Frage geschrieben am 16.11.2011 02:49:39Betreff: Verpflegungsmehraufwendungen und Familienheimfahrten
Rechtsgebiet: WerbungskostenEinsatz: € 50,00Status: Beantwortet
Meine Schwester und Ihr Mann leben in Rumänien und haben beide von 2008 bis 2009 in Deutschland gearbeitet. Sie sprechen trotzdem so gut wie kein Deutsch. Der Steuerbescheid 2008 war ohne grosse Probleme. Jetzt ist der Steuerbescheid für 2009 gekommen und wie erwartet gibt es Probleme mit dem Finanzamt. Zwischenzeitlich wurde gegen den Bescheid Einspruch eingelegt und begründet. Das Finanzamt hat nun geantwortet und erwartet eine weitere Stellungnahme. Deshalb haben wir heute nochmals im Kern zwei Fragen. Wir bitten um Beantwortung mit Hinweisen auf die eventuelle Rechtsgrundlage.
1.) Verpflegungsmehraufwendungen: Das Finanzamt hat die Anerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen abgelehnt, da die doppelte Haushaltsführung in 2008 begonnen hat. Es wurden in der Erklärung 2008 keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht, weil diese Möglichkeit nicht bekannt war. Die Ablehnung wird von Seiten des Finanzamtes auch damit begründet, dass der Dreimonatszeitraum bereits im Kalenderjahr 2008 verbraucht wurde und der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate derselben Tätigkeitstätte beschränkt ist. Allerdings sind mir aus dem Bekanntenkreis auch Fälle bekannt, wo andere Finanzämter diese Mehraufwendungen auch noch im Folgejahr zugelassen haben.
Sind die Verpflegungsmehraufwendungen wirklich nicht mehr absetzbar? Gibt es eventuell Urteile von einem Finanzgericht, die Anwendung finden?
2.) Familienheimfahrten: Das Finanzamt verweigert die Anerkennung von Familienheimfahrten, da der Arbeitgeber in der Jahreslohnsteuerbescheinigung den Buchstaben F für Sammeltransporte zwischen Wohnung und regelmässiger Arbeitsstätte angegeben hat. Es ist richtig, dass es hier Sammeltransporte gab. Deshalb wurden in der Steuererklärung auch keine Kosten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht. Weiterhin führt das Finanzamt aus, dass der Arbeitgeber diese Sammelbeförderung von den Betriebsausgaben abgezogen hat. Tatsache ist aber, dass zu keiner Zeit Sammelbeförderung zwischen Arbeitsort Deutschland und Hauptwohnsitz Rumänien gegeben hat. Dies können auch weitere Kollegen bestätigen.
Dem Finanzamt wurden auch die Tankbelege der jeweiligen Heimfahrten eingereicht. Auch diese werden als Nachweis für die tatsächlich durchgeführten Heimfahrten abgelehnt, mit dem Hinweis auf ein BFH-Urteil, dass Tankbelege nicht als Nachweis zählen. Das Urteil an sich wurde aber nicht aufgeführt.
Welche Möglichkeiten haben wir noch, die Fahrten nachzuweisen, ohne dass diese vom Finanzamt abgewiesen werden können? Wie sollen wir in Bezug auf die nicht durchgeführten Sammeltransporte antworten bzw. reagieren? Von Seiten des Arbeitgebers ist keine Unterstützung zu erwarten, da dieser 2010 Konkurs gegangen ist. Gibt es auch hier eventuell eindeutige Urteile?
Wir würden gerne hier dem Finanzamt nochmals unter Einbeziehung Ihrer Antworten selber antworten. Kommt dann keine vernünftige Lösung dabei heraus, würden wir einen Anwalt bzw. Steuerberater bei Aussicht auf Erfolg mit der Vertretung beauftragen.
Wir hoffen, dass der Einsatz ausreichend ist, um eine gute und ausführliche Beantwortung dieser zwei Fragen zu erhalten. Für entsprechende Rechtshinweise wäre ich ebenfalls dankbar.
Vielen Dank und freundliche Grüsse
1.) Verpflegungsmehraufwendungen: Das Finanzamt hat die Anerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen abgelehnt, da die doppelte Haushaltsführung in 2008 begonnen hat. Es wurden in der Erklärung 2008 keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht, weil diese Möglichkeit nicht bekannt war. Die Ablehnung wird von Seiten des Finanzamtes auch damit begründet, dass der Dreimonatszeitraum bereits im Kalenderjahr 2008 verbraucht wurde und der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate derselben Tätigkeitstätte beschränkt ist. Allerdings sind mir aus dem Bekanntenkreis auch Fälle bekannt, wo andere Finanzämter diese Mehraufwendungen auch noch im Folgejahr zugelassen haben.
Sind die Verpflegungsmehraufwendungen wirklich nicht mehr absetzbar? Gibt es eventuell Urteile von einem Finanzgericht, die Anwendung finden?
2.) Familienheimfahrten: Das Finanzamt verweigert die Anerkennung von Familienheimfahrten, da der Arbeitgeber in der Jahreslohnsteuerbescheinigung den Buchstaben F für Sammeltransporte zwischen Wohnung und regelmässiger Arbeitsstätte angegeben hat. Es ist richtig, dass es hier Sammeltransporte gab. Deshalb wurden in der Steuererklärung auch keine Kosten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht. Weiterhin führt das Finanzamt aus, dass der Arbeitgeber diese Sammelbeförderung von den Betriebsausgaben abgezogen hat. Tatsache ist aber, dass zu keiner Zeit Sammelbeförderung zwischen Arbeitsort Deutschland und Hauptwohnsitz Rumänien gegeben hat. Dies können auch weitere Kollegen bestätigen.
Dem Finanzamt wurden auch die Tankbelege der jeweiligen Heimfahrten eingereicht. Auch diese werden als Nachweis für die tatsächlich durchgeführten Heimfahrten abgelehnt, mit dem Hinweis auf ein BFH-Urteil, dass Tankbelege nicht als Nachweis zählen. Das Urteil an sich wurde aber nicht aufgeführt.
Welche Möglichkeiten haben wir noch, die Fahrten nachzuweisen, ohne dass diese vom Finanzamt abgewiesen werden können? Wie sollen wir in Bezug auf die nicht durchgeführten Sammeltransporte antworten bzw. reagieren? Von Seiten des Arbeitgebers ist keine Unterstützung zu erwarten, da dieser 2010 Konkurs gegangen ist. Gibt es auch hier eventuell eindeutige Urteile?
Wir würden gerne hier dem Finanzamt nochmals unter Einbeziehung Ihrer Antworten selber antworten. Kommt dann keine vernünftige Lösung dabei heraus, würden wir einen Anwalt bzw. Steuerberater bei Aussicht auf Erfolg mit der Vertretung beauftragen.
Wir hoffen, dass der Einsatz ausreichend ist, um eine gute und ausführliche Beantwortung dieser zwei Fragen zu erhalten. Für entsprechende Rechtshinweise wäre ich ebenfalls dankbar.
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Antwort geschrieben am 17.11.2011 23:16:44
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Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich weise darauf hin, dass die nachfolgenden steuerrechtlichen Hinweise nur eine erste Orientierung bieten können, da ohne genaue Kenntnis der Unterlagen eine verbindliche Beratung nicht möglich ist.
zu 1.) Es gibt Änderungsmöglichkeiten nach der Abgabenordnung, die auch nach Bestandskraft Anwendung finden können.
Hier könnte man an die Änderung des Bescheides 2008 nach § 173 AO (neue Tatsache) denken, also dem Finanzamt vortragen, dass im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung diese Kosten anzusetzen sind. Wenn nun dem Finanzamt bereits andere Kosten der doppelten Haushaltsführung vorgelegt wurden, liegt keine "neue Tatsache" vor.
Selbst wenn man grundsätzlich zur Anwendung des § 173 AO kommt, darf seitens der Steuerpflichtigen kein "grobes Verschulden" vorliegen, da die Tatsachen nun erst bekannt werden. Da in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2008 ein Hinweis auf die Verpflegungsmehraufwendungen für die erste Zeit nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung enthalten ist, nimmt auch die Rechtsprechung hier "grobes Verschulden" an.
Da das FInanzamt auch eine gewisse Fürsorgepflicht hat, müsste es von Amts wegen auf diese Möglichkeit hinweisen.
2. Der Nachweis über die Familienheimfahrten muss glaubhaft gemacht werden, dazu reichen die Erklärungen der Steuerpflichtigen und die Vorlage der Tankbelege grundsätzlich aus. Da bei der Steuerveranlagung der Grundsatz der Amtsermittlungspflicht gilt, sollte man das Finanzamt darauf hinweisen, beim Insolvenzverwalter oder dem Steuerberater des früheren Arbeitgebers nachzufragen, welcher Sachverhalt sich hinter der Sammelbeförderung verbirgt. EIne Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber für Familienheimfahrten nach Rumänien erscheint doch an sich als unwahrscheinlich.
Das Finanzamt muss auch zu Gunsten eines Steuerpflichtigen ermitteln, zumal wenn der Steuerpflichtige wie im Insolvenzfall keine Informationen erhält.
Ein Tipp: Bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung können pauschale (Rück-)umzugskosten geltend gemacht werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich weise darauf hin, dass die nachfolgenden steuerrechtlichen Hinweise nur eine erste Orientierung bieten können, da ohne genaue Kenntnis der Unterlagen eine verbindliche Beratung nicht möglich ist.
zu 1.) Es gibt Änderungsmöglichkeiten nach der Abgabenordnung, die auch nach Bestandskraft Anwendung finden können.
Hier könnte man an die Änderung des Bescheides 2008 nach § 173 AO (neue Tatsache) denken, also dem Finanzamt vortragen, dass im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung diese Kosten anzusetzen sind. Wenn nun dem Finanzamt bereits andere Kosten der doppelten Haushaltsführung vorgelegt wurden, liegt keine "neue Tatsache" vor.
Selbst wenn man grundsätzlich zur Anwendung des § 173 AO kommt, darf seitens der Steuerpflichtigen kein "grobes Verschulden" vorliegen, da die Tatsachen nun erst bekannt werden. Da in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2008 ein Hinweis auf die Verpflegungsmehraufwendungen für die erste Zeit nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung enthalten ist, nimmt auch die Rechtsprechung hier "grobes Verschulden" an.
Da das FInanzamt auch eine gewisse Fürsorgepflicht hat, müsste es von Amts wegen auf diese Möglichkeit hinweisen.
2. Der Nachweis über die Familienheimfahrten muss glaubhaft gemacht werden, dazu reichen die Erklärungen der Steuerpflichtigen und die Vorlage der Tankbelege grundsätzlich aus. Da bei der Steuerveranlagung der Grundsatz der Amtsermittlungspflicht gilt, sollte man das Finanzamt darauf hinweisen, beim Insolvenzverwalter oder dem Steuerberater des früheren Arbeitgebers nachzufragen, welcher Sachverhalt sich hinter der Sammelbeförderung verbirgt. EIne Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber für Familienheimfahrten nach Rumänien erscheint doch an sich als unwahrscheinlich.
Das Finanzamt muss auch zu Gunsten eines Steuerpflichtigen ermitteln, zumal wenn der Steuerpflichtige wie im Insolvenzfall keine Informationen erhält.
Ein Tipp: Bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung können pauschale (Rück-)umzugskosten geltend gemacht werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.11.2011 12:32:48
Sehr geehrte Frau Zerban,
Danke für Ihre Ausführungen, die sehr geholfen haben.
Ich habe nur zwei kleine Nachfragen:
1.) Ist Ihnen dieses BFH-Urteil über die Nichtanerkennung der Tankbelege bekannt? Gibt es ein Aktenzeichen, damit ich es einmal durchlesen kann, vor allem, welche Beweismittel noch zulässig sind.
2.) Wer muss eingentlich die Sammeltransporte bzw. Nichtdurchfürhung der Sammentransporte nachweisen. Muss man sich diese so einfach Unterstellen lassen. Buchstaben F in der Lohnsteuerbescheinigung steht doch nur für Sammeltransporte zwischen Wohnung und regelmässiger Arbeitsstätte und nicht für Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Sehr geehrte Frau Zerban,
Danke für Ihre Ausführungen, die sehr geholfen haben.
Ich habe nur zwei kleine Nachfragen:
1.) Ist Ihnen dieses BFH-Urteil über die Nichtanerkennung der Tankbelege bekannt? Gibt es ein Aktenzeichen, damit ich es einmal durchlesen kann, vor allem, welche Beweismittel noch zulässig sind.
2.) Wer muss eingentlich die Sammeltransporte bzw. Nichtdurchfürhung der Sammentransporte nachweisen. Muss man sich diese so einfach Unterstellen lassen. Buchstaben F in der Lohnsteuerbescheinigung steht doch nur für Sammeltransporte zwischen Wohnung und regelmässiger Arbeitsstätte und nicht für Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 18.11.2011 13:07:29
Sehr geehrter Fragesteller,
1.) es gibt Rechtsprechung, in der die Frage der Beweisführung durch
Tankbelege eine Rolle spielt. So wurde in dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz 6. Senat vom 23.09.2010
Streitjahre: 2003, 2004,Aktenzeichen: 6 K 2286/08 die Anerkennung eines beruflichen Zweitwagen abgelehnt, weil aus den Tankbelegen nicht ersichtlich war, welches Fahrzeug betankt worden war.
In Ihrem Fall geht es jedoch darum, nachzuweisen, dass auf der Strecke nach Rumänien getankt wurde. Das dürfte ausreichen. Eine BFH Entscheidung zu diesem Thema ist mir nicht bekannt.
2.) Nach § 3 Nr. 32 EStG ist an steuerfreien Leistungen nur die Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genannt. Daher kann der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte, wie Sie zutreffend feststellen, sich nur auf diesen Tatbestand beziehen. Der Einspruch insoweit hat Aussicht auf Erfolg.
Nachtragen möchte ich noch, dass bei Unterlassen der Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen dies nicht im nächsten Jahr, also 2009 geltend gemacht werden kann. Es gilt das Prinzip der Abschnittsbesteuerung, d.h. Werbungskosten können nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie angefallen sind.
2009 bleibt daher nur noch als zusätzliche Abzugsmöglichkeit die pauschalen sonstigen (Rück-) Umzugskosten.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
1.) es gibt Rechtsprechung, in der die Frage der Beweisführung durch
Tankbelege eine Rolle spielt. So wurde in dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz 6. Senat vom 23.09.2010
Streitjahre: 2003, 2004,Aktenzeichen: 6 K 2286/08 die Anerkennung eines beruflichen Zweitwagen abgelehnt, weil aus den Tankbelegen nicht ersichtlich war, welches Fahrzeug betankt worden war.
In Ihrem Fall geht es jedoch darum, nachzuweisen, dass auf der Strecke nach Rumänien getankt wurde. Das dürfte ausreichen. Eine BFH Entscheidung zu diesem Thema ist mir nicht bekannt.
2.) Nach § 3 Nr. 32 EStG ist an steuerfreien Leistungen nur die Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genannt. Daher kann der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte, wie Sie zutreffend feststellen, sich nur auf diesen Tatbestand beziehen. Der Einspruch insoweit hat Aussicht auf Erfolg.
Nachtragen möchte ich noch, dass bei Unterlassen der Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen dies nicht im nächsten Jahr, also 2009 geltend gemacht werden kann. Es gilt das Prinzip der Abschnittsbesteuerung, d.h. Werbungskosten können nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie angefallen sind.
2009 bleibt daher nur noch als zusätzliche Abzugsmöglichkeit die pauschalen sonstigen (Rück-) Umzugskosten.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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