres Steuerbescheides 2008 angenommen werden. Sie können einen Antrag beim Finanzamt stellen, den Steuerbescheid 2008 nach § 129 AO zu berichtigen. Wird der Einkommensteuerbescheid 2008 geändert und verändert sich auch die Grundlagen für den Feststellungsbescheid, können Sie einen Antrag auf Berichtigung des Verlustfeststellungsbescheides 2008 nach §10d Abs. 4 EStG stellen. Mit dem geänderten Feststellungsbescheid können Sie beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2009 nach §173 Abs. 1 Nr.2 AO zu berichtigen. Nicht verbrauchte Verluste werden fortgeschritten. Sie können diese dann mit Einkünften 2010 verrechnen lassen.

Bitte bedenken Sie, daß sich die abzugsfähigen Sonderausgaben durch den Verlustrücktrag ggf. verändern können. Auch im Hinblick auf progressiven Steuersatz kann sich die Verlustverrechnung in 2009 in bestimmten Konstellationen für Sie steuerlich ungünstig auswirken. Sofern Sie regelmäßige Einkünfte erwarten, sollten Sie sich hier zur Vermeidung von Nachteilen steuerlich beraten lassen. Gerne stehe ich Ihnen für eine solche Beratung unter Anrechnung des hier gezahlten Betrages zur Verfügung.

2) Aufzeichnungspflicht

Bei den Telefonkosten handelt es sich um gemischte Aufwendungen. Eine Aufteilung der gemischten Aufwendungen setzt vor, dass Stpfl. glauchhaft den betrieblichen Anteil nachweisen kann. Auf Verlangen vom Finanzamt müssen Sie die Aufzeichnung vorlegen. Ansonst wird wahrscheinlich eine abweichende Aufteilung vorgenommen. Bedauerlicher Weise konnte die neue Aufteilung wahrscheinlich auch zu Ungunsten des. Stpfl. sein.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

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Email: steuer@zdbz.de
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