Frage geschrieben am 31.08.2011 17:09:31

Betreff: VGA, Körper/Gewerbe nachzahlen, Ekst zurück an Gesellschafter oder Verrechnung?


Rechtsgebiet: Unternehmenssteuern
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Situation:

GmbH mit VGA

Gmbh muss Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nachzahlen für mehrere Jahre und die Gesellschafter bekommen die somit zu viel bezahlte Einkommenssteuer (die sie als Arbeitnehmer für das "zu hohe" Gehalt bezahlt hatten) zurück.

Ein Gesellschafter (ich) ist mittlerweile aus der GmbH ausgetreten.

Frage was stimmt:

a) Werden nun diese Steuerarten gegeneinander verrechnet werden also (Körperschaftssteuer +Gewerbesteuer - Lohnsteuer) und die Firma muss die Differenz aufzahlen? Der Ex-Arbeitnehmer (ich) erhält nichts (ohwohl er zu hohe Einkommenssteuer bezahlt hatte)

b) oder ist es so, dass die Firma Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer bezahlen muss aber die jeweils privat zuviel gezahlte Einkommenssteuer vom Finanzamt an die Person zurück bezahlt wird - somit ich die Lohnsteuer privat zurück erhalte?


Antwort geschrieben am 31.08.2011 18:12:50
Steuerberaterin Dr.
Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte bedenken Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Ihrer Darstellung zufolge gehe ich davon, dass Sie vor Ihrem Austritt aus der GmbH als Gesellschafter-Geschäftsführer für die GmbH tätig waren. Sie erhielten für Ihre Tätigkeit eine Vergütung von der GmbH. Die Höhe der Vergütung wurde vom Finanzamt nicht als angemessen anerkennt. Die Differenz zwischen angemessener Vergütung und ausgezahltem Betrag wurde als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert, so dass die GmbH Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nachzahlen muss.

Zu Frage a)

Das Steuersubjekt bei Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ist die GmbH. Das Steuersubjekt bei Einkommensteuer (Lohnsteuerabzug ist eine Art Einkommensteuervorauszahlung) ist der Gesellschafter. Das Finanzamt darf grundsätzlich den Erstattungsanspruch aus Einkommensteuer nicht mit Körperschaft-/Gewerbesteuerschuld aufrechnen.

Zu Frage b)

Da gegenüber der GmbH Steuerbescheide hinsichtlich der Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttung geändert wurden, können die betreffenden Einkommensteuerbescheide gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, aufgehoben oder geändert werden (§ 32a Abs. 1 KStG). Sie haben daher grundsätzlich Möglichkeit, Ihre Einkommensteuerbescheide ändern zu lassen.

Einkommensteuerrechtlich wird verdeckte Gewinnausschüttung grundsätzlich wie eine offene Gewinnausschüttung behandelt. Also, bei Ihnen würden sich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit reduzieren. Dazu kommen aber Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Bis Veranlagungszeitraum 2008 wird die verdeckte Ausschüttung nach Halbeinkünfteverfahren besteuert. Die Ausschüttungen werden zur Hälfte (§ 3 Nr. 40d EStG) angesetzt und damit zusammenhängende Erwerbsaufwendungen können auch nur zur Hälfte angesetzt werden (§ 3c Abs. 2 EStG). Ab VZ 2009 sind 60% der Einkünfte steuerlich zu erfassen.

Wegen Teilsteuerbefreiung würde man wahrscheinlich in Ihrem Fall eine Steuererstattung erwarten.

Eine verbindliche Aussage kann jedoch nur an Hand Überprüfung vollständiger Information und genauer Zahlen getroffen werden.

Fall Sie den Sachverhalt detailliert überprüfen lassen möchten, stehe ich gern unter Anrechnung dieser Erstberatungsgebühr zur Verfügung.

Ich hoffen, ich konnte Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
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