Frage geschrieben am 31.12.2011 13:50:55

Betreff: Umzug - Werbungskosten


Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Ich bin Ende 2010 mit meinem Erststudium fertig geworden und habe im April 2011 weit entfernt von meinem bisherigen Studien- und Wohnort meine erste Stelle im erlernten Beruf angetreten und mir dort auch eine Wohung gesucht.

Während des Studiums habe ich in einer eigenen Wohung (WG) gewohnt, von Januar bis April 2011 allerdings übergangsmäßig im Haushalt meiner Eltern.

Gleichzeitig bin ich im April am neuen Arbeitsort mit meiner Freundin (wir sind nicht verheiratet) zusammengezogen, die bisher allein in einer eigenen Mietwohung gewohnt hat. Meine Freundin hat sich in der Nähe meiner neuen Arbeitsstelle ebenfalls einen neuen Arbeitgeber gesucht und somit auch zum 1.4. den Arbeitgeber gewechselt.

Wer von uns kann jetzt welche Umzugskosten geltend machen?

Kann ich die komplette Pauschale von 640 EUR für mich ansetzen, oder muss ich diese um 80% kürzen, weil ich vor dem Umzug im Haushalt meiner Eltern gewohnt habe, auch wenn dies nur kurzfristig und Übergangsmäßig von Ende des Erststudiums zur Stellensuche bis zum Stellenantritt war?

Da meine Freundin ja zum 1.4. auch Ihren Arbeitgeber gewechselt hat, kann Sie sicherlich den Umzug in vollem Umfang steuerlich geltend machen, also Pauschale von 640 EUR bzw. tatsächliche Kosten?

Wenn wir die tatsächlichen Kosten ansetzen wollen, müssen wir diese dann zusammenwerfen, durch 2 teilen und jeder gibt die Hälfte in seiner Steuererklärung an oder muss jeder das angeben, was er tatsächlich im Rahmen des Umzugs bezahlt hat?





Antwort geschrieben am 31.12.2011 15:35:36
Steuerberaterin Dr.
Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung handelt es sich um zwei ledige (unverhairatete) Steuerpflichtigen. Die Einkommensteuer wird jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres einzeln veranlagt.

Die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Umzugskosten als Werbungskosten ist, dass Ihnen die Kosten durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen. Diese Voraussetzung liegt in Ihrem Fall vor, da der Umzug aus Anlass der erstmaligen Aufnahme Ihrer beruflichen Tätigkeit durchgeführt wird. Bis 30.70.2011 beträgt der Pauschbetrag 640EUR, grundsätzlich unerheblich, ob Sie von Ihrem Elternhaus oder von einer Mietwohnung ausziehen. Wenn Sie tatsächliche Aufwendungen ansetzen möchten, müssen Sie z.B. durch Rechnungen nachweisen, dass Sie diese Aufwendungen getragen haben.

Für den Umzug Ihrer Freundin sind gleiche Grundsätze zu beachten. Ihr Umzug muss beruflich veranlasst sein. Dies könnte vorliegen, wenn ihr Umzug aus Anlass des Wechsels ihres Arbeitgebers durchgeführt wird. Bzgl. der Höhe der Umzugskosten gelten gleiche Grundsätze wie bei Ihnen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

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