Frage geschrieben am 20.01.2012 00:44:25Betreff: Unterhalt für Enkelkind
Rechtsgebiet: Außergewöhnliche BelastungenEinsatz: € 25,00Status: Beantwortet
Hallo , unser Sohn ist in Südafrika. Er verdient angeblich nichts und lebt von gelegenheitsarbeiten. als er abgereist ist war seine freundin im 3. Monat schwanger. Das kind ist zwischezeitlich 3 Jahre alt. wir haben die es sehr gern und bezahlen an die ledige Mutter monatlich unterhalt. da wir nicht wollen, das das Enkelkind nachteile hat und auch das der Sohn keine nachteile hat falls er irgendwann doch zurüchkommen sollte. können wir diesen Betrag steuerlich geltend machen und absetzen. wenn ja wie hoch, wir richten uns nach der Unterhaltstabelle,
Antwort geschrieben am 20.01.2012 09:32:20
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Yanqiong BolikBildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Ihren Angaben zufolge bezahlen Sie typische Unterhaltsaufwendungen (z.B. Aufwendungen für Kleidung, Ernährung und Wohnung) für Ihr Enkelkind. Sie können die tatsächlichen Aufwendungen, höchstens jedoch 8.004 EUR im Kalenderjahr auf Antrag als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Ihr Enkelkind ist eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person. Da Ihr Enkelkind und Sie Verwandte in gerader Linie sind, ist diese Voraussetzung erfüllt.
- Weder Sie noch eine andere Person haben Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG. In Ihrem Fall hat grundsätzlich die Mutte Ihres Enkels den Anspruch auf Kindergeld. Das sollen Sie noch mal überprüfen.
- Ihr Enkel hat kein oder nur ein geringes Vermögen (also weniger als 15.500 EUR).
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
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- Ihr Enkelkind ist eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person. Da Ihr Enkelkind und Sie Verwandte in gerader Linie sind, ist diese Voraussetzung erfüllt.
- Weder Sie noch eine andere Person haben Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG. In Ihrem Fall hat grundsätzlich die Mutte Ihres Enkels den Anspruch auf Kindergeld. Das sollen Sie noch mal überprüfen.
- Ihr Enkel hat kein oder nur ein geringes Vermögen (also weniger als 15.500 EUR).
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Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
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Bildstöckle 6
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Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
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