Frage geschrieben am 01.08.2011 13:36:42Betreff: Steuererklärung bei Umzug ins Ausland
Rechtsgebiet: SteuererklärungEinsatz: € 25,00Status: Beantwortet
Sehr geehrtes Steuerprofi-Team,
Zu Beginn des Jahres 2010 habe ich noch Einfünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit in Deutschland bekommen. Ich bin deutscher Staatsbürger und habe bis Ende April 2010 eine Wohnung in Deutschland unterhalten.
Im Januar 2010 habe ich eine Festanstellung in England angetreten (Probezeit 6 Monate). Da ich mir nicht sicher war, ob ein dauerhafter Umzug nach England für mich in Frage kommt, habe ich meine Wohnung in Deutschland bis Ende April 2010 behalten, und meinen Lebensmittelpunkt erst im Mai 2010 nach England verlegt.
Nun steht die deutsche Steuererklärung an, und ich frage mich, wie ich meine Einkünfte versteuern muss. Alle Einkünfte bis April 2010 in Deutschland (inklusive doppelter Haushaltsführung)?
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
Zu Beginn des Jahres 2010 habe ich noch Einfünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit in Deutschland bekommen. Ich bin deutscher Staatsbürger und habe bis Ende April 2010 eine Wohnung in Deutschland unterhalten.
Im Januar 2010 habe ich eine Festanstellung in England angetreten (Probezeit 6 Monate). Da ich mir nicht sicher war, ob ein dauerhafter Umzug nach England für mich in Frage kommt, habe ich meine Wohnung in Deutschland bis Ende April 2010 behalten, und meinen Lebensmittelpunkt erst im Mai 2010 nach England verlegt.
Nun steht die deutsche Steuererklärung an, und ich frage mich, wie ich meine Einkünfte versteuern muss. Alle Einkünfte bis April 2010 in Deutschland (inklusive doppelter Haushaltsführung)?
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
Antwort geschrieben am 01.08.2011 17:57:16
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Steuerberaterin Dr.
Yanqiong BolikBildstöckle 6, 70567 Stuttgart, Tel: +49 (0)711 / 2132 1815, Fax: +49 (0)711 / 4690 6802
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das steuerrechtliche Ergebnis beeinflussen.
1. Mit Ihrer in Deutschland zu verfügenden Wohnung waren Sie bis April 2010 in Deutschland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtig.
2. Wenn Sie ab Mai 2010 weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, dann sind Sie im steuerrechtlichen Sinne vom Deutschland weggezogen. Mit dem Wegzug endet unbeschränkte Einkommensteuerpflicht.
3. Nach aktueller Rechtslage ist bei Wohnsitzverlegung im Laufe eines Veranlagungszeitraums nur noch eine Veranlagung nach Grundsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht durchzuführen.
4. D.h., grds. ist der Gewinn aus freiberuflicher Tätig zu ermitteln und zu erklären.
5. Die Besteuerung der Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit richtet sich nach DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung.
6. Gemäß Ihrer Darstellung des Sachverhalts liegen vor, dass
i) Sie sich innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der in 2010 beginnt, länger als 183 Tage in England aufhalten und
ii) die Vergütungen von einem Arbeitgeber gezahlt werden, der sich nicht in Deutschland ansässig ist oder
iii) die Vergütungen eine Betriebstätte in England dieses Arbeitgebers belastet haben.
Somit hat England grds. das Besteuerungsrecht.
7. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden die in England zu versteuernden Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Deutschland behält jedoch den Progressionsvorbehalt. D.h. Sie sollen bei der Einkommensteuererklärung die Höhe der Einkünfte, die Einkunftsquelle und die Einkunftsart angeben.
8. Bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte sind Einnahmen von Mai bis Dezember und sämtliche damit zusammenhängende Aufwendungen zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung und gemäß Ihren Angaben einen Überblick über den Sachverhalt gegeben und Ihnen geholfen zu haben.
Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das steuerrechtliche Ergebnis beeinflussen.
1. Mit Ihrer in Deutschland zu verfügenden Wohnung waren Sie bis April 2010 in Deutschland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtig.
2. Wenn Sie ab Mai 2010 weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, dann sind Sie im steuerrechtlichen Sinne vom Deutschland weggezogen. Mit dem Wegzug endet unbeschränkte Einkommensteuerpflicht.
3. Nach aktueller Rechtslage ist bei Wohnsitzverlegung im Laufe eines Veranlagungszeitraums nur noch eine Veranlagung nach Grundsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht durchzuführen.
4. D.h., grds. ist der Gewinn aus freiberuflicher Tätig zu ermitteln und zu erklären.
5. Die Besteuerung der Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit richtet sich nach DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung.
6. Gemäß Ihrer Darstellung des Sachverhalts liegen vor, dass
i) Sie sich innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der in 2010 beginnt, länger als 183 Tage in England aufhalten und
ii) die Vergütungen von einem Arbeitgeber gezahlt werden, der sich nicht in Deutschland ansässig ist oder
iii) die Vergütungen eine Betriebstätte in England dieses Arbeitgebers belastet haben.
Somit hat England grds. das Besteuerungsrecht.
7. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden die in England zu versteuernden Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Deutschland behält jedoch den Progressionsvorbehalt. D.h. Sie sollen bei der Einkommensteuererklärung die Höhe der Einkünfte, die Einkunftsquelle und die Einkunftsart angeben.
8. Bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte sind Einnahmen von Mai bis Dezember und sämtliche damit zusammenhängende Aufwendungen zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung und gemäß Ihren Angaben einen Überblick über den Sachverhalt gegeben und Ihnen geholfen zu haben.
Für weitergehende Fragen stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6
70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
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