Frage geschrieben am 19.06.2011 15:13:07Betreff: Steuererklährung.
Rechtsgebiet: Renten, PensionenEinsatz: € 20,00Status: Beantwortet
Sehr geehrte Damen und Herren,
was kann man für das Jahr 2010 als Rentner außer Krankenkassen-Beiträge und Pflegeversicherung-Beiträge versteuern?
Ich kriege Grundsicherung vom Sozialamt, weil die Rente zu klein ist.
Kann ich die Fahrten zum Sozialamt und Kosten beim Rentenberater absetzen?
was kann man für das Jahr 2010 als Rentner außer Krankenkassen-Beiträge und Pflegeversicherung-Beiträge versteuern?
Ich kriege Grundsicherung vom Sozialamt, weil die Rente zu klein ist.
Kann ich die Fahrten zum Sozialamt und Kosten beim Rentenberater absetzen?
Antwort geschrieben am 19.06.2011 15:53:36
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Steuerberater Steuerberater
Werner SeiterStedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-91230, Fax: 04221-912317
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Sehr geehrter Fragender,
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Als Werbungskosten im Rahmen Ihrer Einkünfte aus Rentenbezügen (sog. Sonstige Einkünfte i.S.d. §22 EStG) können Sie entweder tatsächlich entstandene, mit den Rentenbezügen in Zusammenhang stehende Aufwendungen nachweisen, oder Sie erhalten (ohne Nachweis) in jedem Falle den Werbungskosten-Pauschbetrag i.H.v. 102 EUR (§ 9 a Nr. 3 EStG). Der Pauschbetrag wird Ihnen bereits von Amts wegen (d.h. ohne entsprechende Angaben in der Anlage R zur Einkommensteuererklärung) gewährt, wobei dessen Abzug niemals zu negativen Einkünften führen kann.
Obgleich Kosten im Zusammenhang mit Rentenbezügen eher die Ausnahme sind, können insbesondere folgende Aufwendungen als Werbungskosten in Betracht kommen:
- Gewerkschaftsbeiträge von Rentnern (lt. OFD Frankfurt vom 18.9.2002, DB 2002, S. 2409),
- Steuerberatungskosten, soweit diese in Zusammenhang mit der Ermittlung dieser Einkünfte stehen,
- Kosten im Zuge der Beantragung der Rente,
- Kosten für den Renten- bzw. Versicherungsberater im Zusammenhang mit Rentenansprüchen aus (lt. BMF vom 20.11.1997, BStBl. 1998 I, S. 126),
- Schuldzinsen für einen Kredit, mit dem freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nachgezahlt werden (lt. BFH vom 21.7.1981, VIII R 32/80, BStBl. 1982 II, S. 41),
- Fahrtkosten im Rahmen der vorstehenden Aufwendungen.
Fraglich ist jedoch zum einen, ob mit tatsächlichen Aufwendungen überhaupt der o.a. Pauschbetrag überschritten würde, und zum anderen in Ihrem besonderen Falle, ob Ihr zu versteuerndes Einkommen (aufgrund Gewährung der Grundsicherung) überhaupt den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag (8.004 EUR bei Ledigen / 16.009 EUR bei Ehepaaren) überschreitet und Sie somit überhaupt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind.
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben, und verbleibe
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Als Werbungskosten im Rahmen Ihrer Einkünfte aus Rentenbezügen (sog. Sonstige Einkünfte i.S.d. §22 EStG) können Sie entweder tatsächlich entstandene, mit den Rentenbezügen in Zusammenhang stehende Aufwendungen nachweisen, oder Sie erhalten (ohne Nachweis) in jedem Falle den Werbungskosten-Pauschbetrag i.H.v. 102 EUR (§ 9 a Nr. 3 EStG). Der Pauschbetrag wird Ihnen bereits von Amts wegen (d.h. ohne entsprechende Angaben in der Anlage R zur Einkommensteuererklärung) gewährt, wobei dessen Abzug niemals zu negativen Einkünften führen kann.
Obgleich Kosten im Zusammenhang mit Rentenbezügen eher die Ausnahme sind, können insbesondere folgende Aufwendungen als Werbungskosten in Betracht kommen:
- Gewerkschaftsbeiträge von Rentnern (lt. OFD Frankfurt vom 18.9.2002, DB 2002, S. 2409),
- Steuerberatungskosten, soweit diese in Zusammenhang mit der Ermittlung dieser Einkünfte stehen,
- Kosten im Zuge der Beantragung der Rente,
- Kosten für den Renten- bzw. Versicherungsberater im Zusammenhang mit Rentenansprüchen aus (lt. BMF vom 20.11.1997, BStBl. 1998 I, S. 126),
- Schuldzinsen für einen Kredit, mit dem freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nachgezahlt werden (lt. BFH vom 21.7.1981, VIII R 32/80, BStBl. 1982 II, S. 41),
- Fahrtkosten im Rahmen der vorstehenden Aufwendungen.
Fraglich ist jedoch zum einen, ob mit tatsächlichen Aufwendungen überhaupt der o.a. Pauschbetrag überschritten würde, und zum anderen in Ihrem besonderen Falle, ob Ihr zu versteuerndes Einkommen (aufgrund Gewährung der Grundsicherung) überhaupt den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag (8.004 EUR bei Ledigen / 16.009 EUR bei Ehepaaren) überschreitet und Sie somit überhaupt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind.
Ich hoffe, Ihnen hiermit ausreichend weitergeholfen zu haben, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Werner Seiter
- Steuerberater -
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass das Weglassen oder die Zweideutigkeit von Informationen die rechtliche Beurteilung verändern können.
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Kanzlei Seiter
Rechtsanwälte - Steuerberater - Unternehmensberater
(in Bürogemeinschaft)
Steuerberater Werner Seiter
Rechtsanwältin u. Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
zugleich Mediatorin & Fachanwältin für Strafrecht
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel. (Stb): 04221 - 9123 0
Fax (Stb): 04221 - 912317
Tel. (RA): 04221 - 98 39 45
Fax (RA): 04221 - 98 39 46
Email: info@kanzlei-seiter.de
Website: www.kanzlei-seiter.de
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Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 19.06.2011 15:59:52
Nachtrag:
Kosten im Zusammenhang mit Ihren Sozialhilfe-Bezügen sind bereits deshalb nicht abziehbar, da die Sozialhilfe nicht steuerpflichtig sind und insoweit somit kein Zusammenhang mit Einkünften i.S.d. EStG gegeben wäre.
Nachtrag:
Kosten im Zusammenhang mit Ihren Sozialhilfe-Bezügen sind bereits deshalb nicht abziehbar, da die Sozialhilfe nicht steuerpflichtig sind und insoweit somit kein Zusammenhang mit Einkünften i.S.d. EStG gegeben wäre.
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