Frage geschrieben am 03.01.2012 23:14:49Betreff: Veräußerungsverlust bei Übetragung wertloser GmbH-Anteile
Rechtsgebiet: EinkommenssteuerEinsatz: € 50,00Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frau und ich waren je zur Hälfte Eigentümer einer GmbH. Die GmbH war wirtschaftlich erfolglos und hatte ein leicht negatives Eigenkapital. Um den Veräußerungsverlust in voller Höhe und nicht nur im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens geltend machen zu können, haben wir die Anteile mit notariellem Vertrag in 11/2010 an meinen Vater übertragen.
Im Rahmen der Steuererklärung 2010 will das Finanzamt den Veräußerungsverlust nach § 17 EStG allerdings nicht anerkennen, da der Notar, der den Anteilsübertragsungsvertrag aufgesetzt und beurkundet hat, diesen als Schenkungsvertrag bezeichnet hat und innerhalb des Vertrags auch von Schenkung spricht. Wir haben im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die steuerliche Problematik nicht erkannt, da wirtschaftlich kein Unterschied besteht, ob ein wertloser Anteil für 0,00 EUR verkauft oder verschenkt wird.
Sehen Sie Möglichkeiten, wie wir dennoch den Veräußerungsverlust bei uns (Veräußerer) geltend machen können? Begründung bitte mit Referenz auf entsprechende Kommentare / Urteile.
Freundliche Grüße
A.K.
meine Frau und ich waren je zur Hälfte Eigentümer einer GmbH. Die GmbH war wirtschaftlich erfolglos und hatte ein leicht negatives Eigenkapital. Um den Veräußerungsverlust in voller Höhe und nicht nur im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens geltend machen zu können, haben wir die Anteile mit notariellem Vertrag in 11/2010 an meinen Vater übertragen.
Im Rahmen der Steuererklärung 2010 will das Finanzamt den Veräußerungsverlust nach § 17 EStG allerdings nicht anerkennen, da der Notar, der den Anteilsübertragsungsvertrag aufgesetzt und beurkundet hat, diesen als Schenkungsvertrag bezeichnet hat und innerhalb des Vertrags auch von Schenkung spricht. Wir haben im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die steuerliche Problematik nicht erkannt, da wirtschaftlich kein Unterschied besteht, ob ein wertloser Anteil für 0,00 EUR verkauft oder verschenkt wird.
Sehen Sie Möglichkeiten, wie wir dennoch den Veräußerungsverlust bei uns (Veräußerer) geltend machen können? Begründung bitte mit Referenz auf entsprechende Kommentare / Urteile.
Freundliche Grüße
A.K.
Antwort geschrieben am 04.01.2012 18:10:08
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Steuerberater MScBM
Ralf WittrockScharnhorststraße 14, 48151 Münster, Tel: 0251 20318118, Fax: 032 121277650
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Bewertungen: 16
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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform und Ihres Einsatzes.
Mir ist zunächst nicht klar, wie Sie im Fall einer Veräußerung aus dem Anwendungsbereich des Teileinkünfteverfahrens herauskommen wollten. Das Teileinkünfteverfahren gilt für den Verkauf der GmbH Anteile genauso wie z.B. auch im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft.
Dass in dem als „Schenkung" bezeichneten Anteilsübertragungsvertrag kein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 17 EStG gesehen wird, kann man dem FA nicht übel nehmen. Auch im Steuerrecht ist das von den Vertragsparteien Gewollte mit entscheidend. Üblicherweise wird man den Willen der Parteien in einem Anteils-Übertragungsvertrag schriftlich darlegen. § 17 EStG fordert eine Veräußerung der Beteiligung. Damit es sich um eine Veräußerung handelt, muss diese entgeltlich sein. Unentgeltlichkeit steht dem Tatbestand der Veräußerung entgegen. Als Zwischending kommt einen Teilentgeltlichkeit insbes. unter sich nahe stehenden Personen in Betracht. Das wäre der Fall, wenn die Beteiligung z.B. mehr wert ist, als der Betrag der vereinbarten Gegenleistung. Nähere Ausführungen hierzu finden sich z.B. in BFH vom 17.07.1980, IV R 15/76, BStBl II 1981, 11.
Es ist durchaus theoretisch vorstellbar, dass der Wert der hingegebenen Beteiligung genau 0,00 EUR beträgt. Egal, was dann über dem Vertrag steht (Schenkung oder Kaufvertrag), wird man sich dann darüber streiten können, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Übertragung vorliegt. Bei nahen Angehörigen würde dann eher die Unentgeltlichkeit angenommen, zumal wenn über dem Vertrag „Schenkung" steht, wie vorliegend. Allein, die Annahme, dass die Beteiligung 0,00 EUR wert ist, ist rein theoretischer Natur. Entweder wird der Wert der Beteiligung höher sein oder niedriger. Da die Gesellschaft ein negatives Kapital hatte, würden dem Erwerber wenigstens noch Abwicklungskosten entstehen, wenn kein anderer Vermögenswert vorhanden ist.
Meines Erachtens können Sie zwei Dinge versuchen:
1. Rückabwicklung der Schenkung bzw. Rückschenkung. Dann können Sie die GmbH liquidieren und damit den § 17 EStG realisieren. Die Folgen sollten Sie aber vorher mit dem FA abstimmen. Dürfte kompliziert werden, daher eher die zweitbeste Lösung.
2. Sie können argumentieren, dass die Beteiligung weniger als 0,00 EUR wert war. Beispielsweise -1000 EUR (wegen der Abwicklungskosten). Dann läge eine Schenkung von Ihrem Vater an Sie beide im Wert von 1000 EUR vor (also umgekehrt). Damit wäre klar, dass der notarielle Vertrag nicht denn Lebenssachverhalt abbildet, da es sich objektiv um eine genau umgekehrte Schenkung handelt. Es bliebe dann Raum für die Anwendung des § 17 EStG bei Ihnen (beiden). Die Gegenleistung betrüge dann 1000 EUR (die Ihnen quasi geschenkt wurden).
Urteile zu einer solchen Lösung gibt es nicht. Jedenfalls habe ich in der zur Verfügung stehenden Zeit keine gefunden. Es handelt sich immerhin um einen kreativen Lösungsvorschlag ohne Gelinggarantie. Ohne Kreativität (und Wohlwollen des FA) kommen Sie in dieser verunglückten Gestaltung allerdings auch nicht weiter.
3. Ganz simpel darauf pochen, dass der Vertrag verunglückt ist, und eine entgeltliche Übertragung vorlag. Der Notar hat daraus einen Schenkungsvertrag gemacht, weil der (auch unter fremden Dritten üblich gewesene) Kaufpreis zufällig 0 EUR betragen hätte.
4. Kombination der Argumentation Nr. 3. mit Nr. 2 („allenfalls lag eine Schenkung des Vaters an die Eheleute vor").
Weitere Informationen und Grundsätze zu den Thematiken Teilentgeltlichkeit, Unentgeltlichkeit, Entgeltlichkeit, nahe Angehörige, alles für den Zusammenhang des § 17 EStG nützlich, finden Sie z.B. in:
BMF v. 23.12.1996, IV B 3 – S 2257 – 54/96, BStBl I 1996, 1508, Tz. 4a.
BFH v. 3.6.1992, X R 14/89, BStBl II 1993, 23, 25; BMF v. 23.12.1996, IV B 3 – S 2257 – 54/96, BStBl I 1996, 1508, Tz. 4.
BFH v. 17.7.1980, IV R 15/76, BStBl II 1981, 11; BMF v. 13.1.1993, IV B 3 – S 2190 – 37/92, BStBl I 1993, 80, Tz. 23.
Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Wenn noch Unklarheiten oder weiterer Klärungsbedarf bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Plattform und Ihres Einsatzes.
Mir ist zunächst nicht klar, wie Sie im Fall einer Veräußerung aus dem Anwendungsbereich des Teileinkünfteverfahrens herauskommen wollten. Das Teileinkünfteverfahren gilt für den Verkauf der GmbH Anteile genauso wie z.B. auch im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft.
Dass in dem als „Schenkung" bezeichneten Anteilsübertragungsvertrag kein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 17 EStG gesehen wird, kann man dem FA nicht übel nehmen. Auch im Steuerrecht ist das von den Vertragsparteien Gewollte mit entscheidend. Üblicherweise wird man den Willen der Parteien in einem Anteils-Übertragungsvertrag schriftlich darlegen. § 17 EStG fordert eine Veräußerung der Beteiligung. Damit es sich um eine Veräußerung handelt, muss diese entgeltlich sein. Unentgeltlichkeit steht dem Tatbestand der Veräußerung entgegen. Als Zwischending kommt einen Teilentgeltlichkeit insbes. unter sich nahe stehenden Personen in Betracht. Das wäre der Fall, wenn die Beteiligung z.B. mehr wert ist, als der Betrag der vereinbarten Gegenleistung. Nähere Ausführungen hierzu finden sich z.B. in BFH vom 17.07.1980, IV R 15/76, BStBl II 1981, 11.
Es ist durchaus theoretisch vorstellbar, dass der Wert der hingegebenen Beteiligung genau 0,00 EUR beträgt. Egal, was dann über dem Vertrag steht (Schenkung oder Kaufvertrag), wird man sich dann darüber streiten können, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Übertragung vorliegt. Bei nahen Angehörigen würde dann eher die Unentgeltlichkeit angenommen, zumal wenn über dem Vertrag „Schenkung" steht, wie vorliegend. Allein, die Annahme, dass die Beteiligung 0,00 EUR wert ist, ist rein theoretischer Natur. Entweder wird der Wert der Beteiligung höher sein oder niedriger. Da die Gesellschaft ein negatives Kapital hatte, würden dem Erwerber wenigstens noch Abwicklungskosten entstehen, wenn kein anderer Vermögenswert vorhanden ist.
Meines Erachtens können Sie zwei Dinge versuchen:
1. Rückabwicklung der Schenkung bzw. Rückschenkung. Dann können Sie die GmbH liquidieren und damit den § 17 EStG realisieren. Die Folgen sollten Sie aber vorher mit dem FA abstimmen. Dürfte kompliziert werden, daher eher die zweitbeste Lösung.
2. Sie können argumentieren, dass die Beteiligung weniger als 0,00 EUR wert war. Beispielsweise -1000 EUR (wegen der Abwicklungskosten). Dann läge eine Schenkung von Ihrem Vater an Sie beide im Wert von 1000 EUR vor (also umgekehrt). Damit wäre klar, dass der notarielle Vertrag nicht denn Lebenssachverhalt abbildet, da es sich objektiv um eine genau umgekehrte Schenkung handelt. Es bliebe dann Raum für die Anwendung des § 17 EStG bei Ihnen (beiden). Die Gegenleistung betrüge dann 1000 EUR (die Ihnen quasi geschenkt wurden).
Urteile zu einer solchen Lösung gibt es nicht. Jedenfalls habe ich in der zur Verfügung stehenden Zeit keine gefunden. Es handelt sich immerhin um einen kreativen Lösungsvorschlag ohne Gelinggarantie. Ohne Kreativität (und Wohlwollen des FA) kommen Sie in dieser verunglückten Gestaltung allerdings auch nicht weiter.
3. Ganz simpel darauf pochen, dass der Vertrag verunglückt ist, und eine entgeltliche Übertragung vorlag. Der Notar hat daraus einen Schenkungsvertrag gemacht, weil der (auch unter fremden Dritten üblich gewesene) Kaufpreis zufällig 0 EUR betragen hätte.
4. Kombination der Argumentation Nr. 3. mit Nr. 2 („allenfalls lag eine Schenkung des Vaters an die Eheleute vor").
Weitere Informationen und Grundsätze zu den Thematiken Teilentgeltlichkeit, Unentgeltlichkeit, Entgeltlichkeit, nahe Angehörige, alles für den Zusammenhang des § 17 EStG nützlich, finden Sie z.B. in:
BMF v. 23.12.1996, IV B 3 – S 2257 – 54/96, BStBl I 1996, 1508, Tz. 4a.
BFH v. 3.6.1992, X R 14/89, BStBl II 1993, 23, 25; BMF v. 23.12.1996, IV B 3 – S 2257 – 54/96, BStBl I 1996, 1508, Tz. 4.
BFH v. 17.7.1980, IV R 15/76, BStBl II 1981, 11; BMF v. 13.1.1993, IV B 3 – S 2190 – 37/92, BStBl I 1993, 80, Tz. 23.
Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Wenn noch Unklarheiten oder weiterer Klärungsbedarf bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock, MScBM
Steuerberater
Tel.: +49 251 20318118
ralf.wittrock@rw-up.de
www.rw-up.de
Ralf Wittrock, MScBM
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ralf.wittrock@rw-up.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.01.2012 18:43:01
Sehr geehrter Herr Wittrock,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Der BFH hatte seinerzeit entschieden, dass der Abzug von Verlusten im Rahmen von Insolvenz, Liquidation oder Verkauf nicht dem Teilabzugsverbot unterliegt, wenn die wesentliche Beteiligung an einer GmbH oder AG von mindestens 1 % bis dahin keinerlei Einnahmen erzielt hat. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber dem mit Veranlagungszeitraum ab 2011 einen Riegel vorgeschoben. Von daher ist es entscheidend, dass eine Veräußerung zu 0,00 oder einem symbolischen Kaufpreis noch in 2010 erfolgen musste.
Eine entgeltl. Veräußerung kann gem. Blümlich vorliegen, wenn ein Anteil mit einem Wert von - objektiv und subjektiv - Null Euro (DM) oder weniger ohne Zahlung eines Kaufpreises übertragen wird (BFH VIII R 80/94 v. 29. 7. 97, BStBl II 97, 727 m. w. N.).
Da Sie diese Grundlagen in Ihrer Stellungnahme so nicht gesehen haben, habe ich leider Zweifel, ob bei Ihrer Antwort alle Möglichkeiten berücksichtigt wurden.
Freundliche Grüße
A.K.
Sehr geehrter Herr Wittrock,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Der BFH hatte seinerzeit entschieden, dass der Abzug von Verlusten im Rahmen von Insolvenz, Liquidation oder Verkauf nicht dem Teilabzugsverbot unterliegt, wenn die wesentliche Beteiligung an einer GmbH oder AG von mindestens 1 % bis dahin keinerlei Einnahmen erzielt hat. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber dem mit Veranlagungszeitraum ab 2011 einen Riegel vorgeschoben. Von daher ist es entscheidend, dass eine Veräußerung zu 0,00 oder einem symbolischen Kaufpreis noch in 2010 erfolgen musste.
Eine entgeltl. Veräußerung kann gem. Blümlich vorliegen, wenn ein Anteil mit einem Wert von - objektiv und subjektiv - Null Euro (DM) oder weniger ohne Zahlung eines Kaufpreises übertragen wird (BFH VIII R 80/94 v. 29. 7. 97, BStBl II 97, 727 m. w. N.).
Da Sie diese Grundlagen in Ihrer Stellungnahme so nicht gesehen haben, habe ich leider Zweifel, ob bei Ihrer Antwort alle Möglichkeiten berücksichtigt wurden.
Freundliche Grüße
A.K.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 04.01.2012 20:06:20
Die Rechtsprechung des BFH zum Teilabzugsverbot ist mir selbstverständlich bekannt, ebenso wie die erfolgte Nicht-Anwendungs-Gesetzgebung durch das JStG 2010. Dass Sie in den Anwendungsbereich dieser BFH Rechtsprechung noch im Jahr 2010 gelangen wollten, die ja auch nur in speziellen Fällen einschlägig ist, ging aus Ihrer Fragestellung nicht hervor. Ich vermute, dass Sie aus diesem Grunde statt einer Liquidation der GmbH einen Verlust durch Verkauf noch im Jahr 2010 realisieren wollten. Es hätte durchaus nicht geschadet, wenn Sie diesen Zusammenhang kurz vorgetragen oder einen Hinweis darauf gegeben hätten.
Der Normalfall ist die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens.
Im Übrigen spielt der Zusammenhang nur insofern eine Rolle, als Sie unbedingt den realisierten Sachverhalt (Schenkungsvertrag) als Veräußerungstatbestand iSd § 17 EStG noch im Jahr 2010 erlangen möchten.
Dass auch eine Veräußerung zu 0,00 EUR entgeltlich sein kann, habe ich bereits in meiner Ursprungs-Antwort geschrieben. Das ist aber nicht der Punkt. Der Punkt bei Ihrer Problemstellung liegt nicht auf rechtlicher Ebene, sondern auf der Sachverhaltsebene. Die Aufgabenstellung besteht doch darin, das FA davon zu überzeugen, dass keine Schenkung, also kein unentgeltlicher Vorgang vorliegt. Üblicherweise würde man einen Anteils-Übertragungsvertrag in ihrem Fall mit als Kaufvertrag überschreiben, den Parteiwillen (nämlich die Entgeltlichkeit) schriftlich darin zum Ausdruck bringen und einen symbolischen Kaufpreis von 1 EUR vereinbaren, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass die Anteile 0 EUR wert sind. Das wäre eine typische und beim FA bekannte Sachverhaltsstellung, die im Kern den gleichen Inhalt wie der vorliegende Sachverhalt hätte, aber beim typischen Sachbearbeiter im FA nicht sofort in die Schublade „Schenkung" einsortiert würde.
Die rechtlichen Aspekte haben Sie bereits selbst erkannt. Ich hatte versucht, diese noch einmal verständlich darzulegen.
Vielleicht noch eine weitere Erläuterungen zu den von mir zitierten Fundstellen: diese zeigen unter anderem, dass nicht jeder Vertrag, der als Kaufvertrag bezeichnet ist, voll entgeltlich ist. Sie können dies in Ihrer Argumentation im Umkehrschluss für den Schenkungsvertrag nutzen, der also nicht immer einen unentgeltlichen Vorgang beinhalten muss.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock
Die Rechtsprechung des BFH zum Teilabzugsverbot ist mir selbstverständlich bekannt, ebenso wie die erfolgte Nicht-Anwendungs-Gesetzgebung durch das JStG 2010. Dass Sie in den Anwendungsbereich dieser BFH Rechtsprechung noch im Jahr 2010 gelangen wollten, die ja auch nur in speziellen Fällen einschlägig ist, ging aus Ihrer Fragestellung nicht hervor. Ich vermute, dass Sie aus diesem Grunde statt einer Liquidation der GmbH einen Verlust durch Verkauf noch im Jahr 2010 realisieren wollten. Es hätte durchaus nicht geschadet, wenn Sie diesen Zusammenhang kurz vorgetragen oder einen Hinweis darauf gegeben hätten.
Der Normalfall ist die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens.
Im Übrigen spielt der Zusammenhang nur insofern eine Rolle, als Sie unbedingt den realisierten Sachverhalt (Schenkungsvertrag) als Veräußerungstatbestand iSd § 17 EStG noch im Jahr 2010 erlangen möchten.
Dass auch eine Veräußerung zu 0,00 EUR entgeltlich sein kann, habe ich bereits in meiner Ursprungs-Antwort geschrieben. Das ist aber nicht der Punkt. Der Punkt bei Ihrer Problemstellung liegt nicht auf rechtlicher Ebene, sondern auf der Sachverhaltsebene. Die Aufgabenstellung besteht doch darin, das FA davon zu überzeugen, dass keine Schenkung, also kein unentgeltlicher Vorgang vorliegt. Üblicherweise würde man einen Anteils-Übertragungsvertrag in ihrem Fall mit als Kaufvertrag überschreiben, den Parteiwillen (nämlich die Entgeltlichkeit) schriftlich darin zum Ausdruck bringen und einen symbolischen Kaufpreis von 1 EUR vereinbaren, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass die Anteile 0 EUR wert sind. Das wäre eine typische und beim FA bekannte Sachverhaltsstellung, die im Kern den gleichen Inhalt wie der vorliegende Sachverhalt hätte, aber beim typischen Sachbearbeiter im FA nicht sofort in die Schublade „Schenkung" einsortiert würde.
Die rechtlichen Aspekte haben Sie bereits selbst erkannt. Ich hatte versucht, diese noch einmal verständlich darzulegen.
Vielleicht noch eine weitere Erläuterungen zu den von mir zitierten Fundstellen: diese zeigen unter anderem, dass nicht jeder Vertrag, der als Kaufvertrag bezeichnet ist, voll entgeltlich ist. Sie können dies in Ihrer Argumentation im Umkehrschluss für den Schenkungsvertrag nutzen, der also nicht immer einen unentgeltlichen Vorgang beinhalten muss.
Freundliche Grüße,
Ralf Wittrock
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