Frage geschrieben am 17.11.2011 22:45:04Betreff: Verlust durch Fremdwährungsdarlehen
Rechtsgebiet: Haus-, GrundbesitzEinsatz: € 50,00Status: Beantwortet
2010 mussten wir von unserer Bank aus, unser Fremdwährungsdarlehen welches zur Finanzierung einer Immobilie zu Vermietungszwecken diente, in ein Euro Darlehen konvertieren.
Es ergab sich daraus ein höherer Verlust.
Meine Frage: Kann dieser Verlust steuerlich geltend gemacht werden? Wie kann dies gegenüber dem Finanzamt begründet und durchgesetzt werden?
Die Begründung des Finanzamts fügen wir bei.
Mit freundlichen Grüßen
Helga Höbel
Es ergab sich daraus ein höherer Verlust.
Meine Frage: Kann dieser Verlust steuerlich geltend gemacht werden? Wie kann dies gegenüber dem Finanzamt begründet und durchgesetzt werden?
Die Begründung des Finanzamts fügen wir bei.
Mit freundlichen Grüßen
Helga Höbel
Antwort geschrieben am 18.11.2011 00:34:15
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Werner SeiterStedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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Sehr geehrte Fragende,
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Leider ist dem Finanzamt, das in seiner hier vorliegenden Entscheidung im Wesentlichen die Ausführungen des BFH im Urteil vom 9.11.1993 (IX R 81/90, BStBl. 1994 II S.289) zitiert, Recht zu geben.
So vertritt der BFH in ständiger Rechtsprechung und so auch im vorstehend genannten Urteil die Auffassung, dass der Mehraufwand, der dem Darlehensnehmer dadurch entsteht, dass dieser ein Darlehen in ausländischer Währung zurückzahlt und er dafür infolge Kursverlustes mehr an Geldmitteln in eigener Währung aufwenden muss als er erhalten hat, nicht durch die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung veranlasst ist, sondern dadurch, dass sich die in ausländischer Währung zu tilgende Kreditverbindlichkeit erhöht hat. "Der Mehraufwand fällt, ebenso wie die Tilgung des Darlehens im übrigen, in die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen. Er steht - ebensowenig wie die "reguläre" Tilgung eines Darlehens, das der Finanzierung eines Wirtschaftsguts im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dient - nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erzielung der Einkünfte ...", so der BFH.
Weiter führt der BFH aus, dass die Mehraufwendungen zur Tilgung des ausländischen Darlehens, die durch den Kursverfall entstehen, also (auch bei weitester Auslegung des Begriffs der Schuldzinsen) kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals darstellen, sondern der Tilgung des Darlehens dienen. "Dass es sich nicht um ein Nutzungsentgelt für das empfangene Kapital handelt, wird deutlich, wenn man berücksichtigt, dass sich das Wechselkursrisiko für den Schuldner eines in ausländischer Währung aufgenommenen Darlehens nicht nur ungünstig, sondern auch günstig auswirken kann. Ebensowenig wie bei einer für den Schuldner günstigen Kursentwicklung davon die Rede sein kann, der Gläubiger habe ihm einen Zinsnachlass gewährt, kann man umgekehrt bei einer für den Schuldner ungünstigen Kursentwicklung davon sprechen, die Mehraufwendungen zur Rückzahlung des Darlehens infolge des Kursverlustes seien ein zusätzliches Entgelt für die Überlassung des Darlehens."
Auch ist vorliegend kein Ausnahmefall (vgl. hierzu ebenfalls das o. a. BFH-Urteil) gegeben.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Mitteilung machen zu können, aber nach alledem wird Ihr Einspruch meines Erachtens nach keine Aussicht auf Erfolg haben.
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Leider ist dem Finanzamt, das in seiner hier vorliegenden Entscheidung im Wesentlichen die Ausführungen des BFH im Urteil vom 9.11.1993 (IX R 81/90, BStBl. 1994 II S.289) zitiert, Recht zu geben.
So vertritt der BFH in ständiger Rechtsprechung und so auch im vorstehend genannten Urteil die Auffassung, dass der Mehraufwand, der dem Darlehensnehmer dadurch entsteht, dass dieser ein Darlehen in ausländischer Währung zurückzahlt und er dafür infolge Kursverlustes mehr an Geldmitteln in eigener Währung aufwenden muss als er erhalten hat, nicht durch die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung veranlasst ist, sondern dadurch, dass sich die in ausländischer Währung zu tilgende Kreditverbindlichkeit erhöht hat. "Der Mehraufwand fällt, ebenso wie die Tilgung des Darlehens im übrigen, in die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen. Er steht - ebensowenig wie die "reguläre" Tilgung eines Darlehens, das der Finanzierung eines Wirtschaftsguts im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dient - nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erzielung der Einkünfte ...", so der BFH.
Weiter führt der BFH aus, dass die Mehraufwendungen zur Tilgung des ausländischen Darlehens, die durch den Kursverfall entstehen, also (auch bei weitester Auslegung des Begriffs der Schuldzinsen) kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals darstellen, sondern der Tilgung des Darlehens dienen. "Dass es sich nicht um ein Nutzungsentgelt für das empfangene Kapital handelt, wird deutlich, wenn man berücksichtigt, dass sich das Wechselkursrisiko für den Schuldner eines in ausländischer Währung aufgenommenen Darlehens nicht nur ungünstig, sondern auch günstig auswirken kann. Ebensowenig wie bei einer für den Schuldner günstigen Kursentwicklung davon die Rede sein kann, der Gläubiger habe ihm einen Zinsnachlass gewährt, kann man umgekehrt bei einer für den Schuldner ungünstigen Kursentwicklung davon sprechen, die Mehraufwendungen zur Rückzahlung des Darlehens infolge des Kursverlustes seien ein zusätzliches Entgelt für die Überlassung des Darlehens."
Auch ist vorliegend kein Ausnahmefall (vgl. hierzu ebenfalls das o. a. BFH-Urteil) gegeben.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Mitteilung machen zu können, aber nach alledem wird Ihr Einspruch meines Erachtens nach keine Aussicht auf Erfolg haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
-----------------------------------
Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
Fax (Stb): 04221 - 912317
Tel. (RA): 04221 - 98 39 45
Fax (RA): 04221 - 98 39 46
Email: info@kanzlei-seiter.de
Website: www.kanzlei-seiter.de
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