Frage geschrieben am 21.11.2011 17:44:39

Betreff: Verlustvortrag - Steuererklärung 10 Jahre nicht abgegeben


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Fall:

Person xy hat ihre letzte Steuererklärung für 2001 abgegeben. Hier wurde ein Verlustvortrag festgestellt.
Es erging bisher keine Aufforderung zur Abgabe weiterer Steuererklärungen. XY hat danach ab 2004 wieder gearbeitet. Ferner hat xy Witwenrente bezogen, obwohl Dt. RV über die Arbeitsaufnahme unterrichtet wurde. How ever. Seit dem 01.10.10 ist der Status Rentner.

Frage(n): Welche Fristen gibt es hier, um den Verlustvortrag noch zu retten (10-Jahresfrist?) Ist damit zu rechnen, dass nach Wegfall des Verlustes (10 Jahresfrist?), die Steuererklärung vonseiten des Finanzamtes eingefordert wird? Es ist mir einer Nachversteuerung über diesen Zeitraum zu rechnen! Oder warten die Steuerbehörden damit bis ggfs der Erbfall eintritt? Ist die Nichtabgabe einer Steuererklärung eine Ordnungswidrigkeit oder bereits Steuerhinterziehung?

Das Finanzamt hat sich in den 10 Jahren nicht gemeldet, keine Steuerformulare versandt, ö ä. Womit ist zu rechnen, wenn jetzt für 10 Jahre Steuererklärungen eingereicht werden, um den Verlustvortrag nicht verfallen zu lassen oder ""ist es besser, gar nichts zu tun?""

Mit der Bitte um Hilfe.

Mit freundlichen Gruß

Ein Student


Antwort geschrieben am 27.11.2011 16:36:30
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser
Plattform.

1. Der Verlustvortrag an sich geht nicht verloren. Es gibt keine 10-Jahres-Frist.

Der Betrag wird auf den 31.12. eines jeden Jahres festgestellt und nach Verrechnung mit dem Betrag der verbleibenden Einkünften (nach Abzug von Freibeträgen und Werbungskosten) vorgetragen in das nächste Jahr. Selbst wenn das zu versteuernde Einkommen in den Jahren bis 2004 unter dem Betrag liegt, ab dem Einkommensteuer zu zahlen ist, wird der Verlust aus dem Vorjahr regelmäßig verrechnet.

Wenn das Einkommen bis 2004 nur sehr gering ist, kann wegen des automatischen Verlustvortrages und der Feststellung des verbleibenden Betrages auf den 31.12. nicht auf eine Steuererklärung für 2002 und 2003 verzichtet werden, falls man für 2004 und Folgejahre noch eine Verlustverrechnung wünscht. Man kann nicht einfach einige Jahre überspringen.

Eine Rente wird nur in Höhe des sogenannten Ertragsanteils besteuert, 2005 z.B. in Höhe von 50 %. D.h. wenn die Rente in 2005 Euro 6.000 betrug, beträgt der Ertragsanteil aus der Witwenrente Euro 3.000, um diesen Betrag wird der Verlustvortrag gekürzt. Je nach Sachlage wäre hier dann bereits eine Nacherklärung (Selbstanzeige) ab 2002 zwingend vorzunehmen.

Hier ist für mich nicht erkennbar, ob die Witwenrente allein zu einer Steuerbelastung führt. Ob dann ab 2004 mit einer Nacherhebung von Einkommensteuer auf Grund der Witwenrenten neben dem Arbeitseinkommen zu rechnen ist, kann an Hand des Sachverhaltes mangels Kenntnis der Höhe der Einkünfte und der Höhe des Verlustvortrages nicht beurteilt werden.

Da die deutsche Rentenversicherung alle Rentenbeträge seit 2005 dem Finanzamt meldet und der Arbeitgeber jährlich online die Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung übermittelt - auch wenn keine Lohnsteuer einbehalten wurde, ist das Finanzamt über die Einkünfte bereits informiert. Allerdings weiß das Finanzamt nicht, welche weiteren persönlichen Merkmals vorliegen, die eventuell zu einer Steuerminderung führen. Sollte das Finanzamt jedoch, wie es regelmäßig erfolgt, zur Überprüfung der Steuerpflicht die Abgabe einer Steuererklärung verlangen, wäre es für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät. Falls gar keine Steuer anfällt, ist keine Selbstanzeige erforderlich. Die betroffene Person sollte daher dringend einen Steuerberater mit der Berechnung des zu versteuernden EInkommens seit 2002 beauftragen, um Sicherheit zu erlangen, welche weiteren Maßnahmen ergriffen werden müsste oder ob tatsächlich keine Steuererklärung abzugeben ist.

Ich stehe für eine Nachfrage oder auch eine weiterführende Beratung gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


§ 10d EStG

.....

(2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. 3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.
(3) (weggefallen)
(4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.

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