Frage geschrieben am 18.08.2010 15:54:43

Betreff: Steuerliche Auswirkung Schenkung oder Verkauf von Anteil an Immobilien-Leasingfonds


Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Ich bin seit 1992 an einem geschlossenen Immobilien-Leasingfonds in Form einer vermögensverwaltenden KG mit einem Anteil von weniger als 1% als Kommanditist beteiligt. Ich möchte diese im Privatvermögen gehaltene Beteiligung jetzt wahlweise verkaufen oder durch Schenkung auf Familienangehörige übertragen. Die Gewinnerzielungsabsicht zum Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung bis zur Ausübung meines Rechts, meinen Anteil in 2013 unentgeltlich auf den Mieter des Immobils zu übertragen, ist durch die Prognoserechnung sowohl auf Gesellschaftsebene als auch auf meiner Ebene nachgewiesen. Zum Zeitpunkt der geplanten Veräußerung bzw. Schenkung der Beteiligung werde ich aber noch keinen steuerlichen Totalüberschuß erzielt haben. Die Problematik "gewerblicher Grundstückshandel" ist in meinem Fall nicht relevant.

Ist die geplante Veräußerung bzw. Schenkung zum jetzigen Zeitpunkt schädlich, was die steuerliche Anerkennung der Verluste für die Vergangenheit anbelangt?


Antwort geschrieben am 19.08.2010 11:05:51
Steuerberater Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Johannes Weßling
An der Germania Brauerei 1, 48159 Münster, Tel: +491725320434, Fax: +492513967116
Steuerberatung
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Sehr geehrter Interessent,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Gebotes sowie der Regeln dieser Platt form im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten kann:

1.) Die vermögensverwaltende KG erzielt keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da nicht gewerblich geprägt. Sie werden aus der KG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben.
2.) Die so genannte Gewinnerzielungsabsicht ist ein Tatbestand, der sich aus einer Vielzahl von Faktoren zusammensetzt. Wichtig ist das Streben nach einer Mehrung des Betriebsvermögens in der Totalperiode. Diese Gewinnerzielungsabsicht wurde bei Ihnen bereits festgestellt, sodass sie gegeben ist. Die fehlende Vollendung der Gewinnerzielung ist demgegenüber unschädlich (Wacker in: Schmidt, EStG 28. Aufl. 2009, Anm. 24 zu § 15 EStG).“Die Verhältnisse des (unentgeltlichen) Rechtsnachfolgers sind unerheblich.“ (Wacker in: Schmidt, aaO, Anm. 30 zu § 15 unten)
3.) Bei Ihnen sind aus meiner Sicht zwei Fälle zu unterscheiden:
a. Sie verkaufen die Beteiligung an einen Familienangehörigen zum Verkehrswert. Der Verkehrswert müsste in diesem Fall die zukünftigen (positiven) Erträge im Rahmen einer Barwertermittlung berücksichtigen., sodass Sie dann tatsächlich auch unter Berücksichtigung Ihrer bisherigen Verluste einen Überschuss erwirtschaften müssten. Der Veräußerungsgewinn wäre wegen Ablaufs der 10 Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG bei Ihnen steuerfrei. Der Erwerber hätte ein neues Abschreibungsvolumen; bei ihm müsste die Gewinnerzielungsabsicht neu ermittelt werden.
b. Sie verschenken die Anteile an Ihre Kinder: Dies hätte auf Ihre eigene Gewinnerzielungsabsicht keine Auswirkung (siehe Zitat oben). Die Gewinnerzielungsabsicht wäre bei Ihrem Nachfolger neu zu ermitteln, dürfte jedoch kein Problem darstellen, da ja „jetzt“ Erträge anfallen müssten.
4.) Im Ergebnis hat die Veräußerung oder Schenkung des Anteils also keine Auswirkungen auf Ihre bisherigen Verlustzuweisungen.

Mit freundlichen Grüßen
Johannes Weßling
Meine Homepage: www.wessling-steuer.de

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