Frage geschrieben am 23.12.2009 17:08:13Betreff: Unterhalt an Sohn beim Finanzamt geltend machen
Rechtsgebiet: Außergewöhnliche BelastungenEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Sohn 32 Jahre, Langzeitstudent (Erststudium) zahlt von Eltern vorgelegte Miete der letzten 5 Jahre für eine von Eltern angemietete Wohnung für Sohn, jetzt (2009) an seine Eltern zurück.
Sohn besitzt danach noch ein Kapitalvermögen von ca 15000 Euro.
Können Eltern dann, den im Jahr 2010 an den Sohn gezahlten Unterhalt steuermindernd geltend machen?
Kann ein Betrag (wie hoch ?) ohne Nachweis, oder in Höhe der nachgewiesenen Unterhaltszahlungen einschließlich Miete steuermindernd geltend gemacht werden?
herzlichen Dank für Ihre Antwort
Sohn besitzt danach noch ein Kapitalvermögen von ca 15000 Euro.
Können Eltern dann, den im Jahr 2010 an den Sohn gezahlten Unterhalt steuermindernd geltend machen?
Kann ein Betrag (wie hoch ?) ohne Nachweis, oder in Höhe der nachgewiesenen Unterhaltszahlungen einschließlich Miete steuermindernd geltend gemacht werden?
herzlichen Dank für Ihre Antwort
Antwort geschrieben am 24.12.2009 13:08:47
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Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beanworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform. Ich orientiere mich bei der Beanwortung an der konkreten Fragestellung. Die nachfolgenden steuerlichen Hinweise können nur eine erste rechtliche Orientierung darstellen und eine eingehende persönliche Beratung nicht ersetzen. Außerdem wird hier eine steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes erbeten, der erst im Jahr 2010 sich erfüllt. Änderungen in der Rechtsprechung oder der Verwaltungsauffassung können bis zur Veranlagung der Einkommensteuer 2010 noch eintreten.
Sie können grundsätzlich Unterhaltskosten für einen bedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG geltend machen, wenn der Unterhaltene keine ausreichenden Einkünfte hat und nur über ein geringes Vermögen verfügt, etwa in Höhe von Euro 8.000 p.a.
Die Unterhaltszahlungen müssen nachgewiesen werden, dabei werden solche Zahlungen anerkannt, die dem laufenden Lebensunterhalt dienen. Daher sollten die Zahlungen regelmäßig durch Überweisung an den Unterhaltenen erfolgen und nicht in einem Betrag als Barzahlung.
Hier liegen Erträge aus Kapitalvermögen vor, diese müssen angerechnet werden.
Die Unterhaltszahlungen können auch nur dann anerkannt werden, wenn der Unterhaltene nur über ein geringes Vermögen verfügt. Zur Zeit liegt die Grenze bei Euro 15.500. Der von Ihnen genannte Geldbetrag liegt nur knapp darunter. Berücksichtigte wird dann aber auch z.B. ein Lebensversicherungsvertrag, Pkw etc.
Somit dürfte es nach der von Ihnen geschilderten Sachlage die Abzugsfähigkeit im Grenzbereich liegen.
Nachfolgend zitiere ich ein BFH-Urteil, das auf die derzeitige Rechtslage eingeht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Auszug aus BFH-Urteil III R 48/05
Ob die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen hat, ist unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2002 III R 41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655, und vom 13. Dezember 2005 XI R 5/02, BFH/NV 2006, 1069; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 33a Rz 22). Die Verwaltung zieht die Grenze seit 1975 bei 30.000 DM bzw. 15.500 € (R 33a.1 der Einkommensteuer-Richtlinien 2006). Der Senat hat dies mehrfach gebilligt; die Grenze von 15.500 € ist für das Streitjahr 2000 trotz der seit 1975 eingetretenen Geldentwertung nicht zu erhöhen (vgl. Senatsurteil in BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655, betr. 1997), sie liegt deutlich über dem Schonvermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II).
b) Unter Vermögen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ist das Nettovermögen zu verstehen, d.h. der Wert der aktiven Vermögensgegenstände, vermindert um die Schulden des Unterhaltenen (Senatsurteil in BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655).
ich beanworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform. Ich orientiere mich bei der Beanwortung an der konkreten Fragestellung. Die nachfolgenden steuerlichen Hinweise können nur eine erste rechtliche Orientierung darstellen und eine eingehende persönliche Beratung nicht ersetzen. Außerdem wird hier eine steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes erbeten, der erst im Jahr 2010 sich erfüllt. Änderungen in der Rechtsprechung oder der Verwaltungsauffassung können bis zur Veranlagung der Einkommensteuer 2010 noch eintreten.
Sie können grundsätzlich Unterhaltskosten für einen bedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG geltend machen, wenn der Unterhaltene keine ausreichenden Einkünfte hat und nur über ein geringes Vermögen verfügt, etwa in Höhe von Euro 8.000 p.a.
Die Unterhaltszahlungen müssen nachgewiesen werden, dabei werden solche Zahlungen anerkannt, die dem laufenden Lebensunterhalt dienen. Daher sollten die Zahlungen regelmäßig durch Überweisung an den Unterhaltenen erfolgen und nicht in einem Betrag als Barzahlung.
Hier liegen Erträge aus Kapitalvermögen vor, diese müssen angerechnet werden.
Die Unterhaltszahlungen können auch nur dann anerkannt werden, wenn der Unterhaltene nur über ein geringes Vermögen verfügt. Zur Zeit liegt die Grenze bei Euro 15.500. Der von Ihnen genannte Geldbetrag liegt nur knapp darunter. Berücksichtigte wird dann aber auch z.B. ein Lebensversicherungsvertrag, Pkw etc.
Somit dürfte es nach der von Ihnen geschilderten Sachlage die Abzugsfähigkeit im Grenzbereich liegen.
Nachfolgend zitiere ich ein BFH-Urteil, das auf die derzeitige Rechtslage eingeht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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Auszug aus BFH-Urteil III R 48/05
Ob die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen hat, ist unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2002 III R 41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655, und vom 13. Dezember 2005 XI R 5/02, BFH/NV 2006, 1069; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 33a Rz 22). Die Verwaltung zieht die Grenze seit 1975 bei 30.000 DM bzw. 15.500 € (R 33a.1 der Einkommensteuer-Richtlinien 2006). Der Senat hat dies mehrfach gebilligt; die Grenze von 15.500 € ist für das Streitjahr 2000 trotz der seit 1975 eingetretenen Geldentwertung nicht zu erhöhen (vgl. Senatsurteil in BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655, betr. 1997), sie liegt deutlich über dem Schonvermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II).
b) Unter Vermögen i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ist das Nettovermögen zu verstehen, d.h. der Wert der aktiven Vermögensgegenstände, vermindert um die Schulden des Unterhaltenen (Senatsurteil in BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655).
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