Frage geschrieben am 07.01.2011 13:22:11

Betreff: Unterhalt an Ehegatten im EU-Ausland


Rechtsgebiet: Außergewöhnliche Belastungen
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Niederländer und war bis Ende 2010 in den Niederlanden wohnhaft, steuerpflichtig und werktätig.
Meine Ehe ist dort in 2009 nach niederländischem Recht geschieden worden; meine Exfrau und meine beiden erwachsenen Kinder leben in den Niederlanden.
Im Juni 2010 habe ich eine Deutsche geheiratet und bin daher seit 01.01.2011 in Deutschland wohnhaft, arbeite dort und bin auch in Deutschland steuerpflichtig- somit stellt sich nun die Frage, wie die Unterhaltszahlungen in die Niederlande unter dem Aspekt des Doppelbesteuerungsabkommens zu behandeln sind und was davon bereits in die (elektronische) Steuerkarte als Freibetrag eingetragen werden kann anstatt rückwirkend geltend gemacht zu werden.
Von einer Kooperation meiner Ex-Frau beim Ausfüllen von Dokumenten ist nicht auszugehen, dies könnte ggf nur über den gerichtlichen Weg in Deutschland erzielt werden.

In den Niederlanden gibt es ein sehr großzügiges Unterhaltsrecht- der Frau stehen - auch bei eigenen ausreichenden Einkünften- 60% des letzten gemeinsamen Einkommens zu, dies für 12 Jahre. In den NL kann die Unterhaltszahlung an die Ehefrau steuerlich voll in Abzug gebracht werden, da die Ehefrau den Unterhalt selbst versteuert.

Wie wird dieser Ehegattenunterhalt nun vom deutschen FA behandelt- ist dieser ebenfalls abzugsfähig als Sonderausgabe oder ist nur der Nettobetrag zu zahlen, da ja die Versteuerung bereits in Deutschland erfolgt ist und eine weitere Versteuerung in den Niederlanden eine Doppelbesteuerung darstellen würde?

Konkret geht es um einen gerichtlich festgesetzten Ehegatten-Unterhalt von € 2.300,- (inkl der niederlänischen Steuer)pro Monat.
Ist dieser In Deutschland als Sonderausgabe voll abzugsfähig und was bedarf es dazu?
Ferner: Kann die Unterhaltszahlung als Freibetrag eingetragen werden oder nur rückwirkend über die Steuererklärung geltend gemacht werden?

Über Ihre Antwort freue ich mich.

Freundliche Grüße


Antwort geschrieben am 07.01.2011 15:35:48
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser
Plattform.

Der Abzug der Unterhaltsleistungen an den geschiedenene Ehegatten in Ihrer deutschen Steuererklärung richtet sich ausschließlich nach dem deutschen Einkommensteuergesetz . Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann nur ein Betrag bis zu Euro 13.805 geltend gemacht werden.
Die geschiedene Ehefrau muss den Unterhalt nur in den Niederlanden nach den dort geltenden Steuergesetzen versteuern. Sie benötigen den Nachweis, dass der Unterhalt dort versteuert wird.

Sollte in den Unterhaltsleistungen auch der Beitrag für die Krankenversicherung der Ex-Frau enthalten sein, kann dieser Beitrag ab dem Jahr 2010 nach § 10 Abs. 1. Nr.1 iVm Nr. 3 EStG zusätzlich zu dem reinen Unterhaltshöchstbetrag geltend gemacht werden.

Der Abzug dieser Zahlungen bis zu Euro 13.805 und weiterer Zahlungen für Krankenkasse kann auch bereits zu Beginn des Jahres als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
Auf jeden Fall wird er bei der Jahressteuererklärung berücksichtigt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


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