Frage geschrieben am 29.05.2011 19:32:01

Betreff: Vermeidung einer Doppelbesteuerung einer Rentennachzahlung


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Aufgrund "fehlerhafter" Beratung über zustehende Rentenansprüche versäumte ein Ruhestandsbeamter zum Zeitpunkt der Pensionierung einen Antrag auf Regelaltersrente aus einer früheren Angestelltentätigkeit zu stellen. Vier Jahre nach Vorliegen des Rentenbezugs wurde die Antragstellung nachgeholt. Da der Rententräger die Voraussetzungen eines sog. Sozialrechtlichen Herstellungsanspruches anerkannte, legte dieser den Rentenbeginn auf den frühestmöglichen Zeitpunkt für einen Rentenbezug fest, also genau vier Jahre zurück, und zahlte ab diesem Zeitpunkt die bisher aufgelaufene Rente nach.

Nach § 55 BeamtVG (Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten) wird - wenn eine zustehende Rente nicht beantragt wird - seitens der Versorgungsstelle der Betrag angerechnet und zurück gefordert, der bislang vom Rententräger gezahlt wurde bzw. hätte gezahlt werden müssen. Da der Nachzahlungsbetrag in 2010 in einer Summe geflossen ist und in voller Höhe an die Versorgungsstelle überwiesen werden musste, droht für 2010 eine nochmalige Besteuerung der Rentennachzahlung, obwohl die monatliche Rente jeweils als monatlicher Pensionsanteil innerhalb des Zeitraumes 6/2006 bis 6/2010 ordnungsgemäß versteuert worden ist.
Dass ab Juli 2010 die monatliche Rente ebenso versteuert werden muss wie die um die Höhe der Rente gekürzten Versorgungsbezüge, ist unstreitig.
Hinweis: 1.) Die Versorgungsstelle hat ab Juni 2006 sämtliche Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Kürzungsbetrags in Höhe der monatlichen Rente neu berechnet.
2.) In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2010 der Versorgungsstelle taucht die Vierjahres-Nachzahlung nicht auf.

Frage: Wie muss die o. g. Rentennachzahlung (die, wie oben ausgeführt, beim Ruhestandsbeamten als "durchlaufender" Posten umgehend an die Versorgungsstelle abgeführt werden musste) in der Anlage R der Einkommensteuererklärung deklariert werden, damit keine nochmalige Besteuerung erfolgen kann?


Antwort geschrieben am 29.05.2011 20:39:45
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung handelt es sich nicht um einen "durchlaufenden Posten".

Die Nachzahlung des Rentenbetrages und die Rückzahlung der Versorgungsbezüge ist steuerlich unterschiedlich zu beurteilen.
Bei richtiger Darstellung des Sachverhalts in Ihrer Steuererklärung müssen Sie keine Nachzahlung leisten, Sie erhalten dann vielmehr eine Erstattung.

Dies beruht auf dem unterschiedlichen Besteuerungsanteil von Renten und Versorgungsbezügen. Da Sie selbst Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet haben, müssen Sie bei
Rentenbeginn in 2006 die Rentenbezüge nicht in voller Höhe versteuern.

Bei den Rentenbezügen (der Deutschen Rentenversicherung) gem. § 22 Nr. 1. Satz 3 a) aa) EStG wird nur der sogenannte "Ertragsanteil" der Besteuerung unterworfen. Bei korrektem Rentenbeginn 2006 beträgt der Ertragsanteil 52 %, spätere Erhöhungsbeträge unterliegen in voller Höhe der Besteuerung. D.h. bei einer Jahresrente von 5.000 Euro (ohne Erhöhungsbeträge) sind nur Euro 2.600 zu versteuern.

Die Versorgungsbezüge sind dagegen in voller Höhe besteuert worden (dabei wird dann ein Versorgungsfreibetrag abgezogen). Im Jahr der Rückzahlung, also 2010 sind diese Beträge als "negatives Einkommen" anzusetzen und zwar in voller Höhe.

Damit sollte in 2010 für Sie eine steuerliche Entlastung eintreten.

Beispiel: Die Nachzahlung an Rente beträgt Euro 10.000. Davon sind zu versteuern Euro 5.200, bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit wird bei dem Bruttobetrag der Pension der Rückzahlungsbetrag vor dem Eintrag in das Formular abgezogen. Dies sollten Sie entsprechend erläutern.

Damit sollten Sie wegen der niedrigeren Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der Abrechnung der einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer eine Rückzahlung erhalten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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Danke, dass Sie dieses komplexe Problem umgehend, kompetent und für mich sehr verständlich gelöst haben. Im Falle einer Dopelbesteuerung hätte ich rd 2100 EUR nach zu zahlen; die Erstattung gagegen wird sich auf rd. 1700 EUR belaufen.


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