Frage geschrieben am 12.06.2009 14:27:07Betreff: Sonderausgaben Pflichtpraktikum Studium
Rechtsgebiet: SonderausgabenEinsatz: € 20,00Status: Beantwortet
Sehr geehrten Damen und Herren,
Ich habe vom 10-2007 bis 03-2008 im Rahmen meines Studiums (Ingenieurstudiengang) ein Pflichtpraktikum absolviert. Der Praktikumsbetrieb befand sich in 630 km Entfernung von meinem Wohnsitz (wohne noch bei meinen Eltern).
Für meine Steuererklärung 2007 möchte ich die Kosten des Praktikums als "Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung" als Sonderausgaben (bis zu 4000,- EUR möglich, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) geltend machen (ESt-Mantelbogen Feld 81).
Zu diesem Sachverhalt habe ich folgende Fragen:
1) Ist eine Heimfahrt als einfache Fahrt oder mit den tatsächlich gefahrenen Weg (Hin- u. Rückfahrt) mit der Entfernungspauschale anzusetzen?
Meine Tabelle sieht derzeit so aus:
Datum | Fahrt | km | Pauschale
15.10.09 | WS -> PB (erste Fahrt) | 630 | (630-20) * 0,30 = 183 EUR
29.10.09 | PB -> WS (Rückfahrt) | 630 | (630-20) * 0,30 = 183 EUR
31.10.09 | WS -> PB (Hinfahrt) | 630 | (630-20) * 0,30 = 183 EUR
14.11.09 | PB -> WS (Rückfahrt)| 630 | (630-20) * 0,30 = 183 EUR
... u.s.w.
Legende: WS=Wohnsitz, PB=Praktikumsbetrieb
2) Wäre es in meinem Fall auch möglich "Mehraufwendungen für Verpflegung" für alle nicht am Wohnsitz verbrachten Tage i.H.v. 24 EUR / pro Tag (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG) anzusetzen?
z. B. (vgl. Tabelle oben) 16.10.09 bis 28.10.09 (13 Tage * 24 EUR) = 312 EUR ... u.s.w.
Im Voraus möchte ich mich für die Beantwortung meiner Fragen bedanken.
Ich habe vom 10-2007 bis 03-2008 im Rahmen meines Studiums (Ingenieurstudiengang) ein Pflichtpraktikum absolviert. Der Praktikumsbetrieb befand sich in 630 km Entfernung von meinem Wohnsitz (wohne noch bei meinen Eltern).
Für meine Steuererklärung 2007 möchte ich die Kosten des Praktikums als "Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung" als Sonderausgaben (bis zu 4000,- EUR möglich, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) geltend machen (ESt-Mantelbogen Feld 81).
Zu diesem Sachverhalt habe ich folgende Fragen:
1) Ist eine Heimfahrt als einfache Fahrt oder mit den tatsächlich gefahrenen Weg (Hin- u. Rückfahrt) mit der Entfernungspauschale anzusetzen?
Meine Tabelle sieht derzeit so aus:
Datum | Fahrt | km | Pauschale
15.10.09 | WS -> PB (erste Fahrt) | 630 | (630-20) * 0,30 = 183 EUR
29.10.09 | PB -> WS (Rückfahrt) | 630 | (630-20) * 0,30 = 183 EUR
31.10.09 | WS -> PB (Hinfahrt) | 630 | (630-20) * 0,30 = 183 EUR
14.11.09 | PB -> WS (Rückfahrt)| 630 | (630-20) * 0,30 = 183 EUR
... u.s.w.
Legende: WS=Wohnsitz, PB=Praktikumsbetrieb
2) Wäre es in meinem Fall auch möglich "Mehraufwendungen für Verpflegung" für alle nicht am Wohnsitz verbrachten Tage i.H.v. 24 EUR / pro Tag (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG) anzusetzen?
z. B. (vgl. Tabelle oben) 16.10.09 bis 28.10.09 (13 Tage * 24 EUR) = 312 EUR ... u.s.w.
Im Voraus möchte ich mich für die Beantwortung meiner Fragen bedanken.
Antwort geschrieben am 12.06.2009 15:46:30
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Steuerberaterin
Marlies ZerbanAdam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 996114, Fax: 06131 996113
Steuerberatung
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Die Abzugsfähigkeit von Kosten der doppelten Haushaltsführung bei Ausbildungskosten wurde vor der Gesetzesänderung 2004 abgelehnt. Bis einschließlich 2003 konnten die Kosten der Erstausbildung als Werbungskosten geltend gemacht werden, bei Ledigen wurden diese Kosten meist abgelehnt.
Seit dem Jahr 2004 werden diese Aufwendungen nun als Sonderausgaben berücksichtigt. In der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift, die ich nachfolgend zitiere, werden auch die Kosten der auswärtigen Unterbringung berücksichtigt:
§ 10 Nr 7. EStG
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.
Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 2 sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
Die Kosten der auswärtigen Unterbringung setzt voraus, dass Sie dort aus Praktikumsort untergebracht sind. Wenn es sich so verhält, dass der Arbeitgeber diese Aufwendungen trägt, so ist damit jedenfalls der Tatbestand "auswärtige Unterkunft" erfüllt.
Somit sind die Pauschsätze für Verpflegungsaufwendungen (der drei ersten Monate abzüglich der Wochenenden zu Hause) anzuwenden und die Wochenendheimfahrten.
Bei den Wochenendheimfahrten können Sie allerdings nur die einfache Strecke geltend machen und nicht Hin- und Rückfahrt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Für eine Nachfrage und eine weitergehende Beratung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Die Abzugsfähigkeit von Kosten der doppelten Haushaltsführung bei Ausbildungskosten wurde vor der Gesetzesänderung 2004 abgelehnt. Bis einschließlich 2003 konnten die Kosten der Erstausbildung als Werbungskosten geltend gemacht werden, bei Ledigen wurden diese Kosten meist abgelehnt.
Seit dem Jahr 2004 werden diese Aufwendungen nun als Sonderausgaben berücksichtigt. In der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift, die ich nachfolgend zitiere, werden auch die Kosten der auswärtigen Unterbringung berücksichtigt:
§ 10 Nr 7. EStG
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.
Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 2 sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
Die Kosten der auswärtigen Unterbringung setzt voraus, dass Sie dort aus Praktikumsort untergebracht sind. Wenn es sich so verhält, dass der Arbeitgeber diese Aufwendungen trägt, so ist damit jedenfalls der Tatbestand "auswärtige Unterkunft" erfüllt.
Somit sind die Pauschsätze für Verpflegungsaufwendungen (der drei ersten Monate abzüglich der Wochenenden zu Hause) anzuwenden und die Wochenendheimfahrten.
Bei den Wochenendheimfahrten können Sie allerdings nur die einfache Strecke geltend machen und nicht Hin- und Rückfahrt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Für eine Nachfrage und eine weitergehende Beratung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.06.2009 22:48:39
Sehr geehrte Frau Zerban,
Aus ihrer Antwort ergeben sich für mich noch diese Nachfragen:
1)
Sind die pauschalen Verpflegungskosten nur dann ansetzbar, wenn dem Finanzamt eine auswärtige Unterbringung nachgewiesen werden kann?
(Ich habe für die ersten 4 Monate keinen Mietvertrag, die Unterkunft wurde aber auch nicht vom Praktikumsbetrieb gestellt oder bezahlt; dem Finanzamt müsste aber ersichtlich sein, dass ich bei einer Entfernung von 630 km auch automatisch eine auswärtige Unterkunft bezogen habe)
2)
Die Verpflegungskosten sind generell nur die ersten 3 Monate anrechenbar (mein Praktikum dauerte ja insgesamt 6 Monate)?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner beiden Nachfragen.
Sehr geehrte Frau Zerban,
Aus ihrer Antwort ergeben sich für mich noch diese Nachfragen:
1)
Sind die pauschalen Verpflegungskosten nur dann ansetzbar, wenn dem Finanzamt eine auswärtige Unterbringung nachgewiesen werden kann?
(Ich habe für die ersten 4 Monate keinen Mietvertrag, die Unterkunft wurde aber auch nicht vom Praktikumsbetrieb gestellt oder bezahlt; dem Finanzamt müsste aber ersichtlich sein, dass ich bei einer Entfernung von 630 km auch automatisch eine auswärtige Unterkunft bezogen habe)
2)
Die Verpflegungskosten sind generell nur die ersten 3 Monate anrechenbar (mein Praktikum dauerte ja insgesamt 6 Monate)?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner beiden Nachfragen.
Antwort auf Nachfrage vom Steuerprofi geschrieben am 15.06.2009 20:04:52
Sehr geehrter Fragesteller,
1. die Verpflegungsmehraufwendungen können Sie ansetzen, wenn Sie sich dort dauerhaft (bis auf die Familienheimfahrten) aufgehalten haben.
Der Nachweis der auswrtigen Unterbringung ist ja nicht gleichbedeutend mit dem Nachweis, welche Kosten Ihnen entstanden sind.
Sie schreiben, dass Sie für die ersten vier Monate keinen Mietvertrag haben, nicht jedoch dass Sie keine Miete zahlen. Auch ein mündlich geschlossener Vertrag ist wirksam.
Sie können doch angeben, dass Sie privat untergebracht waren. Wenn Sie keine Kosten angeben, wird das Finanzamt üblicherweise auch nicht darauf drängen, dass Sie solche Kosten angeben.
2. Die Dauer für die Abzugsfähigkeit beträgt nur drei Monate, auch bei nur vorübergehender Praktikumsdauer bleibt es bei dieser Grenze. Anders wäre es, wenn Sie an einem anderen Ort unmittelbar nach Abschluss der drei Monate wiederum drei Monate bleiben.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen nun abschließend beantworten,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
1. die Verpflegungsmehraufwendungen können Sie ansetzen, wenn Sie sich dort dauerhaft (bis auf die Familienheimfahrten) aufgehalten haben.
Der Nachweis der auswrtigen Unterbringung ist ja nicht gleichbedeutend mit dem Nachweis, welche Kosten Ihnen entstanden sind.
Sie schreiben, dass Sie für die ersten vier Monate keinen Mietvertrag haben, nicht jedoch dass Sie keine Miete zahlen. Auch ein mündlich geschlossener Vertrag ist wirksam.
Sie können doch angeben, dass Sie privat untergebracht waren. Wenn Sie keine Kosten angeben, wird das Finanzamt üblicherweise auch nicht darauf drängen, dass Sie solche Kosten angeben.
2. Die Dauer für die Abzugsfähigkeit beträgt nur drei Monate, auch bei nur vorübergehender Praktikumsdauer bleibt es bei dieser Grenze. Anders wäre es, wenn Sie an einem anderen Ort unmittelbar nach Abschluss der drei Monate wiederum drei Monate bleiben.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen nun abschließend beantworten,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
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