Frage geschrieben am 22.04.2011 19:40:20Betreff: Sonderabschreibung o.ä.
Rechtsgebiet: SelbstständigeEinsatz: € 30,00Status: Beantwortet
Freiberufler, Vollerwerbspraxis, Einnahme-Ausgabe-Überschußrechnung mit EÜR.
Jan.2010 Verkauf ( Inzahlungsnahme) eines Kfz nach 6 Jahren Abschreibung nach der 1% Regelung. Verkaufspreis 17.500,- EUR.
Jan. 2010 Ankauf eines neuen Kfz. Kaufpreis 42.235,- EUR
Dafür keine Ansparabschreibung durchgeführt.
Frage: Muss ich den Verkaufspreis voll in die Einnahmen buchen und kann ich für den neuen Wagen eine Sonderabschreibung, oder eine degressive Abschreibung o.ä. durchführen.
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Jan.2010 Verkauf ( Inzahlungsnahme) eines Kfz nach 6 Jahren Abschreibung nach der 1% Regelung. Verkaufspreis 17.500,- EUR.
Jan. 2010 Ankauf eines neuen Kfz. Kaufpreis 42.235,- EUR
Dafür keine Ansparabschreibung durchgeführt.
Frage: Muss ich den Verkaufspreis voll in die Einnahmen buchen und kann ich für den neuen Wagen eine Sonderabschreibung, oder eine degressive Abschreibung o.ä. durchführen.
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Antwort geschrieben am 22.04.2011 19:48:02
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
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Ergänzende Informationen vom Steuerprofi geschrieben am 22.04.2011 19:59:05
Wenn Ihr alter PKW vollständig abgeschrieben ist, sind die 17.500 Euro als Ertrag zu verbuchen. Ansonsten abzgl. des Buchwerts.
Sie können für den neuen PKW eine Sonderabschreibung iHv. 20% gem. §7g EStG geltend machen. Sie können diese allerdings nur geltend machen, wenn
1. Sie keinen höheren Gewinn als 200.000 Euro hatten und
2. der PKW so gut wie ausschließlich, also zu 90%, betrieblich genutzt wird. Wenn Sie die 1% Regelung nutzen, müssen SIe dieses anhand geeigneter Unterlagen nachweisen können. Außerdem muss er 2 Jahre im Betriebsvermögen sein.
Degressiv kann er auch abgeschrieben werden iHv. 25%. Allerdings nicht mehr als das 2,5 fache des linearen Satzes.
Mit freundlichen Grüßen
Wenn Ihr alter PKW vollständig abgeschrieben ist, sind die 17.500 Euro als Ertrag zu verbuchen. Ansonsten abzgl. des Buchwerts.
Sie können für den neuen PKW eine Sonderabschreibung iHv. 20% gem. §7g EStG geltend machen. Sie können diese allerdings nur geltend machen, wenn
1. Sie keinen höheren Gewinn als 200.000 Euro hatten und
2. der PKW so gut wie ausschließlich, also zu 90%, betrieblich genutzt wird. Wenn Sie die 1% Regelung nutzen, müssen SIe dieses anhand geeigneter Unterlagen nachweisen können. Außerdem muss er 2 Jahre im Betriebsvermögen sein.
Degressiv kann er auch abgeschrieben werden iHv. 25%. Allerdings nicht mehr als das 2,5 fache des linearen Satzes.
Mit freundlichen Grüßen
















