Frage geschrieben am 02.08.2011 20:15:05Betreff: Unterricht auf Kreuzfahrtschiffen
Rechtsgebiet: SteuerrechtEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Guten Tag, moin, moin!
Ich werde demnächst als Angestellte einer deutschen Cateringfirma an Bord von verschiedenen Kreuzfahrtschiffen unterrichten. Die einzelnen Einsätze umfassen jeweils ca. 3 Wochen, insgesamt ca. 22 Wochen über ein Jahr verteilt. An Land, wo ich meinen festen Wohnsitz habe, unterrichte ich freiberuflich ebenfalls ab und zu.
Ich bekomme einen normalen deutschen Angestelltenvertrag, Die Schiffe fahren weltweit unter Bahamasflagge.Flüge zu einzelnen Häfen übernimmt die Firma.
Meine Frage: Kann ich Reisekosten, Verpflegungspauschalen oder andere steuermindernde Werbungskosten geltend machen? Wie sieht es aus mit Restaurantkosten, Lehrmaterial, etc?
Danke für Ihre Antwort
Ich werde demnächst als Angestellte einer deutschen Cateringfirma an Bord von verschiedenen Kreuzfahrtschiffen unterrichten. Die einzelnen Einsätze umfassen jeweils ca. 3 Wochen, insgesamt ca. 22 Wochen über ein Jahr verteilt. An Land, wo ich meinen festen Wohnsitz habe, unterrichte ich freiberuflich ebenfalls ab und zu.
Ich bekomme einen normalen deutschen Angestelltenvertrag, Die Schiffe fahren weltweit unter Bahamasflagge.Flüge zu einzelnen Häfen übernimmt die Firma.
Meine Frage: Kann ich Reisekosten, Verpflegungspauschalen oder andere steuermindernde Werbungskosten geltend machen? Wie sieht es aus mit Restaurantkosten, Lehrmaterial, etc?
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Antwort geschrieben am 02.08.2011 21:36:04
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Yanqiong BolikBildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das steuerrechtliche Ergebnis beeinflussen.
1. Gemäß Ihrer Angabe üben Sie mit Unterrichten auf Schiff nichtselbständige Arbeit aus.
2. Die Schiffe stellen keine regelmäßige Arbeitsstätte dar, so dass das Unterrichten auf Schiff Auswärtstätigkeit i.S.d. EStG ist.
3. Nicht von Arbeitgeber erstattete Reisekosten sind Werbungskosten. Zu Reisekosten gehören: Fahrkosten (z.B. Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen), Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten (bei Ihnen bestehen diese wahrscheinlich nicht) und Reisenebenkosten (z.B. Parkplatzgebühr, Reisegepäckversicherung, Kosten für Ferngespräche und Schriftverkehr beruflicher Inhalts...). Restaurantkosten sind keine Reisekosten und auch keine sonstige Werbungskosten.
4. Aufwendungen für berufliche Fort- und Weiterbildung und Fachliteraturen können auch als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung und gemäß Ihren Angaben einen Überblick über den Sachverhalt gegeben und Ihnen geholfen zu haben.
Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Email: info@zdbz.de
vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das steuerrechtliche Ergebnis beeinflussen.
1. Gemäß Ihrer Angabe üben Sie mit Unterrichten auf Schiff nichtselbständige Arbeit aus.
2. Die Schiffe stellen keine regelmäßige Arbeitsstätte dar, so dass das Unterrichten auf Schiff Auswärtstätigkeit i.S.d. EStG ist.
3. Nicht von Arbeitgeber erstattete Reisekosten sind Werbungskosten. Zu Reisekosten gehören: Fahrkosten (z.B. Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen), Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten (bei Ihnen bestehen diese wahrscheinlich nicht) und Reisenebenkosten (z.B. Parkplatzgebühr, Reisegepäckversicherung, Kosten für Ferngespräche und Schriftverkehr beruflicher Inhalts...). Restaurantkosten sind keine Reisekosten und auch keine sonstige Werbungskosten.
4. Aufwendungen für berufliche Fort- und Weiterbildung und Fachliteraturen können auch als Werbungskosten abzugsfähig sein.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung und gemäß Ihren Angaben einen Überblick über den Sachverhalt gegeben und Ihnen geholfen zu haben.
Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
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