Frage geschrieben am 16.08.2010 00:23:46

Betreff: Vermietung eines bisher selbst bewohnten Hauses


Rechtsgebiet: Haus-, Grundbesitz
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein bisher selbst 10 Jahre bewohntes Haus vermietet, da ich beruflich versetzt wurde. Ich selber wohne jetzt zur Miete und zahle eine Miete in etwa der gleichen Höhe, wie die Mieteinahmen sind. Muß ich jetzt die Mieteinahmen aus meinem früher selbst bewohnten Haus als zusätzliche Einkünfte in der Steuererklärung angeben und wenn ja, kann ich die jetzt zu zahlende Miete irgendwie berücksichtigen?
Mein jetzt vermietetes Haus hat keine finanziellen Belastungen oder Schuldzinsen mehr.
Das heißt, die Einnahmen erhöhen sich erheblich und demzufolge auch die Steuer, obwohl sich unterm Strich für mich nichts geändert hat. Wie behandle ich diese Situation steuerlich am günstigsten?


Antwort geschrieben am 16.08.2010 01:20:20
Steuerberater Steuerberater
Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

Mit der Vermietung Ihrer (bisher als Eigenheim genutzten) Immobilie erzielen Sie (Gewinnerzielungsabsicht vorausgesetzt) steuerpflichtige Einkünfte gemäß §21 EStG, die Sie demzufolge auch im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung berücksichtigen müssen.

Grds. stellt jedoch die Miete, die Sie für Ihre neue Wohnung am Beschäftigungsort zahlen, Kosten der privaten Lebensführung dar, die steuerlich nicht berücksichtigt werden können.

Ausnahme: Es handelt sich um eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort im Rahmen einer sog. "Doppelten Haushaltsführung" (§9 Abs.1 S.3 Nr.5 EStG).
Diese Voraussetzungen sind in Ihrem Falle mangels anders lautender Angaben Ihrerseits aber nicht ersichtlich, da Sie neben Ihrer neuen Wohnung offenbar keinen weiteren Hausstand am Ort Ihres sog. "Mittelpunkts Ihrer Lebensinteressen" (mehr) unterhalten bzw. Ihren Lebensmittelpunkt nunmehr ggf. an Ihrem Tätigkeitsort haben.

Hinweis: Auch wenn die Immobilie schuldenfrei ist, so sollten Sie dennoch genau prüfen, ob Sie nicht doch etliche Aufwendung in diesem Zusammenhang (als Werbungskosten) gegenrechnen können: hier sind insbesondere die Gebäudeabschreibung sowie etwaige Instandhaltungskosten und Grundbesitzabgaben zu nennen. Auch können Sie im angemessenen Rahmen Fahrtkosten wegen Verwaltung der Immobilie ansetzen.

Ich bedauere, Ihnen keine bessere Mitteilung machen zu können, hoffe aber, Ihnen dennoch ausreichend weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,

Werner Seiter
- Steuerberater -


Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.

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Kanzlei Seiter
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Steuerberater Werner Seiter

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