Frage geschrieben am 07.02.2012 14:59:25

Betreff: Unterhalt für bedürftige Personen


Rechtsgebiet: Außergewöhnliche Belastungen
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Hallo,
ich würde gerne in Erfahrung bringen ob ich bei meiner Steuererklärung Unterhalt für bedürftige Personen geltend machen kann?
Es handelt sich dabei um meine Mutter die inzwischen Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommt (Behinderungsgrad 60%).

Nun möchte ich sie finanziell unterstützen, indem ich eine Wohnung für sie miete. Dies würde ich auch auf meinem Namen machen, sodass sie dann von ihrer Rente leben kann.
Für meine Begriffe kann ich somit diese Miete in meiner Steuererklärung geltend machen, bis zu einem Höchstbetrag von ca. 8004,- € pro Jahr.

Gibt es irgendetwas was dagegen sprechen könnte, sodass das FA dies ablehnt?

Ich bedanke mich im voraus für eine Antwort.
MfG



Antwort geschrieben am 07.02.2012 17:35:49
Steuerberater Steuerberater
Werner Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragender,

im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:

Grds. können Sie die hier in Rede stehenden Unterhaltsleistungen an Ihre Mutter (es handelt sich hier im Übrigen um sog. "typische" Unterhaltsleistungen) als Außergewöhnliche Belastungen gemäß §33a Abs.1 EStG berücksichtigen, da es sich bei Ihrer Mutter um eine Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Person handelt (Faustregel: Fordert z.B. das Sozialamt von Ihnen als gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten die Rückerstattung geleisteter Sozialhilfebeträge o.ä., dann können Sie Ihre Zahlungen als A.B. absetzen - denn die erforderlich ist nach der Verwaltungsauffassung das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht).

Zudem muss eine Bedürftigkeit der unterhaltenen Person vorliegen, d.h. die Unterhaltsleistungen werden nur dann steuermindernd anerkannt, wenn die unterhaltene Person
a) kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen hat,
b) kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

zu a) Wenn Ihre Mutter noch eigenes Einkommen bezieht, wird dieses auf den Unterhaltshöchstbetrag angerechnet, soweit die eigenen Einkünfte (z.B. Ertragsanteil einer Rente) und Bezüge (z.B. der Kapitalanteil einer Rente) den Anrechnungsfreibetrag von 624 EUR übersteigen. Bei den Bezügen wird noch eine Kostenpauschale von 180 EUR abgezogen. Es werden aber nur solche Einnahmen erfasst, die zum Unterhalt bestimmt oder geeignet sind.
Von den Einnahmen des Unterhaltsempfängers abgezogen werden die unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten. Zudem können auch die Einkommensteile abgezogen werden, die nicht für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen. Seit 2010 dürfen allerdings Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers nicht mehr beim eigenen Einkommen abgezogen werden, da diese Beiträge nun beim Unterhaltszahler zusätzlich zum Unterhaltshöchstbetrag absetzbar sind, sodass es ansonsten zu einer Doppelbegünstigung kommen würde.
Nicht von den Einkünften/Bezügen abziehbar sind jedoch erhöhte Ausgaben i.S.d. §33 EStG, z.B. wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung (Außergew. Belastungen).

Zu b) Da Unterhaltsleistungen nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn sie "zwangsläufig" sind, ist Unterhaltsbedürftigkeit auch nur dann anzunehmen, wenn die unterhaltene Person "kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt". Unschädlich ist ein geringes Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 EUR, wobei ein sog. "Schonvermögen" außer Betracht bleibt, wie z.B. ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück oder Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert für den Unterhaltsempfänger haben, ebenso wie Hausrat.

Der Unterhaltshöchstbetrag (seit 2010) i.H.v. 8.004 EUR ist jedoch ggf. zu kürzen, und zwar insbesondere:

- um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die vorstehenden Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil z.B. keine Bedürftigkeit vorliegt oder kein Unterhalt geleistet wird;
- um eigene Einkünfte und Bezüge, die über den Anrechnungsfreibetrag hinausgehen (siehe oben);
- um einen bestimmten Anteil, wenn noch andere Personen zum Unterhalt beitragen;
- auf einen bestimmten Betrag, wenn die maximal abzugsfähigen Unterhaltsleistungen aufgrund persönlicher Einkommensverhältnisse des Unterhaltszahlers beschränkt sind (Stichwort: "Opfergrenze", siehe unten).

Hinweis: Sofern Sie Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für den Unterhaltsempfänger übernehmen, können Sie diese Aufwendungen (seit 2010) über den Unterhaltshöchstbetrag hinaus zusätzlich als Außergewöhnliche Belastungen nach §33a Abs.1 EStG absetzen. Weitergehende Leistungen werden dagegen nicht steuermindernd berücksichtigt, auch nicht als Außergewöhnliche Belastungen i.S.d. §33 EStG.

Unterstützen Sie eine bedürftige Person, mit der Sie - wie offenbar auch im vorliegenden Fall - nicht in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, werden Ihre Unterhaltsleistungen jedoch nur bis zur sog. "Opfergrenze" anerkannt. Hintergrund ist, dass Sie (auch zivilrechtlich, §1603 BGB) nur insoweit zum Unterhalt verpflichtet sind, als die Unterhaltsleistungen in einem vernünftigen Verhältnis zu Ihrem Nettoeinkommen stehen und Ihnen noch genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben.
Die Opfergrenze beträgt grds. 1% je volle 500 EUR Ihres "verfügbaren Nettoeinkommens", höchstens 50%, vermindert sich aber um jeweils 5% für den Ehegatten und für jedes Kind, für das Sie einen Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag haben (höchstens um 25%).

Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit einen ersten Überblick geben und Ihnen somit ausreichend weiterhelfen konnte, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,

Werner Seiter
- Steuerberater -


Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.

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Kanzlei Seiter
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(in Bürogemeinschaft)

Steuerberater Werner Seiter

Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht

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