Frage geschrieben am 11.09.2011 19:56:03Betreff: Verlustrücktrag vs. Verlustvortrag
Rechtsgebiet: Generelle ThemenEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Fall zur Steuererklärung 2010 sowie zum Verlustrücktrag nach 2009 bzw. Verlustvortrag nach 2011ff.:
- Ehemann hatte in 2010 nur Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung in Deutschland (da ab 2009 Erwerbstätigkeit in der Schweiz)
- Ehefrau hatte 2010 nur bis Februar Einkünfte (da ab März 2010 Erwerbstätigkeit in der Schweiz)
Folgende Verluste berechnen sich aus der Steuererklärung 2010:
- Ehemann - 17.000 EUR (Vermietung/Verpachtung)
- Ehefrau - 13.000 EUR (nichtselbständige Arbeit, im Wesentlichen durch doppelte Haushaltsführung bedingt.)
- beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben - 3.000 EUR
Im Steuerbescheid 2009 wurde für beide Ehepartner ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 64 000 EUR ausgewiesen.
Ab 2011 wird der Ehemann in Deutschland weiterhin Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung (keine Verluste) haben.
Ehemann und Ehefrau haben in den kommenden Jahren vergleichsweise hohe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Schweiz.
Die Fragen:
Inwiefern macht es Sinn, den gesamten Verlust 2010 nach 2009 zurückzutragen?
Können die Sonderausgaben ebenfalls zurückgetragen werden?
Macht es nicht vielmehr Sinn einen Großteil oder alle Verluste in die folgenden Jahre vorzutragen, um einen hohen Steuersatz bei der Versteuerung der Mieteinnahmen (Einkünfte Vermietung/Verpachtung) in den Jahren 2011ff. zu vermeiden(Anrechnung der Schweizer Einkünfte bei der Progression und somit der Steuersatzberechnung in Deutschland)? Ab welchem Gehalt des Ehemannes bzw. der Ehefrau in der Schweiz lohnt sich ein (vollständiger) Verlustvortrag mehr als ein Verlustrücktrag?
Ist der Verlustvortrag unbeschränkt möglich, d.h. können die Verluste 2010 nach 2011 und wenn dann wieder ein Verlust verbleibt nach 2012 etc. weiter vorgetragen werden?
Können sowohl die Verluste der Ehefrau als auch des Ehemannes aus 2010 für die Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung des Ehemannes 2011 ff. vorgetragen/verrechnet werden? Können die Sonderausgaben ebenfalls vorgetragen werden?
Vielen Dank für Ihre Beratung zur steueroptimalen Behandlung der Verlustvorträge.
folgender Fall zur Steuererklärung 2010 sowie zum Verlustrücktrag nach 2009 bzw. Verlustvortrag nach 2011ff.:
- Ehemann hatte in 2010 nur Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung in Deutschland (da ab 2009 Erwerbstätigkeit in der Schweiz)
- Ehefrau hatte 2010 nur bis Februar Einkünfte (da ab März 2010 Erwerbstätigkeit in der Schweiz)
Folgende Verluste berechnen sich aus der Steuererklärung 2010:
- Ehemann - 17.000 EUR (Vermietung/Verpachtung)
- Ehefrau - 13.000 EUR (nichtselbständige Arbeit, im Wesentlichen durch doppelte Haushaltsführung bedingt.)
- beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben - 3.000 EUR
Im Steuerbescheid 2009 wurde für beide Ehepartner ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 64 000 EUR ausgewiesen.
Ab 2011 wird der Ehemann in Deutschland weiterhin Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung (keine Verluste) haben.
Ehemann und Ehefrau haben in den kommenden Jahren vergleichsweise hohe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Schweiz.
Die Fragen:
Inwiefern macht es Sinn, den gesamten Verlust 2010 nach 2009 zurückzutragen?
Können die Sonderausgaben ebenfalls zurückgetragen werden?
Macht es nicht vielmehr Sinn einen Großteil oder alle Verluste in die folgenden Jahre vorzutragen, um einen hohen Steuersatz bei der Versteuerung der Mieteinnahmen (Einkünfte Vermietung/Verpachtung) in den Jahren 2011ff. zu vermeiden(Anrechnung der Schweizer Einkünfte bei der Progression und somit der Steuersatzberechnung in Deutschland)? Ab welchem Gehalt des Ehemannes bzw. der Ehefrau in der Schweiz lohnt sich ein (vollständiger) Verlustvortrag mehr als ein Verlustrücktrag?
Ist der Verlustvortrag unbeschränkt möglich, d.h. können die Verluste 2010 nach 2011 und wenn dann wieder ein Verlust verbleibt nach 2012 etc. weiter vorgetragen werden?
Können sowohl die Verluste der Ehefrau als auch des Ehemannes aus 2010 für die Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung des Ehemannes 2011 ff. vorgetragen/verrechnet werden? Können die Sonderausgaben ebenfalls vorgetragen werden?
Vielen Dank für Ihre Beratung zur steueroptimalen Behandlung der Verlustvorträge.
Antwort geschrieben am 11.09.2011 22:57:43
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Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
Bewertungen: 151
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Angesichts des relativ geringen Einsatzes kann hier keine detaillierte Berechnung eines optimalen Verlustvortrages bzw. Rücktrages erfolgen. Außerdem ist es für eine Berechnung erforderlich zu wissen, ob Sie im Jahr 2010 und in den Folgejahren einen Wohnsitz in Deutschland haben oder nicht.
Vorab teile ich mit, dass hinsichtlich der Sonderausgaben weder ein Rücktrag noch ein Vortrag möglich ist. Der verbleibende Verlust zum 31.12.2010 wird nur hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung bzw. aus nichtselbständiger Arbeit festgestellt.
Dabei können Sie hinsichtlich des Verlustrücktrages wählen, in welcher Höhe Sie bzw. Ihre Ehefrau den Betrag geltend machen, der Restbetrag aus dem Verlustrücktrag wird dann vorgetragen, hierbei können Sie in den Folgejahren nicht bestimmen, in welcher Höhe der Betrag jeweils geltend gemacht wird.
Bei einem Verlustrücktrag ergibt sich eine Steuerentlastung von ca. 40 % für Sie beide, somit ca. Euro 12.000 zuzügl. Zinsen auf die Einkommensteuer nach § 233a AO seit 1.4.2011 in Höhe von 6% p.a., 0,5 % pro Monat.
Wenn der Sachverhalt sich so darstellt, dass Ihre Ehefrau keine weiteren Einkünfte in Deutschland in 2011 und den Folgejahren haben wird, ist auch zu überlegen, ob nicht eine getrennte Veranlagung in 2011 und Folgejahren durchgeführt wird, bis der Verlust, der aus Ihren Einkünften 2010 entstanden ist, ausgeglichen ist. Der Progressionsvorbehalt auf die Einkünfte in der Schweiz Ihrer Ehefrau entfällt dann. Bei Ihrer Einzelveranlagung wird Ihr Anteil aus dem verbleibenden Verlust mit Ihren positiven Einkünften verrechnet. Der Verlust bei Ihrer Ehefrau aus 2010 steht dann auch in 2012 etc. voll zur Verfügung, da in 2011 keine Verrechnung mangels Einkünften erfolgt.
Bei einer Zusammenveranlagung 2011 wirkt sich allerdings auch der Verlust aus 2010 Ihrer Ehefrau aus.
Erfahrungsgemäß fällt durch den Progressionsvorbehalt der ausländischen Einkünfte (§ 32b EStG) deutsche Einkommensteuer in Höhe von 10% auf diese Einkünfte an.
Da keine Angaben zu der Höhe der positiven Einkünften aus Vermietung (Deutschland) und der schweizerischen Einkünfte vorliegen, kann die Auswirkung hier nicht genauer angegeben werden. Die Berechnung bei diesem komplexen Sachverhalt kann man wegen des Progressionvorbehalts der schweizerischen Einkünfte nicht auf die Schnelle durchführen.
Ich empfehle Ihnen, die Berechnungen im Rahmen einer Direktanfrage durchführen zu lassen, das kann ich hier umgehend nach Erhalt der genauen Zahlen durchführen,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Angesichts des relativ geringen Einsatzes kann hier keine detaillierte Berechnung eines optimalen Verlustvortrages bzw. Rücktrages erfolgen. Außerdem ist es für eine Berechnung erforderlich zu wissen, ob Sie im Jahr 2010 und in den Folgejahren einen Wohnsitz in Deutschland haben oder nicht.
Vorab teile ich mit, dass hinsichtlich der Sonderausgaben weder ein Rücktrag noch ein Vortrag möglich ist. Der verbleibende Verlust zum 31.12.2010 wird nur hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung bzw. aus nichtselbständiger Arbeit festgestellt.
Dabei können Sie hinsichtlich des Verlustrücktrages wählen, in welcher Höhe Sie bzw. Ihre Ehefrau den Betrag geltend machen, der Restbetrag aus dem Verlustrücktrag wird dann vorgetragen, hierbei können Sie in den Folgejahren nicht bestimmen, in welcher Höhe der Betrag jeweils geltend gemacht wird.
Bei einem Verlustrücktrag ergibt sich eine Steuerentlastung von ca. 40 % für Sie beide, somit ca. Euro 12.000 zuzügl. Zinsen auf die Einkommensteuer nach § 233a AO seit 1.4.2011 in Höhe von 6% p.a., 0,5 % pro Monat.
Wenn der Sachverhalt sich so darstellt, dass Ihre Ehefrau keine weiteren Einkünfte in Deutschland in 2011 und den Folgejahren haben wird, ist auch zu überlegen, ob nicht eine getrennte Veranlagung in 2011 und Folgejahren durchgeführt wird, bis der Verlust, der aus Ihren Einkünften 2010 entstanden ist, ausgeglichen ist. Der Progressionsvorbehalt auf die Einkünfte in der Schweiz Ihrer Ehefrau entfällt dann. Bei Ihrer Einzelveranlagung wird Ihr Anteil aus dem verbleibenden Verlust mit Ihren positiven Einkünften verrechnet. Der Verlust bei Ihrer Ehefrau aus 2010 steht dann auch in 2012 etc. voll zur Verfügung, da in 2011 keine Verrechnung mangels Einkünften erfolgt.
Bei einer Zusammenveranlagung 2011 wirkt sich allerdings auch der Verlust aus 2010 Ihrer Ehefrau aus.
Erfahrungsgemäß fällt durch den Progressionsvorbehalt der ausländischen Einkünfte (§ 32b EStG) deutsche Einkommensteuer in Höhe von 10% auf diese Einkünfte an.
Da keine Angaben zu der Höhe der positiven Einkünften aus Vermietung (Deutschland) und der schweizerischen Einkünfte vorliegen, kann die Auswirkung hier nicht genauer angegeben werden. Die Berechnung bei diesem komplexen Sachverhalt kann man wegen des Progressionvorbehalts der schweizerischen Einkünfte nicht auf die Schnelle durchführen.
Ich empfehle Ihnen, die Berechnungen im Rahmen einer Direktanfrage durchführen zu lassen, das kann ich hier umgehend nach Erhalt der genauen Zahlen durchführen,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.09.2011 08:43:49
Sehr geehrte Frau Zerban,
herzlichen Dank für Ihre Antwort. Sicherlich werde ich nochmals auf Sie zugehen, zuvor habe ich jedoch noch folgende Rückfragen zu Ihrer Antwort (kurze Antwort genügt):
(1) Ist es richtig, dass ein Verlustvortrag grundsätzlich unbeschränkt vorgetragen werden kann und jeweils vollständig mit den Gewinnen der Folgejahre verrechnet wird?
(2)Wie kommen Sie auf eine Steuerentlastung bei Rücktrag des Verlusts nach 2009 in Höhe von 40% bzw. 12 TEUR? Mein Bescheid von 2009 weist Einkommenssteuer in Höhe von 14 TEUR + Soli + Kirchensteuer aus.
(3) Eine getrennte Veranlagung ab 2011ff. sehe ich nicht als vorteilhaft, da meine Frau ein deutlich niedrigeres Einkommen in der Schweiz bezieht als ich. Ist diese Annahme grundsätzlich richtig?
(4) Wie kommen Sie auf eine erfahrungsgemäße Steuerbelastung durch den Progressionsvorbehalt in Höhe von 10%? Wenn ich in der Schweiz ein Einkommen von etwa 150TEUR und meine Frau von 50TEUR beziehen, liegen wir doch bereits beim Spitzensteuersatz in Deutschland. Müssen dann die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht mit dem Spitzensteuersatz versteuert werden?
Besten Dank für die Beantwortung meiner Rückfragen.
Sehr geehrte Frau Zerban,
herzlichen Dank für Ihre Antwort. Sicherlich werde ich nochmals auf Sie zugehen, zuvor habe ich jedoch noch folgende Rückfragen zu Ihrer Antwort (kurze Antwort genügt):
(1) Ist es richtig, dass ein Verlustvortrag grundsätzlich unbeschränkt vorgetragen werden kann und jeweils vollständig mit den Gewinnen der Folgejahre verrechnet wird?
(2)Wie kommen Sie auf eine Steuerentlastung bei Rücktrag des Verlusts nach 2009 in Höhe von 40% bzw. 12 TEUR? Mein Bescheid von 2009 weist Einkommenssteuer in Höhe von 14 TEUR + Soli + Kirchensteuer aus.
(3) Eine getrennte Veranlagung ab 2011ff. sehe ich nicht als vorteilhaft, da meine Frau ein deutlich niedrigeres Einkommen in der Schweiz bezieht als ich. Ist diese Annahme grundsätzlich richtig?
(4) Wie kommen Sie auf eine erfahrungsgemäße Steuerbelastung durch den Progressionsvorbehalt in Höhe von 10%? Wenn ich in der Schweiz ein Einkommen von etwa 150TEUR und meine Frau von 50TEUR beziehen, liegen wir doch bereits beim Spitzensteuersatz in Deutschland. Müssen dann die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht mit dem Spitzensteuersatz versteuert werden?
Besten Dank für die Beantwortung meiner Rückfragen.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 12.09.2011 09:44:31
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage.
Ihre erste Frage ist zu bejahen.
Der Verlustvortrag wird von Amts wegen stets mit dem Restbetrag, der aus dem Vorjahr verblieben ist, vorgetragen. Eine Beschränkung des Vortrags ist weder für das Finanzamt noch für Sie möglich. Es findet somit stets eine vollständige Verrechnung statt.
2) Ich bin von einem Durchschnittssteuersatz von 40 % ausgegangen, daher diese Schätzung von Euro 12.000 Erstattung.
3) Das hängt davon ab, wie hoch Ihre Einkünfte aus Vermietung sind und wieviel Verlust aus dem Vorjahr dann gegengerechnet wird. Das kann man nur an Hand der konkreten Zahlen errechnen.
Man sollte die Alternative der getrennten Veranlagung auf jeden Fall mit berücksichtigen.
4). Die Einkünfte aus der Schweiz werden hier nicht noch einmal besteuert, sie erhöhen lediglich den Steuertarif auf das hier zu versteuernde Einkommen. Es wird also auf diesen Betrag - den ich nicht kenne - der Höchststeuersatz angewendet. Die Einkünfte aus der Vermietung hier werden somit - wie Sie richtig ausführen - mit den Spitzensteuersatz versteuert. Sie haben hier nun die Einkünfte aus der Schweiz genannt, in diesem Fall liegt die Steuer sicher nicht bei 10 % der ausländischen Einkünfte. Ich nannte diesen Wert als Erfahrungswert, wie es in Ihrem Fall aussieht, kann man durch eine Berechnung ermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Nachfrage.
Ihre erste Frage ist zu bejahen.
Der Verlustvortrag wird von Amts wegen stets mit dem Restbetrag, der aus dem Vorjahr verblieben ist, vorgetragen. Eine Beschränkung des Vortrags ist weder für das Finanzamt noch für Sie möglich. Es findet somit stets eine vollständige Verrechnung statt.
2) Ich bin von einem Durchschnittssteuersatz von 40 % ausgegangen, daher diese Schätzung von Euro 12.000 Erstattung.
3) Das hängt davon ab, wie hoch Ihre Einkünfte aus Vermietung sind und wieviel Verlust aus dem Vorjahr dann gegengerechnet wird. Das kann man nur an Hand der konkreten Zahlen errechnen.
Man sollte die Alternative der getrennten Veranlagung auf jeden Fall mit berücksichtigen.
4). Die Einkünfte aus der Schweiz werden hier nicht noch einmal besteuert, sie erhöhen lediglich den Steuertarif auf das hier zu versteuernde Einkommen. Es wird also auf diesen Betrag - den ich nicht kenne - der Höchststeuersatz angewendet. Die Einkünfte aus der Vermietung hier werden somit - wie Sie richtig ausführen - mit den Spitzensteuersatz versteuert. Sie haben hier nun die Einkünfte aus der Schweiz genannt, in diesem Fall liegt die Steuer sicher nicht bei 10 % der ausländischen Einkünfte. Ich nannte diesen Wert als Erfahrungswert, wie es in Ihrem Fall aussieht, kann man durch eine Berechnung ermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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