Frage geschrieben am 02.02.2011 09:37:21

Betreff: Unzutreffende Besteuerung bei Krankheitskosten (Fahrkosten)


Rechtsgebiet: Außergewöhnliche Belastungen
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Aufgrund einer chronischen Erkrankung meiner Frau mit 100% Grad der Behinderung (keine Gehbehinderung) wurden in 2009 etwa 40000 km zu Kliniken, Ärzten, Apotheken... zurückgelegt.
Für die Mehrzahl der Fahrten war zudem eine Begleitperson erforderlich. Die Fahrten wurden mit dem eigenen PKW zurückgelegt. In der Steuererklärung haben wir pro km 0,30€ angesetzt.
Das Finanzamt erkennt nun eine unzutreffende Besteuerung! Die Pauschale wird nicht anerkannt, sondern ich muss nun die tatsächlichen Kosten nachweisen.
Frage:
Bei den Werbungskosten (Fahrten zur Arbeit) gibt es ja das Bundesfinanzhof-Urteil v. 4.4.2006 (AZ.: VI R 44/03), dass ein Rechtsanspruch auf die Pauschale von 0,30€ je gefahrenem km besteht.
Gibt es für meinen geschilderten Fall auch eine ähnliche Entscheidung oder besteht bei diesen außergewöhnlichen Bealstungen kein Rechstanspruch auf die 0,30€ Pauschale?
Kann ich nur die tatsächlichen Kosten ansetzen, oder gibt es da noch eine andere Möglichkeit?


Antwort geschrieben am 02.02.2011 13:26:32
Steuerberater
Bernd Raue
Hohenstaufenstraße 2, 73101 Aichelberg, Tel: 07164/79984-28, Fax: 07164/79984-27
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Bitte beachten Sie, dass meine Antwort im Sinne einer Erstberatung erfolgt und nur die von Ihnen gemachten Angaben berücksichtigen kann.

Der BFH führt zu der Frage nach der Höhe der Fahrtkosten bei krankheitsbedingten außergewöhnlichen Belastungen aus:

2. Leitsatz: „Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Fahrtkosten bei Benutzung eines PKW nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abzugsfähig sind, es sei denn, es bestand keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung." (BFH Urteil vom 03.12.1998 - III R 5/98). In diesem Zusammenhang ist auch das BFH Urteil vom 13.02.1987 - III R 208/81 zu sehen, ohne dass sich andere Erkenntnisse daraus ergeben.

In Schmidt/Loschelder „Einkommensteuergesetz" Aufl. 28, §33 Rz 30 ist zu lesen: „Fahrtkosten, die zu den unmittelbaren Krankheitskosten zählen sind auch dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn bei Benutzung öffentl Verkehrsmittel geringere Kosten entstanden wären. Entscheiden ist die Zumutbarkeit der Benutzung öffentl Verkehrsmittel; …)

Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass Sie die Höhe der Fahrtkosten anhand der entsprechenden Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ermitteln können. Der BFH lässt dagegen leider die Fahrtkostenpauschalierung nicht zu. Da Ihnen das Finanzamt die Ermittlung anhand tatsächlicher Fahrzeugkosten nach Ihrer Darlegung bereits angeboten hat, haben Sie nunmehr quasi die Wahl, wie Sie die Ermittlung vornehmen möchten.

Ich hoffe, die Ausführungen haben Sie weitergebracht, anderenfalls nutzen Sie bitte die Möglichkeit des Nachfragens.

Mit freundlichen Grüßen


Bernd Raue
Steuerberater

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