Frage geschrieben am 02.12.2011 10:39:03Betreff: Verkauf von Notebook vor Abschreibungsende
Rechtsgebiet: AbschreibungenEinsatz: € 20,00Status: Beantwortet
Ich habe am 1.1.2011 ein Notebook für 1000€ Netto gekauft.
Die 190€ USt. habe ich erstattet bekommen.
Ich möchte dieses Notebook jetzt verkaufen, bekomme aber leider nicht mehr wirklich viel dafür.
Wenn ich das Notebook theoretisch am 1.12.2011 für 400€ Netto plus 76€ USt. verkauft habe, kann ich dann die eigentlich auf 3 Jahre abzuschreibenden Anschaffungskosten komplett in 2011 als Ausgaben geltend machen?
Also so gesehen 600€ (1000€ - 400€) als Ausgaben für 2011 angeben?
Die 190€ USt. habe ich erstattet bekommen.
Ich möchte dieses Notebook jetzt verkaufen, bekomme aber leider nicht mehr wirklich viel dafür.
Wenn ich das Notebook theoretisch am 1.12.2011 für 400€ Netto plus 76€ USt. verkauft habe, kann ich dann die eigentlich auf 3 Jahre abzuschreibenden Anschaffungskosten komplett in 2011 als Ausgaben geltend machen?
Also so gesehen 600€ (1000€ - 400€) als Ausgaben für 2011 angeben?
Antwort geschrieben am 03.12.2011 15:14:35
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Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Bewertungen: 151
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Der Gewinn, bzw. Verlust aus der Veräußerung des Notebooks errechnet sich wie folgt: Verkaufserlös (netto) abzüglich Restbuchwert.
1. Hierbei müssen Sie beachten, dass Sie gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG hier überhaupt keine Abschreibung vornehmen können, da die Nutzungsdauer unter einem Jahr liegt.
2. Somit beträt im Zeitpunkt der Veräußerung der Restbuchwert Euro 1.000 (entspricht den Anschaffungskosten). Bei einer Veräußerung ergibt sich ein Veräußerungsverlust von Euro 600,00 (400 Erlös minus 1.000 Restbuchwert). Das wirtschaftliche Ergebnis entspricht der Situation, als hätten Sie die komplette Abschreibung in 2011 gebucht. Sie müssen es gegenüber dem Finanzamt jedoch wie hier geschildert darlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
§ 7 EStG Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
(1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).
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Der Gewinn, bzw. Verlust aus der Veräußerung des Notebooks errechnet sich wie folgt: Verkaufserlös (netto) abzüglich Restbuchwert.
1. Hierbei müssen Sie beachten, dass Sie gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG hier überhaupt keine Abschreibung vornehmen können, da die Nutzungsdauer unter einem Jahr liegt.
2. Somit beträt im Zeitpunkt der Veräußerung der Restbuchwert Euro 1.000 (entspricht den Anschaffungskosten). Bei einer Veräußerung ergibt sich ein Veräußerungsverlust von Euro 600,00 (400 Erlös minus 1.000 Restbuchwert). Das wirtschaftliche Ergebnis entspricht der Situation, als hätten Sie die komplette Abschreibung in 2011 gebucht. Sie müssen es gegenüber dem Finanzamt jedoch wie hier geschildert darlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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§ 7 EStG Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
(1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen).
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