Frage geschrieben am 28.12.2011 14:14:14Betreff: Studiumskosten rückwirkend absetzen (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzung)
Rechtsgebiet: FinanzamtEinsatz: € 35,00Status: Beantwortet
Liebe Steuerprofis,
zunächst die Vorgeschichte:
direkt nach Schulabschluss habe ich ein Erststudium absolviert, und bin beruflich im studiumsverwandten Bereich tätig. Ich beantragte meine Studiumskosten rückwirkend als Werbungskosten anzuerkennen.
Das Finanzamt legte Einspruch ein, da vor meinem Erststudium keine Berufsausbildung stattgefunden hatte.
Ich berief mich daraufhin auf das Urteil des BFH (28.7.2011 VI R 7/10), bei dem die Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium - ohne eine vorhergehende Berufsausbildung - als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Nun zum eigentlichen Teil:
Das Finanzamt legte erneut Einspruch ein, zum ersten mal kommt jetzt die Begrifflichkeit "Beitreibungsrichtlinie" ins Spiel (Kernausschnitt der Anlagendatei):
"In seinen Urteilen vom 28.7.2011 hat der BFH zwar zwischenzeitlich entschieden, dass auch die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium unmittelbar nach erfolgreichem Schulabschluss zu berücksichtigungsfähigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen kann, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit der späteren Einkünfteerzielung besteht. Mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) wurde diese Rechtsprechung jedoch zwischenzeitlich kassiert."
Zitat zum Stichwort Beitreibungsrichtlinie-Umsetzung aus dem Internet:
"Berufsausbildung/Erststudium: Klarstellung, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind (§§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG, § 12 Nr. 5 EStG)..."
Wenn ich mich nicht täusche, erschien diese Richtlinie leider nach dem - oben genannten - Urteil vom 28.7.2011.
Fragen:
1. Wie stehen Sie die Chancen für mich, falls ich einen Einspruch einlegen würde?
2. Falls ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, welche Antwort/Begründung würden Sie mir auf das Schreiben vom Finanzamt empfehlen?
3. Angenommen ich würde Einspruch einlegen, wie hätte man sich die juristische Auseinandersetzung vom Workflow her vorzustellen? Würde der Fall dann direkt vor Gericht landen, und der Verlierer müsste die Kosten beider Seiten tragen?
zunächst die Vorgeschichte:
direkt nach Schulabschluss habe ich ein Erststudium absolviert, und bin beruflich im studiumsverwandten Bereich tätig. Ich beantragte meine Studiumskosten rückwirkend als Werbungskosten anzuerkennen.
Das Finanzamt legte Einspruch ein, da vor meinem Erststudium keine Berufsausbildung stattgefunden hatte.
Ich berief mich daraufhin auf das Urteil des BFH (28.7.2011 VI R 7/10), bei dem die Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium - ohne eine vorhergehende Berufsausbildung - als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Nun zum eigentlichen Teil:
Das Finanzamt legte erneut Einspruch ein, zum ersten mal kommt jetzt die Begrifflichkeit "Beitreibungsrichtlinie" ins Spiel (Kernausschnitt der Anlagendatei):
"In seinen Urteilen vom 28.7.2011 hat der BFH zwar zwischenzeitlich entschieden, dass auch die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium unmittelbar nach erfolgreichem Schulabschluss zu berücksichtigungsfähigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen kann, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit der späteren Einkünfteerzielung besteht. Mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) wurde diese Rechtsprechung jedoch zwischenzeitlich kassiert."
Zitat zum Stichwort Beitreibungsrichtlinie-Umsetzung aus dem Internet:
"Berufsausbildung/Erststudium: Klarstellung, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind (§§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG, § 12 Nr. 5 EStG)..."
Wenn ich mich nicht täusche, erschien diese Richtlinie leider nach dem - oben genannten - Urteil vom 28.7.2011.
Fragen:
1. Wie stehen Sie die Chancen für mich, falls ich einen Einspruch einlegen würde?
2. Falls ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, welche Antwort/Begründung würden Sie mir auf das Schreiben vom Finanzamt empfehlen?
3. Angenommen ich würde Einspruch einlegen, wie hätte man sich die juristische Auseinandersetzung vom Workflow her vorzustellen? Würde der Fall dann direkt vor Gericht landen, und der Verlierer müsste die Kosten beider Seiten tragen?
Frage vom Fragesteller weiter eingegrenzt
geschrieben am 28.12.2011 14:16:14
Liebe Steuerprofis,
zunächst die Vorgeschichte:
direkt nach Schulabschluss habe ich ein Erststudium absolviert, und bin beruflich im studiumsverwandten Bereich tätig. Ich beantragte meine Studiumskosten rückwirkend als Werbungskosten anzuerkennen.
Das Finanzamt legte Einspruch ein, da vor meinem Erststudium keine Berufsausbildung stattgefunden hatte.
Ich berief mich daraufhin auf das Urteil des BFH (28.7.2011 VI R 7/10), bei dem die Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium - ohne eine vorhergehende Berufsausbildung - als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Nun zum eigentlichen Teil:
Das Finanzamt legte erneut Einspruch ein, zum ersten mal kommt jetzt die Begrifflichkeit "Beitreibungsrichtlinie" ins Spiel (Kernausschnitt der Anlagendatei):
"In seinen Urteilen vom 28.7.2011 hat der BFH zwar zwischenzeitlich entschieden, dass auch die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium unmittelbar nach erfolgreichem Schulabschluss zu berücksichtigungsfähigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen kann, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit der späteren Einkünfteerzielung besteht. Mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) wurde diese Rechtsprechung jedoch zwischenzeitlich kassiert."
Zitat zum Stichwort Beitreibungsrichtlinie-Umsetzung aus dem Internet:
"Berufsausbildung/Erststudium: Klarstellung, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind (§§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG, § 12 Nr. 5 EStG)..."
Wenn ich mich nicht täusche, erschien diese Richtlinie leider nach dem - oben genannten - Urteil vom 28.7.2011.
Fragen:
1. Wie stehen Sie die Chancen für mich, falls ich einen Einspruch einlegen würde?
2. Falls ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, welche Antwort/Begründung würden Sie mir auf das Schreiben vom Finanzamt empfehlen?
3. Angenommen ich würde Einspruch einlegen, wie hätte man sich die juristische Auseinandersetzung vom Workflow her vorzustellen? Würde der Fall dann direkt vor Gericht landen, und der Verlierer müsste die Kosten beider Seiten tragen?
geschrieben am 28.12.2011 14:16:14
Liebe Steuerprofis,
zunächst die Vorgeschichte:
direkt nach Schulabschluss habe ich ein Erststudium absolviert, und bin beruflich im studiumsverwandten Bereich tätig. Ich beantragte meine Studiumskosten rückwirkend als Werbungskosten anzuerkennen.
Das Finanzamt legte Einspruch ein, da vor meinem Erststudium keine Berufsausbildung stattgefunden hatte.
Ich berief mich daraufhin auf das Urteil des BFH (28.7.2011 VI R 7/10), bei dem die Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium - ohne eine vorhergehende Berufsausbildung - als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Nun zum eigentlichen Teil:
Das Finanzamt legte erneut Einspruch ein, zum ersten mal kommt jetzt die Begrifflichkeit "Beitreibungsrichtlinie" ins Spiel (Kernausschnitt der Anlagendatei):
"In seinen Urteilen vom 28.7.2011 hat der BFH zwar zwischenzeitlich entschieden, dass auch die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium unmittelbar nach erfolgreichem Schulabschluss zu berücksichtigungsfähigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen kann, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit der späteren Einkünfteerzielung besteht. Mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) wurde diese Rechtsprechung jedoch zwischenzeitlich kassiert."
Zitat zum Stichwort Beitreibungsrichtlinie-Umsetzung aus dem Internet:
"Berufsausbildung/Erststudium: Klarstellung, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind (§§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG, § 12 Nr. 5 EStG)..."
Wenn ich mich nicht täusche, erschien diese Richtlinie leider nach dem - oben genannten - Urteil vom 28.7.2011.
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1. Wie stehen Sie die Chancen für mich, falls ich einen Einspruch einlegen würde?
2. Falls ein Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, welche Antwort/Begründung würden Sie mir auf das Schreiben vom Finanzamt empfehlen?
3. Angenommen ich würde Einspruch einlegen, wie hätte man sich die juristische Auseinandersetzung vom Workflow her vorzustellen? Würde der Fall dann direkt vor Gericht landen, und der Verlierer müsste die Kosten beider Seiten tragen?
Antwort geschrieben am 28.12.2011 17:04:43
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Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Die Rechtslage zu diesen Fragen ist derzeit noch unklar. Nachdem der BFH die positiven Urteile zu Gunsten der Steuerpflichtigen erlassen hat, wurde prompt das Einkommensteuergesetz geändert.
Zunächst wurde die Richtlinie durch das Bundesfinanzministerium erlassen.
Diese neuen Vorschriften im EStG für Werbungskosten und Betriebsausgaben sind erst seit 14.12.2011 in Kraft. Rechtlich umstritten ist hierbei, ob für diese Vorschriften eine Rückwirkung möglich ist.
Sie sollten den Einspruch weiter aufrechterhalten, um Ihre Chancen auf eine positive Entscheidung zu Ihren Gunsten zu wahren. Die Begründung sollte lauten, dass das Gesetz keine Rückwirkung haben kann und daher auf Ihren Sachverhalt nicht zutrifft.
Der Fall landet dann erst bei der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts und erst bei einer Einspruchsentscheidung vor Gericht.
Wenn Sie das Verfahren führen und keine RS-Versicherung besteht, tragen Sie im Falle des Unterliegens die Kosten Ihres Prozessbevollmächtigten und die Gerichtskosten. Kosten kann das Finanzamt im Falle des Obsiegens nicht geltend machen.
Möglicherweise werden aber durch andere Betroffene Musterverfahren vor Finanzgerichten geführt, auf die Sie sich berufen können. Dann können Sie das Ruhen des Verfahrens in Ihrem Fall beantragen, bis über den vergleichbaren Fall entschieden ist. Sie haben dann kein Prozessrisiko zu tragen.
Hier die neue Vorschrift:
§ 4 (9) EStG Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Betriebsausgaben.
§ 4 Abs. 9: Eingef. durch Art. 2 Nr. 3 G v. 7.12.2011 I 2592 mWv 14.12.2011
Entsprechendes gilt für Werbungskosten, § 9 EStG.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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Die Rechtslage zu diesen Fragen ist derzeit noch unklar. Nachdem der BFH die positiven Urteile zu Gunsten der Steuerpflichtigen erlassen hat, wurde prompt das Einkommensteuergesetz geändert.
Zunächst wurde die Richtlinie durch das Bundesfinanzministerium erlassen.
Diese neuen Vorschriften im EStG für Werbungskosten und Betriebsausgaben sind erst seit 14.12.2011 in Kraft. Rechtlich umstritten ist hierbei, ob für diese Vorschriften eine Rückwirkung möglich ist.
Sie sollten den Einspruch weiter aufrechterhalten, um Ihre Chancen auf eine positive Entscheidung zu Ihren Gunsten zu wahren. Die Begründung sollte lauten, dass das Gesetz keine Rückwirkung haben kann und daher auf Ihren Sachverhalt nicht zutrifft.
Der Fall landet dann erst bei der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts und erst bei einer Einspruchsentscheidung vor Gericht.
Wenn Sie das Verfahren führen und keine RS-Versicherung besteht, tragen Sie im Falle des Unterliegens die Kosten Ihres Prozessbevollmächtigten und die Gerichtskosten. Kosten kann das Finanzamt im Falle des Obsiegens nicht geltend machen.
Möglicherweise werden aber durch andere Betroffene Musterverfahren vor Finanzgerichten geführt, auf die Sie sich berufen können. Dann können Sie das Ruhen des Verfahrens in Ihrem Fall beantragen, bis über den vergleichbaren Fall entschieden ist. Sie haben dann kein Prozessrisiko zu tragen.
Hier die neue Vorschrift:
§ 4 (9) EStG Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Betriebsausgaben.
§ 4 Abs. 9: Eingef. durch Art. 2 Nr. 3 G v. 7.12.2011 I 2592 mWv 14.12.2011
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Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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