Frage geschrieben am 18.08.2011 19:04:36

Betreff: Studienkosten - Vorgehensweise nach aktuellem Urteil


Rechtsgebiet: Steuererklärung
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Nach dem aktuellen Urteil über die Absetzbarkeit von Studienkosten bestehen einige Unklarheiten über die Vorgehensweise in meinem persönlichen Fall.

Ich habe mein Studium im September 2010 abgeschlossen und stehe seit 1. Februar 2011 in einem regulären Arbeitsverhältnis. Für das Jahr 2010 war ich aufgrund verschiedener Nebentätigkeiten erstmals zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, die ich fristgemäß Ende Mai abgegeben habe. Hierbei wurden jedoch keine Studienkosten geltend gemacht. Einen Steuerbescheid für 2010 habe ich noch nicht erhalten. Für die Vorjahre habe ich keine Steuererklärungen abgegeben.

Nun meine Frage. Laut Medienberichterstattung ist es nach dem aktuellen Urteil vom 17.08.11 möglich, noch bis zum 31.12.11 rückwirkend Steuererklärungen bis zum Jahr 2007 (in meinem Fall also für 2007 bis 2009) abzugeben und sich die entstandenen Studienkosten als Verlustvortrag anrechnen zu lassen. Ebenfalls ist es angeblich möglich, die Kosten z.B. für 2010 auch nach Abgabe der Steuererklärung noch nachzureichen, sofern man noch keinen Steuerbescheid erhalten hat.
Sind diese Informationen korrekt? Falls ja, wie muss ich in meinem konkreten Fall vorgehen, um die Kosten für 2010 (wofür ich, wie gesagt, die Steuererklärung schon abgegeben habe) nachzureichen? Kann ich die Steuererklärungen für 2007 bis 2009 auch dann noch abgeben, wenn ich für 2010 bereits eine Steuererklärung abgegeben und ggf. einen gültigen Steuerbescheid erhalten habe?


Antwort geschrieben am 18.08.2011 20:42:16
Steuerberaterin Dr.
Yanqiong Bolik
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte bedenken Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sein Erststudium stellen nach §12 Nr. 5 EStG keine Werbungskosten dar, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses geleistet werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch mit Urteilen vom 28. Juli 2011 VI R 38/10 und VI R 7/10 für die Abziehbarkeit der Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium entschieden, weil die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst sind. Diese waren Entscheidungen für zwei konkrete Einzelfälle. Wenn Ihre Situation mit beiden Fällen vergleichbar ist, können Sie sich auf die Entscheidung berufen, und die Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen.

Außerdem sind Aufwendungen für weiteres Studium (z.B. Studium nach einer abgeschlossenen Ausbildung) als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar.

Nach § 169 AO beträgt die Festsetzungsfrist für Einkommensteuer 4 Jahre. D.h., Sie können jetzt die Steuererklärung für 2007 bis 2009 beim zuständigen Finanzamt einreichen. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, können die Verluste noch festgestellt werden und in 2011 genutzt werden.

Für das Jahr 2010 haben Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides den Nachweis für Studienkosten beim Finanzamt nachreichen, selbstverständlich auch bereits vor der Bekanntgabe des Bescheides.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Besteht noch Unklarheit, benutzen Sie bitte einfach die Nachfrage-Funktion.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
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Email: info@zdbz.de

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
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