Frage geschrieben am 28.10.2011 19:37:57Betreff: Vergütung für Abschlussarbeit wo eintragen?
Rechtsgebiet: SteuererklärungEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
im Rahmen meines Studiums habe ich eine Abschlussarbeit im Jahr 2010 erstellt, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben werden soll. In der Vereinbarung mit dem Unternehmen, in dem die Arbeit erstellt wurde sind folgende Punkte enthalten:
"Im Rahmen des Studiums erstellen Sie eine Bachelorthesis über das Thema..."; "wir gewähren Ihnen dafür einen Unterhaltsbeitrag von xy Euro. Die Versteuerung aller Zahlungen der Firma haben Sie gegebenenfalls selbst vorzunehmen. Der Unterhaltsbeitrag wird in gleich bleibenden monatlichen Raten entsprechend der Laufzeit des Vertrages ausgezahlt." Im Vertrag wird nicht zwischen netto-/brutto-Beträgen unterschieden und keine MwSt. erwähnt bzw. ausgewiesen. Für den Zeitraum der Tätigkeit (3 Monate) wurde eigens eine Wohnung angemietet.
Neben dieser Tätigkeit fielen im Jahr 2010 Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit (MiniJob) sowie aus einem Gewerbebetrieb (EÜR, umsatzsteuerpflichtiges Einzelunternehmen; mit Einnahmen >17.500 Euro) an, wobei der Gewerbebetrieb an einem von Hauptwohnsitz unterschiedlichen Standort liegt.
1. Gehört die Zahlung des o.g. Unterhaltsbeitrags für die Abschlussarbeit in die Anlage S?
2. In welche Zeile ist der Betrag einzutragen?
3. Muss zusätzlich zu der EÜR des Gewerbebetriebs eine separate EÜR für die o.g. Tätigkeit angefertigt werden?
3.1. wenn ja, welche Betriebssteuernummer ist dann dafür zu verwenden bzw. muss/kann eine zweite Betriebssteuernummer beantragt werden?
3.2. gilt die Tätigkeit aufgrund des bereits vorhandenen Gewerbebetriebes in jedem Fall als umsatzsteuerpflichtig, d.h. ist die MwSt. aus der Tätigkeit auszuweisen und wenn ja, an welches Finanzamt ist diese dann abzuführen?
3.3. kann die besagte Wohnung allein aufgrund des Mietvertrages und der Nachweise über die Mietzahlung (Kontoauszug) in der EÜR geltend gemacht werden und ist hierfür die MwSt. als Ausgabe abzugfähig?
3.4. welche Zeilen sind in der Anlage EÜR in jedem Fall zu berücksichtigen?
Bitte geben Sie mir eine Empfehlung, wie ich mich hier verhalten kann und wie der Betrag in der Steuerklärung angegeben werden kann. Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
im Rahmen meines Studiums habe ich eine Abschlussarbeit im Jahr 2010 erstellt, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben werden soll. In der Vereinbarung mit dem Unternehmen, in dem die Arbeit erstellt wurde sind folgende Punkte enthalten:
"Im Rahmen des Studiums erstellen Sie eine Bachelorthesis über das Thema..."; "wir gewähren Ihnen dafür einen Unterhaltsbeitrag von xy Euro. Die Versteuerung aller Zahlungen der Firma haben Sie gegebenenfalls selbst vorzunehmen. Der Unterhaltsbeitrag wird in gleich bleibenden monatlichen Raten entsprechend der Laufzeit des Vertrages ausgezahlt." Im Vertrag wird nicht zwischen netto-/brutto-Beträgen unterschieden und keine MwSt. erwähnt bzw. ausgewiesen. Für den Zeitraum der Tätigkeit (3 Monate) wurde eigens eine Wohnung angemietet.
Neben dieser Tätigkeit fielen im Jahr 2010 Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit (MiniJob) sowie aus einem Gewerbebetrieb (EÜR, umsatzsteuerpflichtiges Einzelunternehmen; mit Einnahmen >17.500 Euro) an, wobei der Gewerbebetrieb an einem von Hauptwohnsitz unterschiedlichen Standort liegt.
1. Gehört die Zahlung des o.g. Unterhaltsbeitrags für die Abschlussarbeit in die Anlage S?
2. In welche Zeile ist der Betrag einzutragen?
3. Muss zusätzlich zu der EÜR des Gewerbebetriebs eine separate EÜR für die o.g. Tätigkeit angefertigt werden?
3.1. wenn ja, welche Betriebssteuernummer ist dann dafür zu verwenden bzw. muss/kann eine zweite Betriebssteuernummer beantragt werden?
3.2. gilt die Tätigkeit aufgrund des bereits vorhandenen Gewerbebetriebes in jedem Fall als umsatzsteuerpflichtig, d.h. ist die MwSt. aus der Tätigkeit auszuweisen und wenn ja, an welches Finanzamt ist diese dann abzuführen?
3.3. kann die besagte Wohnung allein aufgrund des Mietvertrages und der Nachweise über die Mietzahlung (Kontoauszug) in der EÜR geltend gemacht werden und ist hierfür die MwSt. als Ausgabe abzugfähig?
3.4. welche Zeilen sind in der Anlage EÜR in jedem Fall zu berücksichtigen?
Bitte geben Sie mir eine Empfehlung, wie ich mich hier verhalten kann und wie der Betrag in der Steuerklärung angegeben werden kann. Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 28.10.2011 20:55:20
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Yanqiong BolikBildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
1. Ob die Unterhaltsbeiträge für Ihre Abschlussarbeit in der Anlage S zu erklären sind, hängt davon ab, ob es um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit handelt. Geht man bei der Abschlussarbeit von einer wissenschaftlichen Tätigkeit aus, gehört die Erstellung der Arbeit zunächst zur Katalogtätigkeit nach § 18 EStG. Eine selbständige Tätigkeit erfordert jedoch grundsätzlich vier Merkmale: Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und Gewinnerzielungsabsicht. Im dargestellten Sachverhalt liegt m.E. insbesondere die Nachhaltigkeit nicht vor, da die Abschlussarbeit wahrscheinlich nicht wiederholt wird. Auch die Gewinnerzielungsabsicht kann man hier nicht erkennen. Ich gehe davon aus, dass Sie die Arbeit durchgeführt haben, um Ihr Studium erfolgreich abzuschließen. Von daher stellen die Unterhaltsbeiträge m.E. keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit dar. Es handelt sich auch nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, denn auch hier müssen Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht vorliegen.
Es kommt in diesem Fall sonstige Einkünfte nach §22 Nr. 3 EStG im Betracht. Solche Einkünfte (= Einnahmen - Werbungskosten) sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. Zu den Werbungskosten gehören die Mieten für die Wohnung am Beschäftigungsort. Die Einkunft soll in Anlage SO angegeben werden, die Unterhaltsbeiträge in Zeile 7 und die Werbungskosten in Zeile 11. Der Nachweis über die Mietzahlung durch Kontoauszug reicht aus.
2. Umsatzsteuerlich liegen m.E. bzgl. Unterhaltsbeiträge keine Umsätze aus Ihrem unternehmerischen Bereich vor. Eine Unternehmertätigkeit muss eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen sein (§2 UStG), was in Ihrem Sachverhalt nicht der Fall ist. Die Tätigkeit gehört zu Ihrem nicht unternehmerischen Bereich (Studium) und somit sind die Einnahmen hierfür umsatzsteuerlich nicht steuerbar.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Wenn Sie hierfür noch Rückfragen haben, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
1. Ob die Unterhaltsbeiträge für Ihre Abschlussarbeit in der Anlage S zu erklären sind, hängt davon ab, ob es um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit handelt. Geht man bei der Abschlussarbeit von einer wissenschaftlichen Tätigkeit aus, gehört die Erstellung der Arbeit zunächst zur Katalogtätigkeit nach § 18 EStG. Eine selbständige Tätigkeit erfordert jedoch grundsätzlich vier Merkmale: Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und Gewinnerzielungsabsicht. Im dargestellten Sachverhalt liegt m.E. insbesondere die Nachhaltigkeit nicht vor, da die Abschlussarbeit wahrscheinlich nicht wiederholt wird. Auch die Gewinnerzielungsabsicht kann man hier nicht erkennen. Ich gehe davon aus, dass Sie die Arbeit durchgeführt haben, um Ihr Studium erfolgreich abzuschließen. Von daher stellen die Unterhaltsbeiträge m.E. keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit dar. Es handelt sich auch nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, denn auch hier müssen Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht vorliegen.
Es kommt in diesem Fall sonstige Einkünfte nach §22 Nr. 3 EStG im Betracht. Solche Einkünfte (= Einnahmen - Werbungskosten) sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. Zu den Werbungskosten gehören die Mieten für die Wohnung am Beschäftigungsort. Die Einkunft soll in Anlage SO angegeben werden, die Unterhaltsbeiträge in Zeile 7 und die Werbungskosten in Zeile 11. Der Nachweis über die Mietzahlung durch Kontoauszug reicht aus.
2. Umsatzsteuerlich liegen m.E. bzgl. Unterhaltsbeiträge keine Umsätze aus Ihrem unternehmerischen Bereich vor. Eine Unternehmertätigkeit muss eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen sein (§2 UStG), was in Ihrem Sachverhalt nicht der Fall ist. Die Tätigkeit gehört zu Ihrem nicht unternehmerischen Bereich (Studium) und somit sind die Einnahmen hierfür umsatzsteuerlich nicht steuerbar.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
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Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
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