Frage geschrieben am 24.05.2011 19:43:16

Betreff: Steuerpflicht in Deutschland


Rechtsgebiet: Kapitalgesellschaften
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
A ist Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit dem Sitz in Tschechien nach tschechischem Recht (s.r.o. = GmbH). Diese Gesellschaft ist bislang nur auf dem tschechischen Markt tätig.

A hat seinen Hauptwohnsitz in Deutschland und versteuert die Einnahmen (Gehalt und Ausschüttungen) auch in Deutschland.

Die Gesellschaft selbst wird seit Jahren in Tschechien besteuert. (Körperschaftssteuer etc.)

Jetzt hat die Gesellschaft aber mehrere Anfragen zur Warenlieferung aus Deutschland erhalten.

A ist unsicher, ob durch die Belieferung von deutschen Kunden nunmehr die komplette Gesellschaft auch Ihre Steuern in Deutschland zahlen muss, weil der einzige Geschäftsführer den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.

Wie ist diese Sache zu beurteilen?

Entsteht durch die Lieferung nach Deutschland möglicherweise die Pflicht fortan alles in Deutschland zu besteuern? (Stichwort: Ort der Geschäftsführung)

Besten Dank vorab!


Antwort geschrieben am 24.05.2011 22:12:20
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgenden Hinweise nur eine erste steuerrechtliche Orientierung darstellen können und Abweichungen vom geschilderten Sachverhalt eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben können. Diese Hinweise können eine persönliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Nach der Schilderung des Sachverhalts in Ihrem Fall sieht grundsätzlich sowohl das tschechische Steuerrecht wegen der Ansässigkeit des Unternehmens als auch das deutsche Recht wegen der Geschäftsleitung im Inland (§ 1 Abs. 1 KStG) jeweils eine unbeschränkte Steuerpflicht vor.

Beide Staaten haben ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung gegenseitig abgeschlossen (DBA). Nach diesem Doppelbesteuerungsabkommen wird gem. Art. 7 Abs. 1 DBA festgelegt, dass die Zugehörigkeit eines Unternehmens zu einem Staat das Besteuerungsrecht zuweist. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit in einem anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt.

In Ihrem Fall sollen Warenlieferungen an Kunden oder Händler erfolgen. Sofern Sie in der Bundesrepublik keine Betriebsstätte, also eine feste Einrichtung mit Büro oder Verkaufsladen einrichten, sondern nur ausliefern, wird hier in Deutschland keine Betriebsstätte begründet.

Art. 5 Abs. 3 DBA enthält einen "Negativkatalog", der bestimmte wirtschaftliche Gegebenheiten nicht dem Begriff "Betriebsstätte" zuordnet. Darunter finden sich zwei Absätze, die detailliert
Handelsunternehmen betreffen:

Art. 5 Abs. 3 DBA Tschechien - Deutschland

Als Betriebsstätten gelten nicht:

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmers benutzt werden.

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmers, die ausschließlich zu Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden.

Damit wird durch Handelsaktivitäten wie Warenauslieferung an sich dem deutschen Staat kein Besteuerungsrecht gewährt. Eine Pflicht, alles in Deutschland zu besteuern, ist durch das DBA entfallen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen, für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

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