Frage geschrieben am 18.05.2011 14:44:42Betreff: Unterschied zwischen Steuerklasse I und III, Schwerbehindert absetzbar?
Rechtsgebiet: SteuererklärungEinsatz: € 40,00Status: Beantwortet
Guten Tag,
bin momentan noch ledig, verdiene ca. 60.000 Euro p.a. und zahle Steuern nach der Lohnklasse I.
Demnächst werde ich heiraten, mein Mann wird nicht arbeiten.
1.)
wie groß wird der Unterschied der steuerrechtlichen Belastung
zwischen der aktuellen Steuerklasse I und der künftigen Steuerklasse III?
2.)
seit einigen Jahren bin ich zu 100 % Schwerbehindert (unbefristet),
habe mich aber bisher um die Steuerangelegenheiten nicht gekümmert.
Was kann ich wegen der Schwerbehinderung absetzen?
Wieviel kann ich jährlich absetzen?
Mit freundlichen Grüßen
Barbara
bin momentan noch ledig, verdiene ca. 60.000 Euro p.a. und zahle Steuern nach der Lohnklasse I.
Demnächst werde ich heiraten, mein Mann wird nicht arbeiten.
1.)
wie groß wird der Unterschied der steuerrechtlichen Belastung
zwischen der aktuellen Steuerklasse I und der künftigen Steuerklasse III?
2.)
seit einigen Jahren bin ich zu 100 % Schwerbehindert (unbefristet),
habe mich aber bisher um die Steuerangelegenheiten nicht gekümmert.
Was kann ich wegen der Schwerbehinderung absetzen?
Wieviel kann ich jährlich absetzen?
Mit freundlichen Grüßen
Barbara
Antwort geschrieben am 18.05.2011 15:26:14
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Steuerberater
Bernd RaueHohenstaufenstraße 2, 73101 Aichelberg, Tel: 07164/79984-28, Fax: 07164/79984-27
Steuerberatung
Bewertungen: 6
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Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage. Bitte beachten Sie, dass meine Antwort im Sinne einer Erstberatung im Rahmen des von Ihnen angegebenen Honorars erfolgt und nur die von Ihnen gemachten Angaben berücksichtigen kann.
Zu Ihrer ersten Frage:
Unterstellt, dass Sie nicht kirchsteuerpflichtig sind und dass sich das von Ihnen genannte Jahresgehalt gleichmäßig auf 12 Monate verteilt (also ca. EUR 5.000,00 monatlich) würde sich eine monatliche Steuerbelastung an Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von rd. EUR 780,00 in Lohnsteuerklasse III ergeben. Die müsste in etwa eine um rd. EUR 430,00 geringere Steuerbelastung als unter Ihrer derzeitigen Lohnsteuerklasse I sein.
(Ich bin davon ausgegangen, dass auf Ihrer Lohnsteuerkarte keine Freibeträge aufgrund der Schwerbehinderung eingetragen sind.)
Anmerkung:
Für eine genauere Berechnung der Steuerbelastung nach dem Lohnsteuerklassenwechsel können Sie sich gerne nochmal direkt mit mir in Verbindung setzen (zB per mail: Bernd.Raue@StB-Raue.de).
Zu Ihrer zweiten Frage:
Als Schwerbehinderter können Sie im Rahmen der sogenannten außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) grundsätzlich zunächst alle Kosten (Arztkosten, Anschaffung besonderer Einrichtungsgegenstände, behindertengerechter Umbau etc.), die mit der Behinderung im Zusammenhang stehen absetzen.
Um diese Aufstellung zu vereinfachen, hat der Gesetzgeber im § 33b Einkommensteuergesetz sogenannte Pauschbeträge für Behinderte festgelegt. Für Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100% beträgt dieser jährlich EUR 1.420,00 (bei Blindheit jährlich EUR 3.700,00). Allerdings soll dieser Pauschbetrag nur die üblichen Kosten der Behinderung abdecken. Haben Sie darüber hinaus spezielle Kosten (zB Operationen, Heilkuren, Kfz-Kosten bei erheblicher Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit etc) können diese ggf. über den Pauschbetrag hinaus abzugsfähig sein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Im Rahmen der Werbungskosten zu Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeitnehmer können Sie grundsätzlich die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte mit den Entfernungskilometern und je km pauschal EUR 0,30 absetzen. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70% können hier die tatsächlichen Kosten (oder wenn man diese nicht ermitteln will die Reisekostensätze) angesetzt werden.
Je nach Art der Behinderung können weitere Abzugsmöglichkeiten dazukommen. Bitte betrachten Sie diese Auflistung nicht als abschließend. Dazu wäre eine genaue Einzelfallprüfung erforderlich, die in diesem Rahmen leider nicht möglich ist.
Die genannten Freibeträge/Werbungskosten können auch in Form von Freibeträgen auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen werden und würden so bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Unabhängig davon können diese aber auch im Rahmen der Einkommensteuerjahreserklärung geltend gemacht werden.
Sollten Sie diese Möglichkeiten bisher nicht genutzt haben, sollten Sie prüfen, wie viele Jahre zurück Sie möglicherweise noch Steuererklärungen abgeben können, um die Steuererstattungen zu realisieren. Auch hierbei kann ich Ihnen gerne behilflich sein. Bitte sprechen Sie mich ggf dazu direkt an.
Ich hoffe, die Ausführungen haben Sie weitergebracht, anderenfalls nutzen Sie bitte die Möglichkeit des Nachfragens.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Raue
Steuerberater
Bitte beachten, es gelten eine Haftungsbeschränkung von EUR 1.000.000,00 sowie meine AGB als vereinbart.
vielen Dank für Ihre Frage. Bitte beachten Sie, dass meine Antwort im Sinne einer Erstberatung im Rahmen des von Ihnen angegebenen Honorars erfolgt und nur die von Ihnen gemachten Angaben berücksichtigen kann.
Zu Ihrer ersten Frage:
Unterstellt, dass Sie nicht kirchsteuerpflichtig sind und dass sich das von Ihnen genannte Jahresgehalt gleichmäßig auf 12 Monate verteilt (also ca. EUR 5.000,00 monatlich) würde sich eine monatliche Steuerbelastung an Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von rd. EUR 780,00 in Lohnsteuerklasse III ergeben. Die müsste in etwa eine um rd. EUR 430,00 geringere Steuerbelastung als unter Ihrer derzeitigen Lohnsteuerklasse I sein.
(Ich bin davon ausgegangen, dass auf Ihrer Lohnsteuerkarte keine Freibeträge aufgrund der Schwerbehinderung eingetragen sind.)
Anmerkung:
Für eine genauere Berechnung der Steuerbelastung nach dem Lohnsteuerklassenwechsel können Sie sich gerne nochmal direkt mit mir in Verbindung setzen (zB per mail: Bernd.Raue@StB-Raue.de).
Zu Ihrer zweiten Frage:
Als Schwerbehinderter können Sie im Rahmen der sogenannten außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) grundsätzlich zunächst alle Kosten (Arztkosten, Anschaffung besonderer Einrichtungsgegenstände, behindertengerechter Umbau etc.), die mit der Behinderung im Zusammenhang stehen absetzen.
Um diese Aufstellung zu vereinfachen, hat der Gesetzgeber im § 33b Einkommensteuergesetz sogenannte Pauschbeträge für Behinderte festgelegt. Für Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100% beträgt dieser jährlich EUR 1.420,00 (bei Blindheit jährlich EUR 3.700,00). Allerdings soll dieser Pauschbetrag nur die üblichen Kosten der Behinderung abdecken. Haben Sie darüber hinaus spezielle Kosten (zB Operationen, Heilkuren, Kfz-Kosten bei erheblicher Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit etc) können diese ggf. über den Pauschbetrag hinaus abzugsfähig sein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Im Rahmen der Werbungskosten zu Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeitnehmer können Sie grundsätzlich die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte mit den Entfernungskilometern und je km pauschal EUR 0,30 absetzen. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70% können hier die tatsächlichen Kosten (oder wenn man diese nicht ermitteln will die Reisekostensätze) angesetzt werden.
Je nach Art der Behinderung können weitere Abzugsmöglichkeiten dazukommen. Bitte betrachten Sie diese Auflistung nicht als abschließend. Dazu wäre eine genaue Einzelfallprüfung erforderlich, die in diesem Rahmen leider nicht möglich ist.
Die genannten Freibeträge/Werbungskosten können auch in Form von Freibeträgen auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen werden und würden so bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Unabhängig davon können diese aber auch im Rahmen der Einkommensteuerjahreserklärung geltend gemacht werden.
Sollten Sie diese Möglichkeiten bisher nicht genutzt haben, sollten Sie prüfen, wie viele Jahre zurück Sie möglicherweise noch Steuererklärungen abgeben können, um die Steuererstattungen zu realisieren. Auch hierbei kann ich Ihnen gerne behilflich sein. Bitte sprechen Sie mich ggf dazu direkt an.
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