Frage geschrieben am 04.02.2012 12:50:40

Betreff: Umzugskosten - grenzüberschreitend


Rechtsgebiet: Werbungskosten
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Ausgangssituation:

• Der Ehemann hatte im Steuerjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausschließlich in der Schweiz und Mieteinnahmen in Deutschland

• Die Ehefrau hatte im Steuerjahr 2010 bis Ende Februar Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland und ab Mitte April ausschließlich in der Schweiz

• Der Umzug in die Schweiz fand im Februar 2010 statt, als die Ehefrau in Deutschland noch berufstätig war und noch keine Stelle in der Schweiz hatte

• Relativ hohe Umzugskosten von Deutschland in die Schweiz wurden in der Steuererklärung als Werbungskosten der Ehefrau angegeben; vermutlich korrekt wurden diese vom Finanzamt mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Umzug zwar beruflich veranlasst war, jedoch die Schweiz und nicht Deutschland betrifft

• Ein Ansatz der Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen scheidet ebenfalls aus, da im Steuerjahr 2010 bereits ein Verlust ausgewiesen wird, der vollständig nach 2009 zurückgetragen wurde; haushaltsnahe Dienstleistungen sind nach Angaben des Finanzamtes nicht als Verlust in andere Jahre rückzutragen/vorzutragen



Fragen:

• Ist es korrekt, dass die Umzugskosten nicht als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit der Ehefrau in 2010 angesetzt werden können (bitte kurze Antwort, da Nebenfrage)?

• Ist es korrekt, dass haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in ein anderes Steuerjahr rückgetragen/vorgetragen werden können (bitte kurze Antwort, da Nebenfrage)?

• Wie können die Umzugskosten dennoch steuerlich wirksam in 2010 angesetzt und im Rahmen des Verlustrücktrags in 2009 genutzt werden?
Ist es denkbar, dass die Umzugskosten als Werbungskosten (Verwaltungskosten) für die Mieteinnahmen angesetzt werden können. Ein Argument wäre, dass der Wohnort in der Schweiz näher von der deutschen Immobilie entfernt ist als der vorherige Wohnort in Deutschland (statt etwa 8h Fahrzeit, weniger als 4h Fahrtzeit bei gleichzeitig zahlreichen Fahrten im Jahr für Renovierungen und Mietergespräche); somit wäre der Umzug als „immobilienbedingt" doch der deutschen Steuererklärung zuzuordnen?
Möglicherweise könnte das Finanzamt argumentieren, dass der Grund für den Umzug in die Schweiz die nichtselbständige Arbeit des Ehemannes war und nicht die nähere Entfernung zur Immobilie in Deutschland. Wäre dann eine Argumentation über die Ehefrau, die zum Zeitpunkt des Umzugs in der Schweiz noch keinen Arbeitsvertrag hatte, sinnvoll? Die Ehefrau könnte als Mitverwalterin der Immobilie angegeben werden (bitte eine ausführlichere Antwort, da Hauptfrage).

Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen!


Antwort geschrieben am 04.02.2012 14:37:26
Steuerberaterin Dr.
Yanqiong Bolik
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

1. Umzugskosten sind dann nach deutschem Steuerrecht Werbungskosten aus der nichtselbständigen Arbeit, wenn diese Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind. In Ihrem Fall könnte sein, dass die Schweiz nach DBA Schweiz/Deutschland das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in der Schweiz hat (was aus der Ferne leider nicht beurteilt werden kann), dann sollen Sie diese Umzugskosten nach der schweizen Steuerrecht bei der Einkommensteuererklärung in der Schweiz geltend machen.

2. Es ist richtig, dass die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht in einen anderen Veranlagungszeitraum rück-/vorgetragen werden können.

3. Kosten, die der Ehefrau durch die Immobilieverwaltung veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es ist unerheblich, ob die Ehefrau im Zeitpunkt des Umzugs eine Anstellung in der Schweiz hatte. Es muss erkennbar sein, dass der Umzug durch Immoblieverwaltung veranlasst wurde. Grundsätzlich muss dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden, dass die Ehefrau Mitverwalter gewesen ist und am besten als solcher auch Einnahmen erzielt hat. Damit die Ehefrau als Mitverwalterin anerkennt wird und das Argument "Kürzung der Verwaltungsfahrten durch Umzug" vom Finanzamt akzeptiert wird, es ist empfehlenswert, die von der Ehefrau geleisten Verwaltungstätigkeiten nach Ort, Zeit und Umfang spezifiziert zu dokumentieren. Diese Dokumentation konnte dem Nachweis zur Immobilie-Verwaltung dienen. Die Angaben zum Grund der Mitverwaltung müssen nachvollziehbar sein. Die vom Finanzamt aufgeforderten Nachweise/Begründungen hierzu sollen zeitlich erbracht werden, ansonst die Finanzverwlatung eine erhebliche private Mitveranlassung des Umzugs annehmen konnte, so dass der Abzugsverbot des § 12 EStG eingreift.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

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Email: steuer@zdbz.de
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