Frage geschrieben am 31.12.2011 13:50:55Betreff: Umzug - Werbungskosten
Rechtsgebiet: EinkommenssteuerEinsatz: € 40,00Status: Beantwortet
Ich bin Ende 2010 mit meinem Erststudium fertig geworden und habe im April 2011 weit entfernt von meinem bisherigen Studien- und Wohnort meine erste Stelle im erlernten Beruf angetreten und mir dort auch eine Wohung gesucht.
Während des Studiums habe ich in einer eigenen Wohung (WG) gewohnt, von Januar bis April 2011 allerdings übergangsmäßig im Haushalt meiner Eltern.
Gleichzeitig bin ich im April am neuen Arbeitsort mit meiner Freundin (wir sind nicht verheiratet) zusammengezogen, die bisher allein in einer eigenen Mietwohung gewohnt hat. Meine Freundin hat sich in der Nähe meiner neuen Arbeitsstelle ebenfalls einen neuen Arbeitgeber gesucht und somit auch zum 1.4. den Arbeitgeber gewechselt.
Wer von uns kann jetzt welche Umzugskosten geltend machen?
Kann ich die komplette Pauschale von 640 EUR für mich ansetzen, oder muss ich diese um 80% kürzen, weil ich vor dem Umzug im Haushalt meiner Eltern gewohnt habe, auch wenn dies nur kurzfristig und Übergangsmäßig von Ende des Erststudiums zur Stellensuche bis zum Stellenantritt war?
Da meine Freundin ja zum 1.4. auch Ihren Arbeitgeber gewechselt hat, kann Sie sicherlich den Umzug in vollem Umfang steuerlich geltend machen, also Pauschale von 640 EUR bzw. tatsächliche Kosten?
Wenn wir die tatsächlichen Kosten ansetzen wollen, müssen wir diese dann zusammenwerfen, durch 2 teilen und jeder gibt die Hälfte in seiner Steuererklärung an oder muss jeder das angeben, was er tatsächlich im Rahmen des Umzugs bezahlt hat?
Während des Studiums habe ich in einer eigenen Wohung (WG) gewohnt, von Januar bis April 2011 allerdings übergangsmäßig im Haushalt meiner Eltern.
Gleichzeitig bin ich im April am neuen Arbeitsort mit meiner Freundin (wir sind nicht verheiratet) zusammengezogen, die bisher allein in einer eigenen Mietwohung gewohnt hat. Meine Freundin hat sich in der Nähe meiner neuen Arbeitsstelle ebenfalls einen neuen Arbeitgeber gesucht und somit auch zum 1.4. den Arbeitgeber gewechselt.
Wer von uns kann jetzt welche Umzugskosten geltend machen?
Kann ich die komplette Pauschale von 640 EUR für mich ansetzen, oder muss ich diese um 80% kürzen, weil ich vor dem Umzug im Haushalt meiner Eltern gewohnt habe, auch wenn dies nur kurzfristig und Übergangsmäßig von Ende des Erststudiums zur Stellensuche bis zum Stellenantritt war?
Da meine Freundin ja zum 1.4. auch Ihren Arbeitgeber gewechselt hat, kann Sie sicherlich den Umzug in vollem Umfang steuerlich geltend machen, also Pauschale von 640 EUR bzw. tatsächliche Kosten?
Wenn wir die tatsächlichen Kosten ansetzen wollen, müssen wir diese dann zusammenwerfen, durch 2 teilen und jeder gibt die Hälfte in seiner Steuererklärung an oder muss jeder das angeben, was er tatsächlich im Rahmen des Umzugs bezahlt hat?
Antwort geschrieben am 31.12.2011 15:35:36
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Yanqiong BolikBildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung handelt es sich um zwei ledige (unverhairatete) Steuerpflichtigen. Die Einkommensteuer wird jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres einzeln veranlagt.
Die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Umzugskosten als Werbungskosten ist, dass Ihnen die Kosten durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen. Diese Voraussetzung liegt in Ihrem Fall vor, da der Umzug aus Anlass der erstmaligen Aufnahme Ihrer beruflichen Tätigkeit durchgeführt wird. Bis 30.70.2011 beträgt der Pauschbetrag 640EUR, grundsätzlich unerheblich, ob Sie von Ihrem Elternhaus oder von einer Mietwohnung ausziehen. Wenn Sie tatsächliche Aufwendungen ansetzen möchten, müssen Sie z.B. durch Rechnungen nachweisen, dass Sie diese Aufwendungen getragen haben.
Für den Umzug Ihrer Freundin sind gleiche Grundsätze zu beachten. Ihr Umzug muss beruflich veranlasst sein. Dies könnte vorliegen, wenn ihr Umzug aus Anlass des Wechsels ihres Arbeitgebers durchgeführt wird. Bzgl. der Höhe der Umzugskosten gelten gleiche Grundsätze wie bei Ihnen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung handelt es sich um zwei ledige (unverhairatete) Steuerpflichtigen. Die Einkommensteuer wird jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres einzeln veranlagt.
Die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Umzugskosten als Werbungskosten ist, dass Ihnen die Kosten durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen. Diese Voraussetzung liegt in Ihrem Fall vor, da der Umzug aus Anlass der erstmaligen Aufnahme Ihrer beruflichen Tätigkeit durchgeführt wird. Bis 30.70.2011 beträgt der Pauschbetrag 640EUR, grundsätzlich unerheblich, ob Sie von Ihrem Elternhaus oder von einer Mietwohnung ausziehen. Wenn Sie tatsächliche Aufwendungen ansetzen möchten, müssen Sie z.B. durch Rechnungen nachweisen, dass Sie diese Aufwendungen getragen haben.
Für den Umzug Ihrer Freundin sind gleiche Grundsätze zu beachten. Ihr Umzug muss beruflich veranlasst sein. Dies könnte vorliegen, wenn ihr Umzug aus Anlass des Wechsels ihres Arbeitgebers durchgeführt wird. Bzgl. der Höhe der Umzugskosten gelten gleiche Grundsätze wie bei Ihnen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
Dr. Yanqiong Bolik
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.12.2011 17:26:20
Sehr geehrte Frau Dr. Bolik,
vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Was mir noch unklar, ist die Situation mit der übergansmäßigen Wohnung bei den Eltern:
Neben einem entsprechenden Hinweis in meinem Steuererklärungsprogramm weißt z.B. auch das Land Sachsen auf seiner Informationsseite zu Werbungskosten darauf hin:
"Der Pauschbetrag vermindert sich aber auf 20 Prozent für Ledige beziehungsweise 30 Prozent für Verheiratete, wenn Sie erst infolge des Umzugs eine eigene Wohnung unterhalten (zum Beispiel wenn Sie vorher nur im Haushalt Ihrer Eltern gewohnt haben) oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung mehr haben (zum Beispiel wenn Sie nur ein möbliertes Zimmer anmieten; eine Wohnung erfordert immer mindestens ein Zimmer mit Kochgelegenheit und separater Toilette)."
Eine eigene Wohnung hatte ich ja demnach für 4 Monate vor dem Umzug nicht. Ist dies in diesem Fall egal, weil nur übergangsmäßig und davor bereits eine eigene Wohung bestand?
Und ist eine Wohnung zusammen mit einem Freund/Freundin immer eine "eigene Wohnung" für jeden der beiden im Sinne der Steuergesetze?
Für die weitere Beantwortung und Hilfe schonmal herzlichen Dank im Voraus.
Sehr geehrte Frau Dr. Bolik,
vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Was mir noch unklar, ist die Situation mit der übergansmäßigen Wohnung bei den Eltern:
Neben einem entsprechenden Hinweis in meinem Steuererklärungsprogramm weißt z.B. auch das Land Sachsen auf seiner Informationsseite zu Werbungskosten darauf hin:
"Der Pauschbetrag vermindert sich aber auf 20 Prozent für Ledige beziehungsweise 30 Prozent für Verheiratete, wenn Sie erst infolge des Umzugs eine eigene Wohnung unterhalten (zum Beispiel wenn Sie vorher nur im Haushalt Ihrer Eltern gewohnt haben) oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung mehr haben (zum Beispiel wenn Sie nur ein möbliertes Zimmer anmieten; eine Wohnung erfordert immer mindestens ein Zimmer mit Kochgelegenheit und separater Toilette)."
Eine eigene Wohnung hatte ich ja demnach für 4 Monate vor dem Umzug nicht. Ist dies in diesem Fall egal, weil nur übergangsmäßig und davor bereits eine eigene Wohung bestand?
Und ist eine Wohnung zusammen mit einem Freund/Freundin immer eine "eigene Wohnung" für jeden der beiden im Sinne der Steuergesetze?
Für die weitere Beantwortung und Hilfe schonmal herzlichen Dank im Voraus.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 31.12.2011 21:52:46
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Häufig leben Kinder in einer Anliegerwohnung (Wohnung mit Kochmöglichkeit und Toilette) in ihrem Elternhaus. In diesem Fall wird die Finanzverwaltung volle Pauschale für sonstige Umzugsauslagen gewähren. Wenn Sie jedoch nur ein eigenes Zimmer in Ihrem Elternhaus hatten, kann es sein, dass die Finanzverwaltung nur 20% der vollen Pauschale als Werbungskosten anerkennen wird. Bei höheren tatsächlichen Aufwendungen sollen Sie die tatsächlichen Kosten ansetzen.
Ihre Freundin hat vor dem Zusammenziehen in ihrer eigenen Wohnung (eigenem Haushalt) gelebt. Ihr Haushalt hat sie nach dem Umzug wieder in der gemeinsamen Wohnung eingerichtet. Demnach hat sie ihren Haushalt umgezogen und kann deshalb die volle Pauschale für sonstige Umzugsauslage in Anspruch nehmen.
Wenn Sie hierfür noch Rückfragen haben, kontaktieren Sie mich bitte gern per Email.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Häufig leben Kinder in einer Anliegerwohnung (Wohnung mit Kochmöglichkeit und Toilette) in ihrem Elternhaus. In diesem Fall wird die Finanzverwaltung volle Pauschale für sonstige Umzugsauslagen gewähren. Wenn Sie jedoch nur ein eigenes Zimmer in Ihrem Elternhaus hatten, kann es sein, dass die Finanzverwaltung nur 20% der vollen Pauschale als Werbungskosten anerkennen wird. Bei höheren tatsächlichen Aufwendungen sollen Sie die tatsächlichen Kosten ansetzen.
Ihre Freundin hat vor dem Zusammenziehen in ihrer eigenen Wohnung (eigenem Haushalt) gelebt. Ihr Haushalt hat sie nach dem Umzug wieder in der gemeinsamen Wohnung eingerichtet. Demnach hat sie ihren Haushalt umgezogen und kann deshalb die volle Pauschale für sonstige Umzugsauslage in Anspruch nehmen.
Wenn Sie hierfür noch Rückfragen haben, kontaktieren Sie mich bitte gern per Email.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
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