Frage geschrieben am 04.02.2012 12:50:40Betreff: Umzugskosten - grenzüberschreitend
Rechtsgebiet: WerbungskostenEinsatz: € 40,00Status: Beantwortet
Ausgangssituation:
• Der Ehemann hatte im Steuerjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausschließlich in der Schweiz und Mieteinnahmen in Deutschland
• Die Ehefrau hatte im Steuerjahr 2010 bis Ende Februar Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland und ab Mitte April ausschließlich in der Schweiz
• Der Umzug in die Schweiz fand im Februar 2010 statt, als die Ehefrau in Deutschland noch berufstätig war und noch keine Stelle in der Schweiz hatte
• Relativ hohe Umzugskosten von Deutschland in die Schweiz wurden in der Steuererklärung als Werbungskosten der Ehefrau angegeben; vermutlich korrekt wurden diese vom Finanzamt mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Umzug zwar beruflich veranlasst war, jedoch die Schweiz und nicht Deutschland betrifft
• Ein Ansatz der Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen scheidet ebenfalls aus, da im Steuerjahr 2010 bereits ein Verlust ausgewiesen wird, der vollständig nach 2009 zurückgetragen wurde; haushaltsnahe Dienstleistungen sind nach Angaben des Finanzamtes nicht als Verlust in andere Jahre rückzutragen/vorzutragen
Fragen:
• Ist es korrekt, dass die Umzugskosten nicht als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit der Ehefrau in 2010 angesetzt werden können (bitte kurze Antwort, da Nebenfrage)?
• Ist es korrekt, dass haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in ein anderes Steuerjahr rückgetragen/vorgetragen werden können (bitte kurze Antwort, da Nebenfrage)?
• Wie können die Umzugskosten dennoch steuerlich wirksam in 2010 angesetzt und im Rahmen des Verlustrücktrags in 2009 genutzt werden?
Ist es denkbar, dass die Umzugskosten als Werbungskosten (Verwaltungskosten) für die Mieteinnahmen angesetzt werden können. Ein Argument wäre, dass der Wohnort in der Schweiz näher von der deutschen Immobilie entfernt ist als der vorherige Wohnort in Deutschland (statt etwa 8h Fahrzeit, weniger als 4h Fahrtzeit bei gleichzeitig zahlreichen Fahrten im Jahr für Renovierungen und Mietergespräche); somit wäre der Umzug als „immobilienbedingt" doch der deutschen Steuererklärung zuzuordnen?
Möglicherweise könnte das Finanzamt argumentieren, dass der Grund für den Umzug in die Schweiz die nichtselbständige Arbeit des Ehemannes war und nicht die nähere Entfernung zur Immobilie in Deutschland. Wäre dann eine Argumentation über die Ehefrau, die zum Zeitpunkt des Umzugs in der Schweiz noch keinen Arbeitsvertrag hatte, sinnvoll? Die Ehefrau könnte als Mitverwalterin der Immobilie angegeben werden (bitte eine ausführlichere Antwort, da Hauptfrage).
Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen!
• Der Ehemann hatte im Steuerjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausschließlich in der Schweiz und Mieteinnahmen in Deutschland
• Die Ehefrau hatte im Steuerjahr 2010 bis Ende Februar Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland und ab Mitte April ausschließlich in der Schweiz
• Der Umzug in die Schweiz fand im Februar 2010 statt, als die Ehefrau in Deutschland noch berufstätig war und noch keine Stelle in der Schweiz hatte
• Relativ hohe Umzugskosten von Deutschland in die Schweiz wurden in der Steuererklärung als Werbungskosten der Ehefrau angegeben; vermutlich korrekt wurden diese vom Finanzamt mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Umzug zwar beruflich veranlasst war, jedoch die Schweiz und nicht Deutschland betrifft
• Ein Ansatz der Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen scheidet ebenfalls aus, da im Steuerjahr 2010 bereits ein Verlust ausgewiesen wird, der vollständig nach 2009 zurückgetragen wurde; haushaltsnahe Dienstleistungen sind nach Angaben des Finanzamtes nicht als Verlust in andere Jahre rückzutragen/vorzutragen
Fragen:
• Ist es korrekt, dass die Umzugskosten nicht als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit der Ehefrau in 2010 angesetzt werden können (bitte kurze Antwort, da Nebenfrage)?
• Ist es korrekt, dass haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in ein anderes Steuerjahr rückgetragen/vorgetragen werden können (bitte kurze Antwort, da Nebenfrage)?
• Wie können die Umzugskosten dennoch steuerlich wirksam in 2010 angesetzt und im Rahmen des Verlustrücktrags in 2009 genutzt werden?
Ist es denkbar, dass die Umzugskosten als Werbungskosten (Verwaltungskosten) für die Mieteinnahmen angesetzt werden können. Ein Argument wäre, dass der Wohnort in der Schweiz näher von der deutschen Immobilie entfernt ist als der vorherige Wohnort in Deutschland (statt etwa 8h Fahrzeit, weniger als 4h Fahrtzeit bei gleichzeitig zahlreichen Fahrten im Jahr für Renovierungen und Mietergespräche); somit wäre der Umzug als „immobilienbedingt" doch der deutschen Steuererklärung zuzuordnen?
Möglicherweise könnte das Finanzamt argumentieren, dass der Grund für den Umzug in die Schweiz die nichtselbständige Arbeit des Ehemannes war und nicht die nähere Entfernung zur Immobilie in Deutschland. Wäre dann eine Argumentation über die Ehefrau, die zum Zeitpunkt des Umzugs in der Schweiz noch keinen Arbeitsvertrag hatte, sinnvoll? Die Ehefrau könnte als Mitverwalterin der Immobilie angegeben werden (bitte eine ausführlichere Antwort, da Hauptfrage).
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Antwort geschrieben am 04.02.2012 14:37:26
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Steuerberaterin Dr.
Yanqiong BolikBildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
1. Umzugskosten sind dann nach deutschem Steuerrecht Werbungskosten aus der nichtselbständigen Arbeit, wenn diese Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind. In Ihrem Fall könnte sein, dass die Schweiz nach DBA Schweiz/Deutschland das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in der Schweiz hat (was aus der Ferne leider nicht beurteilt werden kann), dann sollen Sie diese Umzugskosten nach der schweizen Steuerrecht bei der Einkommensteuererklärung in der Schweiz geltend machen.
2. Es ist richtig, dass die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in einen anderen Veranlagungszeitraum rück-/vorgetragen werden können.
3. Kosten, die der Ehefrau durch die Immobilieverwaltung veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es ist unerheblich, ob die Ehefrau im Zeitpunkt des Umzugs eine Anstellung in der Schweiz hatte. Es muss erkennbar sein, dass der Umzug durch Immoblieverwaltung veranlasst wurde. Grundsätzlich muss dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden, dass die Ehefrau Mitverwalter gewesen ist und am besten als solcher auch Einnahmen erzielt hat. Damit die Ehefrau als Mitverwalterin anerkennt wird und das Argument "Kürzung der Verwaltungsfahrten durch Umzug" vom Finanzamt akzeptiert wird, es ist empfehlenswert, die von der Ehefrau geleisten Verwaltungstätigkeiten nach Ort, Zeit und Umfang spezifiziert zu dokumentieren. Diese Dokumentation konnte dem Nachweis zur Immobilie-Verwaltung dienen. Die Angaben zum Grund der Mitverwaltung müssen nachvollziehbar sein. Die vom Finanzamt aufgeforderten Nachweise/Begründungen hierzu sollen zeitlich erbracht werden, ansonst die Finanzverwlatung eine erhebliche private Mitveranlassung des Umzugs annehmen konnte, so dass der Abzugsverbot des § 12 EStG eingreift.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
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Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
1. Umzugskosten sind dann nach deutschem Steuerrecht Werbungskosten aus der nichtselbständigen Arbeit, wenn diese Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind. In Ihrem Fall könnte sein, dass die Schweiz nach DBA Schweiz/Deutschland das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in der Schweiz hat (was aus der Ferne leider nicht beurteilt werden kann), dann sollen Sie diese Umzugskosten nach der schweizen Steuerrecht bei der Einkommensteuererklärung in der Schweiz geltend machen.
2. Es ist richtig, dass die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in einen anderen Veranlagungszeitraum rück-/vorgetragen werden können.
3. Kosten, die der Ehefrau durch die Immobilieverwaltung veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es ist unerheblich, ob die Ehefrau im Zeitpunkt des Umzugs eine Anstellung in der Schweiz hatte. Es muss erkennbar sein, dass der Umzug durch Immoblieverwaltung veranlasst wurde. Grundsätzlich muss dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden, dass die Ehefrau Mitverwalter gewesen ist und am besten als solcher auch Einnahmen erzielt hat. Damit die Ehefrau als Mitverwalterin anerkennt wird und das Argument "Kürzung der Verwaltungsfahrten durch Umzug" vom Finanzamt akzeptiert wird, es ist empfehlenswert, die von der Ehefrau geleisten Verwaltungstätigkeiten nach Ort, Zeit und Umfang spezifiziert zu dokumentieren. Diese Dokumentation konnte dem Nachweis zur Immobilie-Verwaltung dienen. Die Angaben zum Grund der Mitverwaltung müssen nachvollziehbar sein. Die vom Finanzamt aufgeforderten Nachweise/Begründungen hierzu sollen zeitlich erbracht werden, ansonst die Finanzverwlatung eine erhebliche private Mitveranlassung des Umzugs annehmen konnte, so dass der Abzugsverbot des § 12 EStG eingreift.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
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70567 Stuttgart
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.02.2012 12:09:02
Sehr geehrte Frau Bolik,
herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen. Zur dritten Frage habe ich zur Anerkennung der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung folgende Nachfrage:
- Gibt es Gründe, die dafür sprechen, dass die Werbungskosten der Ehefrau zuzuordnen wären? Wenn ja, welche?
- Ansonsten wäre es sicherlich einfacher zu argumentieren, dass die Umzugskosten Werbungskosten des Ehemanns sind, da dem Ehemann die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind (dann gibt es auch nicht die Problematik, dass die Ehefrau grundsätzlich keine Einkünfte im Rahmen der Verwaltungstätigkeit hat und nachzuweisen wäre, dass die Ehefrau Mitverwalterin der Immobilie ist).
- Spricht die Tatsache, dass er Ehemann schon in 2009 in der Schweiz eine Arbeit aufgenommen hat dagegen, dass der Umzug des Hausstands in 2010 in die Schweiz nicht durch die Immobilie begründet ist (Sie hatten oben im Rahmen der Beurteilung der Zuordnung der Werbungskosten zur Ehefrau geschrieben, dass es irrelvant ist, ob vor dem Umzug bereits eine Arbeit in der Schweiz aufgenommen wurde)?
- Spricht grundsätzlich etwas gegen die folgende Argumentation (ich bitte ggf. um Ergänzung dieser Argumentation!):
+ Umzugskosten sind dem Ehemann (Einkünfte Vermietung und Verpachtung) zuzuordnen, da der Entscheid zum Umzug grundsätzlich durch die Immobilie beeinflusst wurde.
+ Bisher hat der Vater des Ehemanns einen Großteil der Verwaltung übernommen; da der Vater älter geworden ist und immer weniger zur Verwaltung der Immobilie in der Lage ist, wird künftig der Ehemann zunehmend die Verwaltung selbst übernehmen müssen.
+ Da es kaum möglich ist eine Immobilie über eine Entfernung von >800km zu verwalten (bei Wochenendfahrten zur Immobilie entfallen fast zwei volle Tage auf Reisezeit), wurde in der Familie eine Grundsatzentscheidung zum Umzug in die Nähe der Immobilie (Entfernung <400km) getroffen (die Immobilie ist so in wenigen Stunden Fahrtzeit zu erreichen, womit die Verwaltung deutlich effizienter wird).
+ Die Aufnahme der nichtselbständigen Arbeit in der Schweiz war lediglich die Konsequenz der Grundsatzentscheidung zum Umzug in die Nähe der Immobilie.
+ Zahlreiche Fahrten für Mietergespräche und Renovierungen durch Ehemann/Ehefrau spiegeln den hohen Aufwand für die Verwaltung der Immobilie wider (ist hier eine ausführliche Aufstellung notwendig, wenn bereits mehrere Fahrten im Jahr als Verwaltungskosten angegeben wurden?).
+ Falls notwendig (ist dies der Fall?), würde eine Bestätigung der Ehefrau, dass die Umzugskosten vom Ehemann getragen wurden, der Steuererklärung beigelegt werden.
Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung!
Sehr geehrte Frau Bolik,
herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen. Zur dritten Frage habe ich zur Anerkennung der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung folgende Nachfrage:
- Gibt es Gründe, die dafür sprechen, dass die Werbungskosten der Ehefrau zuzuordnen wären? Wenn ja, welche?
- Ansonsten wäre es sicherlich einfacher zu argumentieren, dass die Umzugskosten Werbungskosten des Ehemanns sind, da dem Ehemann die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind (dann gibt es auch nicht die Problematik, dass die Ehefrau grundsätzlich keine Einkünfte im Rahmen der Verwaltungstätigkeit hat und nachzuweisen wäre, dass die Ehefrau Mitverwalterin der Immobilie ist).
- Spricht die Tatsache, dass er Ehemann schon in 2009 in der Schweiz eine Arbeit aufgenommen hat dagegen, dass der Umzug des Hausstands in 2010 in die Schweiz nicht durch die Immobilie begründet ist (Sie hatten oben im Rahmen der Beurteilung der Zuordnung der Werbungskosten zur Ehefrau geschrieben, dass es irrelvant ist, ob vor dem Umzug bereits eine Arbeit in der Schweiz aufgenommen wurde)?
- Spricht grundsätzlich etwas gegen die folgende Argumentation (ich bitte ggf. um Ergänzung dieser Argumentation!):
+ Umzugskosten sind dem Ehemann (Einkünfte Vermietung und Verpachtung) zuzuordnen, da der Entscheid zum Umzug grundsätzlich durch die Immobilie beeinflusst wurde.
+ Bisher hat der Vater des Ehemanns einen Großteil der Verwaltung übernommen; da der Vater älter geworden ist und immer weniger zur Verwaltung der Immobilie in der Lage ist, wird künftig der Ehemann zunehmend die Verwaltung selbst übernehmen müssen.
+ Da es kaum möglich ist eine Immobilie über eine Entfernung von >800km zu verwalten (bei Wochenendfahrten zur Immobilie entfallen fast zwei volle Tage auf Reisezeit), wurde in der Familie eine Grundsatzentscheidung zum Umzug in die Nähe der Immobilie (Entfernung <400km) getroffen (die Immobilie ist so in wenigen Stunden Fahrtzeit zu erreichen, womit die Verwaltung deutlich effizienter wird).
+ Die Aufnahme der nichtselbständigen Arbeit in der Schweiz war lediglich die Konsequenz der Grundsatzentscheidung zum Umzug in die Nähe der Immobilie.
+ Zahlreiche Fahrten für Mietergespräche und Renovierungen durch Ehemann/Ehefrau spiegeln den hohen Aufwand für die Verwaltung der Immobilie wider (ist hier eine ausführliche Aufstellung notwendig, wenn bereits mehrere Fahrten im Jahr als Verwaltungskosten angegeben wurden?).
+ Falls notwendig (ist dies der Fall?), würde eine Bestätigung der Ehefrau, dass die Umzugskosten vom Ehemann getragen wurden, der Steuererklärung beigelegt werden.
Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung!
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 06.02.2012 11:42:06
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfragen.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Wenn die Ehefrau keine steuerpflichte Einnahmen erzielt hat, welche durch den Umzug z.B. gesichert sind, können die Umzugskosten leider nicht als Werbungskosten qualifiziert werden.
Wenn der Ehemann nun die Immobillienverwaltungstätigkeit selbst ausführt und die Verwaltungstätigkeit durch den Umzug die Verwaltungstätigkeit erleichtet wird, können die Umzugskosten dem Grunde nach durch die Sicherung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sein. Die Kürzung der Verwaltungsfahrten spricht auch für eine Sicherung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Als Nachweis sollen wie oben dargestellt die von Ihnen geleisten Verwaltungstätigkeiten nach Ort, Zeit und Umfang spezifiziert zu dokumentieren.
Außerdem sollen private Mitveranlassung oder Veranlassung wegen Einkunftserzielung aus nichtselbständiger Arbeit in der Schweiz ausgeschlossen werden.
Durch die Verflechtung der Einkunftserzielung aus verschieden Einkunftsquellen wird es leider nicht einfach sein, dem Finanzamt zu überzeugen, dass die Umzugskosten der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Ehemanns zuzuordnen sind. Da die Umzugskosten in der ursprünglichen Steuererklärung als Werbungskosten der Ehefrau angegeben wurden, wird die Finanzverwaltung sehr wahrscheinlich danachfragen, warum diese Kosten nicht von Anfang an als Werbungskosten bei den Vermietungskosten vom Ehemann erklärt wurden. Die Begründung hierfür soll auch nachvollziehbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfragen.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Wenn die Ehefrau keine steuerpflichte Einnahmen erzielt hat, welche durch den Umzug z.B. gesichert sind, können die Umzugskosten leider nicht als Werbungskosten qualifiziert werden.
Wenn der Ehemann nun die Immobillienverwaltungstätigkeit selbst ausführt und die Verwaltungstätigkeit durch den Umzug die Verwaltungstätigkeit erleichtet wird, können die Umzugskosten dem Grunde nach durch die Sicherung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sein. Die Kürzung der Verwaltungsfahrten spricht auch für eine Sicherung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Als Nachweis sollen wie oben dargestellt die von Ihnen geleisten Verwaltungstätigkeiten nach Ort, Zeit und Umfang spezifiziert zu dokumentieren.
Außerdem sollen private Mitveranlassung oder Veranlassung wegen Einkunftserzielung aus nichtselbständiger Arbeit in der Schweiz ausgeschlossen werden.
Durch die Verflechtung der Einkunftserzielung aus verschieden Einkunftsquellen wird es leider nicht einfach sein, dem Finanzamt zu überzeugen, dass die Umzugskosten der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Ehemanns zuzuordnen sind. Da die Umzugskosten in der ursprünglichen Steuererklärung als Werbungskosten der Ehefrau angegeben wurden, wird die Finanzverwaltung sehr wahrscheinlich danachfragen, warum diese Kosten nicht von Anfang an als Werbungskosten bei den Vermietungskosten vom Ehemann erklärt wurden. Die Begründung hierfür soll auch nachvollziehbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
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