Frage geschrieben am 24.10.2011 09:59:53

Betreff: Umsatzsteuer Niederlande


Rechtsgebiet: Umsatzsteuer
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Hallo.

Folgender Sachverhalt:
Ich möchte als deutscher Bauleiter Leistungen (mit eigener Einzelfirma) für eine deutsche Firma erbringen. Ich bin in diesem Falle Subunternehmer. Mir wird die Bauleitung "weitergereicht".

Das Grundstück liegt in den Niederlanden.

Weder ich, noch das mich beauftragende Unternehmen haben in den Niederlanden einen Sitz oder eine Betriebsstätte. Das Grundstück gehört Dritten.

Muss ich auf meinen Rechnungen die niederländische Umsatzsteuer ausweisen?
Oder die Umsatzsteuer verlagern?

Freundliche Grüße

Nicole






Antwort geschrieben am 24.10.2011 11:27:54
Steuerberaterin Dr.
Yanqiong Bolik
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Ihren Angaben zufolge gehe ich von folgend aus:
- Sie üben die Bauleiter-Tätigkeit selbständig aus und sind somit Unternehmer i.S.d. §2 UStG.
- Ihre Leistungen dienen der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen. Die Leistungsempfängerin, die deutsche Firma, ist ein Unternehmer i.S.d. §2 UStG.
- Die Leistungen stehen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Bei der Bestimmung des Leistungsorts ist die Lage des Grundstücks entscheidend. Nach § 3a Abs. 3 Nr. 1c UStG werden die Leistungen dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt, also in Niederland.
Somit sind diese Leistungen in Deutschland umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Sie werden umsatzsteuerlich in Niederland erfasst.

Aus der Sicht von Niederland sind Sie im vorliegenden Fall ein ausländischer Unternehmer, der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig ist. Nach gemeinschaftsrechtlicher Grundlage (Art. 194 und 196 MwStSystRL) wird Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert. D.h., Sie sollen in diesem Fall in der Rechnung auf die Verlagerung der Steuerschuld hinweisen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Falls Sie hierfür noch Rückfragen haben, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

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