Frage geschrieben am 17.09.2010 21:58:11

Betreff: Umsatzsteuer bei Verkauf einer Zinsforderung


Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Wir sind eine deutsche Kommanditgesellschaft.
Wir haben eine Forderung aus Zinsen gegen einen Zeichner von Kommanditanteilen an ein deutsches Unternehmen veräußert. Der Zeichner von Kommanditanteilen war uns gegenüber verzugszinsenpflichtig, weil er die gezeichneten Kommanditanteile nicht fristgerecht eingezahlt hat.

Im Vertrag mit dem deutschen Unternehmen, das die Forderung erworben hat, ist von Umsatzsteuer keine Rede, da wir der Meinung sind, dass die Veräußerung einer Zinsforderung nicht umsatzsteuerpflichtig ist.

Zur Klarstellung: Es wurde nicht die Hauptforderung von uns veräußert, sondern lediglich die Verzugszins-Forderung gegen den Zeichner unserer Kommanditanteile.

Frage: Ist der erzielte Erlös aus dem Verkauf unserer Zinsforderung umsatzsteuerpflichtig und ist die Umsatzsteuerpflicht im Vertrag zu regeln? Sind wir als Verkäufer für die Abführung der Umsatzsteuer zuständig?

Da der Käufer (ein deutsches Unternehmen) zwischenzeitlich Konkurs angemeldet hat und dieses mangels Masse abgewiesen wurde, würde unsererseits keine Möglichkeit bestehen, die Umsatzsteuer vom Käufer der Forderung nachzufordern.

Wenn Umsatzsteuerpflicht besteht, welche Möglichkeit gibt es eventuell, diese zu umgehen?





Antwort geschrieben am 18.09.2010 11:27:45
Steuerberaterin Steuerberaterin Dipl.-Finanzwirtin (FH)
Katja Kiehne
Eifelplatz 5, 50677 Köln, Tel: 0221/ 60 60 77 97, Fax: 0221/60 60 77 98
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Honorareinsatzes.

Der Forderungserwerber, also das deutsche Unternehmen, erbringt gegenüber dem Forderungsverkäufer (also der KG) eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Die Leistung beim Forderungserwerb darin, dass der Käufer der Forderung den Verkäufer von der Einziehung der Forderungen und dem Risiko ihrer Nichterfüllung entlastet (EuGH-Urteil MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 Rdnr. 49).

Die Umsatzsteuerbefreiungsregelungen des § 4 Nr. 8 c und d Umsatzsteuergesetz (UStG) greifen hier nicht.

Umsatzsteuerfrei sind gem. § 4 Nr.

8. c) (UStG) die Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,

8 g) UStG die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze.”

Nach dem BMF-Schreiben in BStBl 2004 I S. 737 IV Tz. 11. f.,
ist Bemessungsgrundlage für die Factoringleistung grundsätzlich die Differenz zwischen dem Nennwert der dem Factor abgetretenen Forderungen und dem Betrag, den der Factor seinem Anschlusskunden als Preis für diese Forderungen zahlt, abzüglich der in dem Differenzbetrag enthaltenen Umsatzsteuer (§ 10 UStG).

Es ist nicht erkennbar, dass eine zahlungsgestörte Forderung erworben wurde. Die Frage ob es sich bei zahlungsgestörten Forderungen um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt, hat der BFH mit Entscheidung vom 10.12.2009 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Mit freundlichen Grüßen

Katja Kiehne
Steuerberaterin
Dipl.-Finanzwirtin (FH)

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