Frage geschrieben am 15.12.2011 19:02:10

Betreff: Stipendium aus dem Ausland einkommensteuerpflichtig?


Rechtsgebiet: Einkommenssteuer
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Person A bezieht ein mehrjähriges Promotionsstipendium von einer englischen Universität, ist aber in Deutschland wohnhaft. Die Universität ist in England als "gemeinnützig" anerkannt.

Ist das Stipendium von A genauso wie vergleichbare Stipendien von deutschen Universitäten steuerfrei?


Antwort geschrieben am 15.12.2011 19:41:27
Steuerberaterin Dr.
Yanqiong Bolik
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Der BFH hat im Urteil X R 33/08 entschieden, dass die von einer in der EU oder dem EWR ansässigen gemeinnützigen Einrichtung vergebenen Stipendien unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein können.

Das Stipendium von A kann nach § 3 Nr. 44 EStG in Deutschland dann steuerfrei sein, wenn:

- die englische Universität nach deutschen Kriterien als gemeinnützig angesehen werden kann. Auf Verlangen vom Finanzamt hat A den Nachweis zu erbringen, dass der englischer Stipendiengeber die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Geeignete Belege sind insbesondere Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht etc. (§ 90 Abs. 2 AO),

- die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden (§ 3 Nr. 44 S. 3 a) EStG),

- A als der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist (§ 3 Nr. 44 S.3 b) EStG).

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

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