Frage geschrieben am 24.10.2011 09:59:53Betreff: Umsatzsteuer Niederlande
Rechtsgebiet: UmsatzsteuerEinsatz: € 50,00Status: Beantwortet
Hallo.
Folgender Sachverhalt:
Ich möchte als deutscher Bauleiter Leistungen (mit eigener Einzelfirma) für eine deutsche Firma erbringen. Ich bin in diesem Falle Subunternehmer. Mir wird die Bauleitung "weitergereicht".
Das Grundstück liegt in den Niederlanden.
Weder ich, noch das mich beauftragende Unternehmen haben in den Niederlanden einen Sitz oder eine Betriebsstätte. Das Grundstück gehört Dritten.
Muss ich auf meinen Rechnungen die niederländische Umsatzsteuer ausweisen?
Oder die Umsatzsteuer verlagern?
Freundliche Grüße
Nicole
Folgender Sachverhalt:
Ich möchte als deutscher Bauleiter Leistungen (mit eigener Einzelfirma) für eine deutsche Firma erbringen. Ich bin in diesem Falle Subunternehmer. Mir wird die Bauleitung "weitergereicht".
Das Grundstück liegt in den Niederlanden.
Weder ich, noch das mich beauftragende Unternehmen haben in den Niederlanden einen Sitz oder eine Betriebsstätte. Das Grundstück gehört Dritten.
Muss ich auf meinen Rechnungen die niederländische Umsatzsteuer ausweisen?
Oder die Umsatzsteuer verlagern?
Freundliche Grüße
Nicole
Antwort geschrieben am 24.10.2011 11:27:54
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Yanqiong BolikBildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Ihren Angaben zufolge gehe ich von folgend aus:
- Sie üben die Bauleiter-Tätigkeit selbständig aus und sind somit Unternehmer i.S.d. §2 UStG.
- Ihre Leistungen dienen der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen. Die Leistungsempfängerin, die deutsche Firma, ist ein Unternehmer i.S.d. §2 UStG.
- Die Leistungen stehen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Bei der Bestimmung des Leistungsorts ist die Lage des Grundstücks entscheidend. Nach § 3a Abs. 3 Nr. 1c UStG werden die Leistungen dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt, also in Niederland.
Somit sind diese Leistungen in Deutschland umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Sie werden umsatzsteuerlich in Niederland erfasst.
Aus der Sicht von Niederland sind Sie im vorliegenden Fall ein ausländischer Unternehmer, der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig ist. Nach gemeinschaftsrechtlicher Grundlage (Art. 194 und 196 MwStSystRL) wird Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert. D.h., Sie sollen in diesem Fall in der Rechnung auf die Verlagerung der Steuerschuld hinweisen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Falls Sie hierfür noch Rückfragen haben, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Ihren Angaben zufolge gehe ich von folgend aus:
- Sie üben die Bauleiter-Tätigkeit selbständig aus und sind somit Unternehmer i.S.d. §2 UStG.
- Ihre Leistungen dienen der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen. Die Leistungsempfängerin, die deutsche Firma, ist ein Unternehmer i.S.d. §2 UStG.
- Die Leistungen stehen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Bei der Bestimmung des Leistungsorts ist die Lage des Grundstücks entscheidend. Nach § 3a Abs. 3 Nr. 1c UStG werden die Leistungen dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt, also in Niederland.
Somit sind diese Leistungen in Deutschland umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Sie werden umsatzsteuerlich in Niederland erfasst.
Aus der Sicht von Niederland sind Sie im vorliegenden Fall ein ausländischer Unternehmer, der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig ist. Nach gemeinschaftsrechtlicher Grundlage (Art. 194 und 196 MwStSystRL) wird Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert. D.h., Sie sollen in diesem Fall in der Rechnung auf die Verlagerung der Steuerschuld hinweisen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Falls Sie hierfür noch Rückfragen haben, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
Dr. Yanqiong Bolik
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Email: steuer@zdbz.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.10.2011 11:51:34
Vielen Dank für die Antwort.
Greift hier Art. 196 der Richtlinie, da es sich nicht um eine Bauleistung im Sinne des Art. 199 der Richtlinie handelt? Im Art. 199 steht ja, dass die Mitgliedstaaten könnten, aber wohl nicht müssten.
Auf der Homepage des Belastingdienst (niederländisches Finanzamt) wird gesagt, dass jeder die Umsatzsteuer schuldet, der Leistungen erbringt und eine Verlagerung nur auf Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte möglich ist.
Sinnvoller erscheint mir die Verlagerung, da ja so erst gar kein Geld fließt. Was ist aber von den Angaben des belastingdienst zu halten?
http://www.belastingdienst.nl/variabel/buitenland/de/umsatzsteuer/umsatzsteuer-04.html#P42_5342
Freundliche Grüße
Nicole
Vielen Dank für die Antwort.
Greift hier Art. 196 der Richtlinie, da es sich nicht um eine Bauleistung im Sinne des Art. 199 der Richtlinie handelt? Im Art. 199 steht ja, dass die Mitgliedstaaten könnten, aber wohl nicht müssten.
Auf der Homepage des Belastingdienst (niederländisches Finanzamt) wird gesagt, dass jeder die Umsatzsteuer schuldet, der Leistungen erbringt und eine Verlagerung nur auf Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte möglich ist.
Sinnvoller erscheint mir die Verlagerung, da ja so erst gar kein Geld fließt. Was ist aber von den Angaben des belastingdienst zu halten?
http://www.belastingdienst.nl/variabel/buitenland/de/umsatzsteuer/umsatzsteuer-04.html#P42_5342
Freundliche Grüße
Nicole
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 24.10.2011 17:45:46
Art. 196 MwStSystRL regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei sogenannten B2B-Umsätzen (Art. 44 MwStSystRL). Da Sie als Unternehmer Dienstleistungen an einen anderen Unternehmer (die deutsche Firma) erbringen, fallen diese Umsätze in den Anwendungsbereich der Art. 196 MwStSystRL. Nicht in den Anwendungsbereich der Art. 196 MwStSystRL fallende Umsätze sind z.B. B2C-Umsätze (Art. 45 MwStSystRL). Das Beispiel 1 auf der von Ihnen genannten Homepage stellt beispielhaft einen B2C-Umsatz dar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilftlich sein. Wenn sich hierfür noch Rückfragen ergeben, kontaktieren mich gern per Email.
Freundliche Grüße
Yanqiong Bolik
Art. 196 MwStSystRL regelt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei sogenannten B2B-Umsätzen (Art. 44 MwStSystRL). Da Sie als Unternehmer Dienstleistungen an einen anderen Unternehmer (die deutsche Firma) erbringen, fallen diese Umsätze in den Anwendungsbereich der Art. 196 MwStSystRL. Nicht in den Anwendungsbereich der Art. 196 MwStSystRL fallende Umsätze sind z.B. B2C-Umsätze (Art. 45 MwStSystRL). Das Beispiel 1 auf der von Ihnen genannten Homepage stellt beispielhaft einen B2C-Umsatz dar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilftlich sein. Wenn sich hierfür noch Rückfragen ergeben, kontaktieren mich gern per Email.
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