Frage geschrieben am 08.12.2011 23:19:14

Betreff: Umzug nach Spanien mit Unternehmensgründung


Rechtsgebiet: Generelle Themen
Einsatz: € 60,00
Status: Beantwortet
Guten Tag,

ich werde im Januar nach Madrid ziehen und dort als Franchise-Partner eines deutschen Franchiseunternehmens ein Geschäft eröffnen. Den Betrieb werde ich als SL(GmbH) führen. Folgende Fragen habe ich.

1. Meinen Erstwohnsitz werde ich nach Spanien verlegen, einen Zweitwohnsitz hier in Deutschland behalten. Ist das ok?
2. Ich habe zwei Eigentumswohnungen in Deutschland, die vermietet sind. Wo mache ich für die Mieteinnahmen die Steuererklärung?
3. Wo mache ich die Steuererklärung für 2011? Ich ziehe im Februar 2012 um und beziehe bis Ende Januar 2012 mein Gehalt.
4. An den Franchisegeber zahle ich bereits in diesem Jahr eine Gebühr plus MwSt. Wie und wo kann ich diese MwSt. geltetend machen?
5. Was mache ich mit den Kosten, die jetzt bereits mit der Unternehmensgründung anfallen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.


Antwort geschrieben am 09.12.2011 06:25:24
Steuerberaterin Dr.
Yanqiong Bolik
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Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Zu 1.

Wenn Sie einen Zweitwohnsitz in Deutschland behalten, werden Sie nach dem Umzug nach Spanien weiterhin in Deutschland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtig sein. Sie haben in Deutschland auch weiterhin Steuererklärung abzugeben. Die Besteuerung Ihrer Welteinkünfte richtet sich nach DBA Spanien-Deutschland. DBA Spanien-Deutschland weist für jede Einkunftsart das Besteuerungsrecht einem Land zu.

Zu 2.

Nach Art. 6 DBA Spanien-Deutschland hat Deutschland das Besteuerungsrecht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der in Deutschland liegenden Grundstücke. Daher sind die Mieteinnahmen in Ihrer deutschen Steuererklärung anzugeben.

Da Sie in beiden Staaten Wohnsitz haben, gilt nach Art. 4 DBA Spanien-Deutschland, dass Sie in dem Land ansässig sind, zu dem Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen haben (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Ihren Angaben zufolge werden Sie nach der Begründung Ihres spanischen Wohnsitzes in Spanien ansässig sein. Zur Vermeidung doppelter Besteuerung werden die von Ihnen in Deutschland bezahlt Steuern zu Ihrer entsprechend spanischen Steuerschuld angerechnet (Anrechnungsverfahren). D.h. Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die deutsche Steuern zu diesen Einkünften müssen Sie auch in spanischer Steuererklärung angeben, damit die spanische Finanzbehörde das Anrechnungsverfahren durchfürhen kann.

Zu 3.

Wie in Aufführung zu Frage 2 dargestellt, haben Sie mit Ihrem Zweitwohnsitz in Deutschland weiterhin deutsche Einkommensteuererklärung für 2011 und folgende Jahre abzugeben. Mit Begründung Ihres spanischen Wohnsitzes ab Jan. 2012 werden Ihre Gehälte aus unselbständiger Arbeit nach Art. 14 DBA Spanien-Deutschland in Deutschland besteuert, wenn die Arbeit in Deutschland ausgeübt wird. Es sei denn, dass Sie in 2012 mehr als 183 Tage in Spanien aufhalten und Ihr Arbeitgeber nicht in Deutschland ansässig ist und Ihre Gehälte von einer spanischen Betriebsstätte Ihres Arbeitgebers getragen werden. Zur Vermeidung doppelter Besteuerung werden die von Ihnen in Deutschland bezahlt Steuern zu Ihrer entsprechend spanischen Steuerschuld angerechnet (Anrechnungsverfahren).

Zu 4.

Ihren Angaben zufolge gehe ich davon aus, dass Sie der Rechnungsempfänger sind. Um die an Franchisegeber bezahlten MwSt als Vorsteuer abzuziehen, müssen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer i.S.d. § 2 UStG erfasst sein. Die Vorsteuern können Sie dann im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen.

Zu 5.

Nach deutschem Gesellschaftsrecht können die Gründungskosten, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Klausel enthält, aus dem Stammkapital der Gesellschaft gezahlt werden. Bis zum Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages ist die Phase sogenannte Vorgründungsgesellschaft. Wenn Sie als Gründersgesellschafter Schuldner der Gründungskosten sind, können Sie ggfs. die Kosten als Betriebsausgaben in Vorgründungsgesellschaft geltend machen. Sie werden jedoch eine spanische SL gründen. Die Frage, wie die Gründungskosten nach spanischen Rechten behandelt werden, darf aus berufsrechtlichen Gründen nur von einem spanischen Rechtsanwalt oder einem spanischen Steuerberater beantwortet werden. Als deutsche Steuerberater darf man hierfür bedauerlicherweise keine Auskunft geben. Ich bitte um Ihr Verstandnis.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de


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