Frage geschrieben am 31.08.2011 17:09:31Betreff: VGA, Körper/Gewerbe nachzahlen, Ekst zurück an Gesellschafter oder Verrechnung?
Rechtsgebiet: UnternehmenssteuernEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Situation:
GmbH mit VGA
Gmbh muss Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nachzahlen für mehrere Jahre und die Gesellschafter bekommen die somit zu viel bezahlte Einkommenssteuer (die sie als Arbeitnehmer für das "zu hohe" Gehalt bezahlt hatten) zurück.
Ein Gesellschafter (ich) ist mittlerweile aus der GmbH ausgetreten.
Frage was stimmt:
a) Werden nun diese Steuerarten gegeneinander verrechnet werden also (Körperschaftssteuer +Gewerbesteuer - Lohnsteuer) und die Firma muss die Differenz aufzahlen? Der Ex-Arbeitnehmer (ich) erhält nichts (ohwohl er zu hohe Einkommenssteuer bezahlt hatte)
b) oder ist es so, dass die Firma Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer bezahlen muss aber die jeweils privat zuviel gezahlte Einkommenssteuer vom Finanzamt an die Person zurück bezahlt wird - somit ich die Lohnsteuer privat zurück erhalte?
GmbH mit VGA
Gmbh muss Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nachzahlen für mehrere Jahre und die Gesellschafter bekommen die somit zu viel bezahlte Einkommenssteuer (die sie als Arbeitnehmer für das "zu hohe" Gehalt bezahlt hatten) zurück.
Ein Gesellschafter (ich) ist mittlerweile aus der GmbH ausgetreten.
Frage was stimmt:
a) Werden nun diese Steuerarten gegeneinander verrechnet werden also (Körperschaftssteuer +Gewerbesteuer - Lohnsteuer) und die Firma muss die Differenz aufzahlen? Der Ex-Arbeitnehmer (ich) erhält nichts (ohwohl er zu hohe Einkommenssteuer bezahlt hatte)
b) oder ist es so, dass die Firma Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer bezahlen muss aber die jeweils privat zuviel gezahlte Einkommenssteuer vom Finanzamt an die Person zurück bezahlt wird - somit ich die Lohnsteuer privat zurück erhalte?
Antwort geschrieben am 31.08.2011 18:12:50
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Steuerberaterin Dr.
Yanqiong BolikBildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte bedenken Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Ihrer Darstellung zufolge gehe ich davon, dass Sie vor Ihrem Austritt aus der GmbH als Gesellschafter-Geschäftsführer für die GmbH tätig waren. Sie erhielten für Ihre Tätigkeit eine Vergütung von der GmbH. Die Höhe der Vergütung wurde vom Finanzamt nicht als angemessen anerkennt. Die Differenz zwischen angemessener Vergütung und ausgezahltem Betrag wurde als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert, so dass die GmbH Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nachzahlen muss.
Zu Frage a)
Das Steuersubjekt bei Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ist die GmbH. Das Steuersubjekt bei Einkommensteuer (Lohnsteuerabzug ist eine Art Einkommensteuervorauszahlung) ist der Gesellschafter. Das Finanzamt darf grundsätzlich den Erstattungsanspruch aus Einkommensteuer nicht mit Körperschaft-/Gewerbesteuerschuld aufrechnen.
Zu Frage b)
Da gegenüber der GmbH Steuerbescheide hinsichtlich der Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttung geändert wurden, können die betreffenden Einkommensteuerbescheide gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, aufgehoben oder geändert werden (§ 32a Abs. 1 KStG). Sie haben daher grundsätzlich Möglichkeit, Ihre Einkommensteuerbescheide ändern zu lassen.
Einkommensteuerrechtlich wird verdeckte Gewinnausschüttung grundsätzlich wie eine offene Gewinnausschüttung behandelt. Also, bei Ihnen würden sich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit reduzieren. Dazu kommen aber Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Bis Veranlagungszeitraum 2008 wird die verdeckte Ausschüttung nach Halbeinkünfteverfahren besteuert. Die Ausschüttungen werden zur Hälfte (§ 3 Nr. 40d EStG) angesetzt und damit zusammenhängende Erwerbsaufwendungen können auch nur zur Hälfte angesetzt werden (§ 3c Abs. 2 EStG). Ab VZ 2009 sind 60% der Einkünfte steuerlich zu erfassen.
Wegen Teilsteuerbefreiung würde man wahrscheinlich in Ihrem Fall eine Steuererstattung erwarten.
Eine verbindliche Aussage kann jedoch nur an Hand Überprüfung vollständiger Information und genauer Zahlen getroffen werden.
Fall Sie den Sachverhalt detailliert überprüfen lassen möchten, stehe ich gern unter Anrechnung dieser Erstberatungsgebühr zur Verfügung.
Ich hoffen, ich konnte Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte bedenken Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Ihrer Darstellung zufolge gehe ich davon, dass Sie vor Ihrem Austritt aus der GmbH als Gesellschafter-Geschäftsführer für die GmbH tätig waren. Sie erhielten für Ihre Tätigkeit eine Vergütung von der GmbH. Die Höhe der Vergütung wurde vom Finanzamt nicht als angemessen anerkennt. Die Differenz zwischen angemessener Vergütung und ausgezahltem Betrag wurde als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert, so dass die GmbH Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nachzahlen muss.
Zu Frage a)
Das Steuersubjekt bei Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ist die GmbH. Das Steuersubjekt bei Einkommensteuer (Lohnsteuerabzug ist eine Art Einkommensteuervorauszahlung) ist der Gesellschafter. Das Finanzamt darf grundsätzlich den Erstattungsanspruch aus Einkommensteuer nicht mit Körperschaft-/Gewerbesteuerschuld aufrechnen.
Zu Frage b)
Da gegenüber der GmbH Steuerbescheide hinsichtlich der Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüttung geändert wurden, können die betreffenden Einkommensteuerbescheide gegenüber dem Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen ist, aufgehoben oder geändert werden (§ 32a Abs. 1 KStG). Sie haben daher grundsätzlich Möglichkeit, Ihre Einkommensteuerbescheide ändern zu lassen.
Einkommensteuerrechtlich wird verdeckte Gewinnausschüttung grundsätzlich wie eine offene Gewinnausschüttung behandelt. Also, bei Ihnen würden sich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit reduzieren. Dazu kommen aber Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Bis Veranlagungszeitraum 2008 wird die verdeckte Ausschüttung nach Halbeinkünfteverfahren besteuert. Die Ausschüttungen werden zur Hälfte (§ 3 Nr. 40d EStG) angesetzt und damit zusammenhängende Erwerbsaufwendungen können auch nur zur Hälfte angesetzt werden (§ 3c Abs. 2 EStG). Ab VZ 2009 sind 60% der Einkünfte steuerlich zu erfassen.
Wegen Teilsteuerbefreiung würde man wahrscheinlich in Ihrem Fall eine Steuererstattung erwarten.
Eine verbindliche Aussage kann jedoch nur an Hand Überprüfung vollständiger Information und genauer Zahlen getroffen werden.
Fall Sie den Sachverhalt detailliert überprüfen lassen möchten, stehe ich gern unter Anrechnung dieser Erstberatungsgebühr zur Verfügung.
Ich hoffen, ich konnte Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
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Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
Dr. Yanqiong Bolik
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.08.2011 18:24:07
Sehr geehrte Frau Dr. Yanqiong Bolik,
danke für Ihre ausfühliche Erklärung.
Ich war nicht Geschäftsführer sondern nur Angestellter und Gesellschafter. Ich nehme an, dass das nichts ändert.
Es geht um die Zeiträume 2006,2007 und 2008.
Muss ich nun mit meinen Lohsteuerkarten zum Finanzamt? Oder woher erhalte ich die Steuererstattung?
Viele Grüße
Simonas
Sehr geehrte Frau Dr. Yanqiong Bolik,
danke für Ihre ausfühliche Erklärung.
Ich war nicht Geschäftsführer sondern nur Angestellter und Gesellschafter. Ich nehme an, dass das nichts ändert.
Es geht um die Zeiträume 2006,2007 und 2008.
Muss ich nun mit meinen Lohsteuerkarten zum Finanzamt? Oder woher erhalte ich die Steuererstattung?
Viele Grüße
Simonas
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 31.08.2011 19:01:58
Sehr geehrter Fragersteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
Sie können einen schriftlichen Antrag auf Änderung Ihrer Steuerbescheide bei Ihrem Wohnsitz-Finanzamt stellen. Ob Sie früher als Geschäftsführer oder Angestellter für GmbH Tätig waren hat keine weitere Bedeutung für die Korrektur nach § 32a Abs. 1 KStG.
Im Antrag sollen Sie auf die geänderte Körperschaftsteuerbescheide der GmbH hinweisen. Das Verfahren könnte beschleunigt werden, wenn Sie dem Antragen die Kopien der geänderten Körperschaftsteuerbescheide und Ihre Lohnsteuerbescheinigung beifügen.
Ihre Einkommensteuerbescheide können jedoch nur geändert werden, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Aus den Fernen kann man nicht beurteilen, ob Ihr Bescheid für 2006 noch änderbar ist. Es hängt u.a. z.B. auch davon aus, wann Sie die Steuererklärung abgegeben haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragersteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
Sie können einen schriftlichen Antrag auf Änderung Ihrer Steuerbescheide bei Ihrem Wohnsitz-Finanzamt stellen. Ob Sie früher als Geschäftsführer oder Angestellter für GmbH Tätig waren hat keine weitere Bedeutung für die Korrektur nach § 32a Abs. 1 KStG.
Im Antrag sollen Sie auf die geänderte Körperschaftsteuerbescheide der GmbH hinweisen. Das Verfahren könnte beschleunigt werden, wenn Sie dem Antragen die Kopien der geänderten Körperschaftsteuerbescheide und Ihre Lohnsteuerbescheinigung beifügen.
Ihre Einkommensteuerbescheide können jedoch nur geändert werden, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Aus den Fernen kann man nicht beurteilen, ob Ihr Bescheid für 2006 noch änderbar ist. Es hängt u.a. z.B. auch davon aus, wann Sie die Steuererklärung abgegeben haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
















