Frage geschrieben am 18.08.2011 19:04:36Betreff: Studienkosten - Vorgehensweise nach aktuellem Urteil
Rechtsgebiet: SteuererklärungEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Nach dem aktuellen Urteil über die Absetzbarkeit von Studienkosten bestehen einige Unklarheiten über die Vorgehensweise in meinem persönlichen Fall.
Ich habe mein Studium im September 2010 abgeschlossen und stehe seit 1. Februar 2011 in einem regulären Arbeitsverhältnis. Für das Jahr 2010 war ich aufgrund verschiedener Nebentätigkeiten erstmals zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, die ich fristgemäß Ende Mai abgegeben habe. Hierbei wurden jedoch keine Studienkosten geltend gemacht. Einen Steuerbescheid für 2010 habe ich noch nicht erhalten. Für die Vorjahre habe ich keine Steuererklärungen abgegeben.
Nun meine Frage. Laut Medienberichterstattung ist es nach dem aktuellen Urteil vom 17.08.11 möglich, noch bis zum 31.12.11 rückwirkend Steuererklärungen bis zum Jahr 2007 (in meinem Fall also für 2007 bis 2009) abzugeben und sich die entstandenen Studienkosten als Verlustvortrag anrechnen zu lassen. Ebenfalls ist es angeblich möglich, die Kosten z.B. für 2010 auch nach Abgabe der Steuererklärung noch nachzureichen, sofern man noch keinen Steuerbescheid erhalten hat.
Sind diese Informationen korrekt? Falls ja, wie muss ich in meinem konkreten Fall vorgehen, um die Kosten für 2010 (wofür ich, wie gesagt, die Steuererklärung schon abgegeben habe) nachzureichen? Kann ich die Steuererklärungen für 2007 bis 2009 auch dann noch abgeben, wenn ich für 2010 bereits eine Steuererklärung abgegeben und ggf. einen gültigen Steuerbescheid erhalten habe?
Ich habe mein Studium im September 2010 abgeschlossen und stehe seit 1. Februar 2011 in einem regulären Arbeitsverhältnis. Für das Jahr 2010 war ich aufgrund verschiedener Nebentätigkeiten erstmals zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, die ich fristgemäß Ende Mai abgegeben habe. Hierbei wurden jedoch keine Studienkosten geltend gemacht. Einen Steuerbescheid für 2010 habe ich noch nicht erhalten. Für die Vorjahre habe ich keine Steuererklärungen abgegeben.
Nun meine Frage. Laut Medienberichterstattung ist es nach dem aktuellen Urteil vom 17.08.11 möglich, noch bis zum 31.12.11 rückwirkend Steuererklärungen bis zum Jahr 2007 (in meinem Fall also für 2007 bis 2009) abzugeben und sich die entstandenen Studienkosten als Verlustvortrag anrechnen zu lassen. Ebenfalls ist es angeblich möglich, die Kosten z.B. für 2010 auch nach Abgabe der Steuererklärung noch nachzureichen, sofern man noch keinen Steuerbescheid erhalten hat.
Sind diese Informationen korrekt? Falls ja, wie muss ich in meinem konkreten Fall vorgehen, um die Kosten für 2010 (wofür ich, wie gesagt, die Steuererklärung schon abgegeben habe) nachzureichen? Kann ich die Steuererklärungen für 2007 bis 2009 auch dann noch abgeben, wenn ich für 2010 bereits eine Steuererklärung abgegeben und ggf. einen gültigen Steuerbescheid erhalten habe?
Antwort geschrieben am 18.08.2011 20:42:16
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Yanqiong BolikBildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte bedenken Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sein Erststudium stellen nach §12 Nr. 5 EStG keine Werbungskosten dar, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses geleistet werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch mit Urteilen vom 28. Juli 2011 VI R 38/10 und VI R 7/10 für die Abziehbarkeit der Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium entschieden, weil die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst sind. Diese waren Entscheidungen für zwei konkrete Einzelfälle. Wenn Ihre Situation mit beiden Fällen vergleichbar ist, können Sie sich auf die Entscheidung berufen, und die Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen.
Außerdem sind Aufwendungen für weiteres Studium (z.B. Studium nach einer abgeschlossenen Ausbildung) als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar.
Nach § 169 AO beträgt die Festsetzungsfrist für Einkommensteuer 4 Jahre. D.h., Sie können jetzt die Steuererklärung für 2007 bis 2009 beim zuständigen Finanzamt einreichen. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, können die Verluste noch festgestellt werden und in 2011 genutzt werden.
Für das Jahr 2010 haben Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides den Nachweis für Studienkosten beim Finanzamt nachreichen, selbstverständlich auch bereits vor der Bekanntgabe des Bescheides.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Besteht noch Unklarheit, benutzen Sie bitte einfach die Nachfrage-Funktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
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Bitte bedenken Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sein Erststudium stellen nach §12 Nr. 5 EStG keine Werbungskosten dar, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses geleistet werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch mit Urteilen vom 28. Juli 2011 VI R 38/10 und VI R 7/10 für die Abziehbarkeit der Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium entschieden, weil die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst sind. Diese waren Entscheidungen für zwei konkrete Einzelfälle. Wenn Ihre Situation mit beiden Fällen vergleichbar ist, können Sie sich auf die Entscheidung berufen, und die Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen.
Außerdem sind Aufwendungen für weiteres Studium (z.B. Studium nach einer abgeschlossenen Ausbildung) als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar.
Nach § 169 AO beträgt die Festsetzungsfrist für Einkommensteuer 4 Jahre. D.h., Sie können jetzt die Steuererklärung für 2007 bis 2009 beim zuständigen Finanzamt einreichen. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, können die Verluste noch festgestellt werden und in 2011 genutzt werden.
Für das Jahr 2010 haben Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides den Nachweis für Studienkosten beim Finanzamt nachreichen, selbstverständlich auch bereits vor der Bekanntgabe des Bescheides.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Besteht noch Unklarheit, benutzen Sie bitte einfach die Nachfrage-Funktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.08.2011 12:00:52
Besten Dank für Ihre ausführliche Antwort, die mir sehr weitergeholfen hat.
Nun habe ich noch eine Nachfrage zum Thema vorweggenommene Werbungskosten und Verlustvortrag.
Ich habe während meines Studiums als wiss. Hilfskraft auf 400 Euro Basis gearbeitet. Die Einnahmen aus dieser Nebentätigkeit übersteigen aber jeweils die Ausgaben für mein Studium, die ich als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen möchte. Kann dennoch ein Verlust festgestellt werden? Oder ist dies nur möglich, wenn die vorweggenommenen Werbungskosten die Gesamteinnahmen übersteigen?
Besten Dank für Ihre ausführliche Antwort, die mir sehr weitergeholfen hat.
Nun habe ich noch eine Nachfrage zum Thema vorweggenommene Werbungskosten und Verlustvortrag.
Ich habe während meines Studiums als wiss. Hilfskraft auf 400 Euro Basis gearbeitet. Die Einnahmen aus dieser Nebentätigkeit übersteigen aber jeweils die Ausgaben für mein Studium, die ich als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen möchte. Kann dennoch ein Verlust festgestellt werden? Oder ist dies nur möglich, wenn die vorweggenommenen Werbungskosten die Gesamteinnahmen übersteigen?
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 27.08.2011 22:50:33
Sehr geehrter Fragesteller,
leider sind vorweggenommene Werbungskosten und Aufwendung im Zusammenhang mit der Hilfskraftstelle zwei von einander völlig unabhängige Sachverhalte.
Soweit die Ausgaben sowohl Ihr Studium also auch die Hilfskraftstelle tangieren, müssen Sie diese aufteilen.
Die Berücksichtigung des Ausgabenanteils für Ihr Studium als vorweggenommene Werbungskosten wird nach in meiner ersten Ausführung dargestellten Regelungen vorgenommen.
Der Ausgabenanteil für Hilfskraftstelle wird dann als Werbungskosten berücksichtig, wenn die Hilfskraftstelle einer nichtselbständigen Arbeit entspricht. Soweit die Ausgaben Ihre Einnahmen übersteigen, können Sie die Verluste feststellen lassen.
Oft wird eine Stelle mit Vergütung bis 400 EUR als Minijob (eine geringfügig entlohnte Beschäftigung) gestaltet. Im Fall eines Minijobs wird beim Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte abgegeben. Der Arbeitgeber bezahlt die Pauschalabgabe (inkl. Pauschalsteuer). In diesem Fall sind Ihre Einnahmen in der Steuererklärung nicht anzugeben. Sie können jedoch auch keine Werbungskosten oder den Arbeitnehmer-Pauschbetrag beanspruchen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Ausführung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
leider sind vorweggenommene Werbungskosten und Aufwendung im Zusammenhang mit der Hilfskraftstelle zwei von einander völlig unabhängige Sachverhalte.
Soweit die Ausgaben sowohl Ihr Studium also auch die Hilfskraftstelle tangieren, müssen Sie diese aufteilen.
Die Berücksichtigung des Ausgabenanteils für Ihr Studium als vorweggenommene Werbungskosten wird nach in meiner ersten Ausführung dargestellten Regelungen vorgenommen.
Der Ausgabenanteil für Hilfskraftstelle wird dann als Werbungskosten berücksichtig, wenn die Hilfskraftstelle einer nichtselbständigen Arbeit entspricht. Soweit die Ausgaben Ihre Einnahmen übersteigen, können Sie die Verluste feststellen lassen.
Oft wird eine Stelle mit Vergütung bis 400 EUR als Minijob (eine geringfügig entlohnte Beschäftigung) gestaltet. Im Fall eines Minijobs wird beim Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte abgegeben. Der Arbeitgeber bezahlt die Pauschalabgabe (inkl. Pauschalsteuer). In diesem Fall sind Ihre Einnahmen in der Steuererklärung nicht anzugeben. Sie können jedoch auch keine Werbungskosten oder den Arbeitnehmer-Pauschbetrag beanspruchen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Ausführung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
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