Frage geschrieben am 11.09.2008 16:13:00

Betreff: Sonderausgaben


Rechtsgebiet: Sonderausgaben
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Hallo,

ich bin selbständig. Wenn ich nun Arzneimittel kaufe oder zum Arzt gehe und meine Rechnungen von meinem Geschäftskonto bezahle, wie verbuche ich diese Ausgaben? Sind das beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben???? Und was, wenn ich von meinem Geschäftskonto Arzneimittel oder Arztrechnungen meines Mannes bezahle, der selber keiner Arbeit nachgeht. Sind das Privatausgaben oder sind das auch Sonderausgaben, weil wir ja verheiratet sind?

Vielen Dank!



Antwort geschrieben am 11.09.2008 18:42:22
Steuerberaterin
Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes:

Kosten für Medikamente und Arztkosten sind keine Sonderausgaben sondern Aufwendungen iSd § 33 EStG, außergewöhnliche Belastungen.

Dies gilt auch für Aufwendungen, die Sie für Ihren Ehemann zahlen. Sie buchen am Besten alle Ausgaben auf ein Konto im Bereich "Privat" auf dem nur solche Kosten erfasst werden. Bei der Jahreseinkommensteuererklärung wird dann die Summe für die Aufwendungen beider Ehegatten ermittelt. Es wirken sich diese Kosten nur aus, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten ist. Zu Ihrer Information kopiere ich hier den Gesetztestext.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


§ 33 EStG

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2) 1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören oder unter § 4f oder § 9 Abs. 5 fallen, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
(3) 1Die zumutbare Belastung beträgt

----------------------------------------------------------------
über
15.340
bei einem Gesamtbetrag bis EUR über
der Einkünfte 15.340 bis 51.130
EUR 51.130 EUR
EUR
----------------------------------------------------------------
1. bei Steuerpflichtigen, die keine
Kinder haben und bei denen die
Einkommensteuer
a) nach § 32a Abs. 1, ............ 5 6 7
b) nach § 32a Abs. 5 oder 6
(Splitting Verfahren) ......... 4 5 6
zu berechnen ist;
2. bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind
oder zwei Kindern ............. 2 3 4
b) drei oder mehr Kindern ........ 1 1 2
Prozent des Gesamt-
betrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat.

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